Sondheimer steffen (14 resultados)

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Librería: preigu, Osnabrück, Alemaniapreigu
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Taschenbuch. Condición: Neu. Die körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft | Kennzeichnung und betriebswirtschaftliche Beurteilung | Steffen Sondheimer | Taschenbuch | 68 S. | Deutsch | 2001 | [.] | EAN 9783838633138 | Verantwortliche Person für die EU: Bedey und Thoms Media GmbH, Hermannstal 119k, 22119 Hamburg, kontakt[at]bedey-media[dot]de | Anbieter: preigu. …

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Condición: Sehr gut. Zustand: Sehr gut | Sprache: Deutsch | Produktart: Bücher | Inhaltsangabe:Einleitung: Die Organschaft regelt den Tatbestand, daß eine im Grundsatz zivil- und steuerrechtlich selbständige Kapitalgesellschaft in ein anderes Unternehmen wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eingegliedert ist. Die rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich unselbständig und wird als Organgesellschaft des herrschenden Unternehmens, des Organträgers, bezeichnet. Die Entwicklung der Organschaft ist im wesentlichen ein Werk der Finanzrechtsprechung. Bereits in den zwanziger Jahren hatte der RFH, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Preußischen OVG anerkannt, daß auch eine juristische Person ein Organ eines anderen Unternehmens sein kann. Die körperschaftsteuerliche Organschaft wurde erstmalig im Jahre 1969 durch die Einfügung des § 7a in das Körperschaftsteuergesetz gesetzlich geregelt. Der § 7a KStG ist im Zuge der Körperschaftsteuerreform von 1977 durch die bis heute gültigen §§ 14 bis 19 KStG ersetzt worden. Die Rechtsgrundlage für die gewerbesteuerliche Organschaft ist § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG. Daneben existiert noch die Organschaft im Umsatzsteuerrecht. Für andere Steuerarten ist die Organschaft nicht geregelt. Der Begriff Organschaft ist ein steuerliches Rechtsinstitut, das aus der Tatsache, daß rechtlich selbständige Unternehmen wirtschaftlich unter einer einheitlichen Leitung stehen, steuerliche Konsequenzen zieht. Der gebräuchliche Begriff für eine betriebswirtschaftliche Planungs-, Koordinations- und Entscheidungseinheit ist der Konzern. Gemäß § 18 AktG unterscheidet man nach Unterordnungs- und Gleichordnungskonzernen. Für die Organschaft kommen lediglich Unterordnungskonzerne in Frage, da steuerrechtlich wegen der Eingliederungsvoraussetzungen Abhängigkeit gefordert ist. Diese Art der Konzerne können aus national wie auch aus international zusammengefaßten Unternehmen bestehen. Da die Rechtswirkungen nur bei doppelter Inlandsbindung eintreten, ist der Begriff Organschaft enger gefaßt als der Begriff Konzern. Die Organschaft ist nur für nationale Unterordnungskonzerne oder Teilkonzerne, die einen Organkreis bilden können, relevant. Für den Geltungs- und Definitionsbereich der Organschaft werden im weiteren die Begriffe synonym verwendet. Betriebswirtschaftlich ermöglichen rechtlich selbständige Unternehmen, die wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung stehen, ein breiteres Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten als ein Einheitsunternehmen. Wird ein Organschaftsverhältnis eingegangen, [¿].…

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Librería: Mispah books, Redhill, SURRE, Reino UnidoMispah books
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Taschenbuch. Condición: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Diplomarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2, Hochschule Heilbronn (Fertigungsbetriebswirtschaft), Veranstaltung: Prof. Dr. A. Otte, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:Die Organschaft regelt den Tatbestand, daß eine im Grundsatz zivil- und steuerrechtlich selbständige Kapitalgesellschaft in ein anderes Unternehmen wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eingegliedert ist. Die rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich unselbständig und wird als Organgesellschaft des herrschenden Unternehmens, des Organträgers, bezeichnet. Die Entwicklung der Organschaft ist im wesentlichen ein Werk der Finanzrechtsprechung. Bereits in den zwanziger Jahren hatte der RFH, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Preußischen OVG anerkannt, daß auch eine juristische Person ein Organ eines anderen Unternehmens sein kann. Die körperschaftsteuerliche Organschaft wurde erstmalig im Jahre 1969 durch die Einfügung des 7a in das Körperschaftsteuergesetz gesetzlich geregelt. Der 7a KStG ist im Zuge der Körperschaftsteuerreform von 1977 durch die bis heute gültigen 14 bis 19 KStG ersetzt worden. Die Rechtsgrundlage für die gewerbesteuerliche Organschaft ist 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG. Daneben existiert noch die Organschaft im Umsatzsteuerrecht. Für andere Steuerarten ist die Organschaft nicht geregelt. Der Begriff Organschaft ist ein steuerliches Rechtsinstitut, das aus der Tatsache, daß rechtlich selbständige Unternehmen wirtschaftlich unter einer einheitlichen Leitung stehen, steuerliche Konsequenzen zieht.Der gebräuchliche Begriff für eine betriebswirtschaftliche Planungs-, Koordinations- und Entscheidungseinheit ist der Konzern. Gemäß 18 AktG unterscheidet man nach Unterordnungs- und Gleichordnungskonzernen. Für die Organschaft kommen lediglich Unterordnungskonzerne in Frage, da steuerrechtlich wegen der Eingliederungsvoraussetzungen Abhängigkeit gefordert ist. Diese Art der Konzerne können aus national wie auch aus international zusammengefaßten Unternehmen bestehen.Da die Rechtswirkungen nur bei doppelter Inlandsbindung eintreten, ist der Begriff Organschaft enger gefaßt als der Begriff Konzern. Die Organschaft ist nur für nationale Unterordnungskonzerne oder Teilkonzerne, die einen Organkreis bilden können, relevant. Für den Geltungs- und Definitionsbereich der Organschaft werden im weiteren die Begriffe synonym verwendet. Betriebswirtschaftlich ermöglichen rechtlich selbständige Unternehmen, die wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung stehen, ein breiteres Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten als ein Einheitsunternehmen. Wird ein Organschaftsverhältnis eingegangen, dürfte die unternehmerische Zielfunktion die Minimierung der Gesamtsteuerbelastung sein. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt und ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) abgeschlossen sein. Der GAV, die Eingliederungsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der Organschaft wirken auf die Gestaltungsmöglichkeiten und müssen bei der Planung eines Organschaftsverhältnisses berücksichtigt werden.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:1.Einführung12.Kennzeichnung der körperschaftsteuerlichen Organschaft22.1Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft22.1.1Voraussetzungen beim Organträger22.1.2Voraussetzungen bei der Organgesellschaft52.1.3Finanzielle Eingliederung62.1.4Wirtschaftliche Eingliederung92.1.5Organisatorische Eingliederung102.1.6Gewinnabführungsvertrag132.1.7Zeitliche Voraussetzungen162.2Rechtsfolgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft182.2.1Getrennte Einkommensermittlung von Organträger und Organgesellschaft182.2.2Zusammenrechnung der Einkommen beim Organträger213.Kennzeichnung der gewerbesteuerlichen Organschaft233.1Vora. 68 pp. Deutsch. …

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Taschenbuch. Condición: Neu. nach der Bestellung gedruckt Neuware - Printed after ordering - Diplomarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2, Hochschule Heilbronn (Fertigungsbetriebswirtschaft), Veranstaltung: Prof. Dr. A. Otte, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:Die Organschaft regelt den Tatbestand, daß eine im Grundsatz zivil- und steuerrechtlich selbständige Kapitalgesellschaft in ein anderes Unternehmen wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eingegliedert ist. Die rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich unselbständig und wird als Organgesellschaft des herrschenden Unternehmens, des Organträgers, bezeichnet. Die Entwicklung der Organschaft ist im wesentlichen ein Werk der Finanzrechtsprechung. Bereits in den zwanziger Jahren hatte der RFH, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Preußischen OVG anerkannt, daß auch eine juristische Person ein Organ eines anderen Unternehmens sein kann. Die körperschaftsteuerliche Organschaft wurde erstmalig im Jahre 1969 durch die Einfügung des 7a in das Körperschaftsteuergesetz gesetzlich geregelt. Der 7a KStG ist im Zuge der Körperschaftsteuerreform von 1977 durch die bis heute gültigen 14 bis 19 KStG ersetzt worden. Die Rechtsgrundlage für die gewerbesteuerliche Organschaft ist 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG. Daneben existiert noch die Organschaft im Umsatzsteuerrecht. Für andere Steuerarten ist die Organschaft nicht geregelt. Der Begriff Organschaft ist ein steuerliches Rechtsinstitut, das aus der Tatsache, daß rechtlich selbständige Unternehmen wirtschaftlich unter einer einheitlichen Leitung stehen, steuerliche Konsequenzen zieht.Der gebräuchliche Begriff für eine betriebswirtschaftliche Planungs-, Koordinations- und Entscheidungseinheit ist der Konzern. Gemäß 18 AktG unterscheidet man nach Unterordnungs- und Gleichordnungskonzernen. Für die Organschaft kommen lediglich Unterordnungskonzerne in Frage, da steuerrechtlich wegen der Eingliederungsvoraussetzungen Abhängigkeit gefordert ist. Diese Art der Konzerne können aus national wie auch aus international zusammengefaßten Unternehmen bestehen.Da die Rechtswirkungen nur bei doppelter Inlandsbindung eintreten, ist der Begriff Organschaft enger gefaßt als der Begriff Konzern. Die Organschaft ist nur für nationale Unterordnungskonzerne oder Teilkonzerne, die einen Organkreis bilden können, relevant. Für den Geltungs- und Definitionsbereich der Organschaft werden im weiteren die Begriffe synonym verwendet. Betriebswirtschaftlich ermöglichen rechtlich selbständige Unternehmen, die wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung stehen, ein breiteres Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten als ein Einheitsunternehmen. Wird ein Organschaftsverhältnis eingegangen, dürfte die unternehmerische Zielfunktion die Minimierung der Gesamtsteuerbelastung sein. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt und ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) abgeschlossen sein. Der GAV, die Eingliederungsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der Organschaft wirken auf die Gestaltungsmöglichkeiten und müssen bei der Planung eines Organschaftsverhältnisses berücksichtigt werden.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:1.Einführung12.Kennzeichnung der körperschaftsteuerlichen Organschaft22.1Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft22.1.1Voraussetzungen beim Organträger22.1.2Voraussetzungen bei der Organgesellschaft52.1.3Finanzielle Eingliederung62.1.4Wirtschaftliche Eingliederung92.1.5Organisatorische Eingliederung102.1.6Gewinnabführungsvertrag132.1.7Zeitliche Voraussetzungen162.2Rechtsfolgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft182.2.1Getrennte Einkommensermittlung von Organträger und Organgesellschaft182.2.2Zusammenrechnung der Einkommen beim Organträger213.Kennzeichnung der gewerbesteuerlichen Organschaft233.1Vora. …

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Librería: moluna, Greven, Alemaniamoluna
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Envío por EUR 48,99Se envía de Alemania a Estados Unidos de AmericaCantidad disponible: Más de 20 disponibles
Condición: New. Dieser Artikel ist ein Print on Demand Artikel und wird nach Ihrer Bestellung fuer Sie gedruckt. Diplomarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2, Hochschule Heilbronn (Fertigungsbetriebswirtschaft), Veranstaltung: Prof. Dr. A. Otte, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:Die Organsc. …

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Librería: buchversandmimpf2000, Emtmannsberg, BAYE, Alemaniabuchversandmimpf2000
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Taschenbuch. Condición: Neu. This item is printed on demand - Print on Demand Titel. Neuware -Inhaltsangabe:Einleitung:Die Organschaft regelt den Tatbestand, daß eine im Grundsatz zivil- und steuerrechtlich selbständige Kapitalgesellschaft in ein anderes Unternehmen wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eingegliedert ist. Die rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich unselbständig und wird als Organgesellschaft des herrschenden Unternehmens, des Organträgers, bezeichnet. Die Entwicklung der Organschaft ist im wesentlichen ein Werk der Finanzrechtsprechung. Bereits in den zwanziger Jahren hatte der RFH, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Preußischen OVG anerkannt, daß auch eine juristische Person ein Organ eines anderen Unternehmens sein kann. Die körperschaftsteuerliche Organschaft wurde erstmalig im Jahre 1969 durch die Einfügung des 7a in das Körperschaftsteuergesetz gesetzlich geregelt. Der 7a KStG ist im Zuge der Körperschaftsteuerreform von 1977 durch die bis heute gültigen 14 bis 19 KStG ersetzt worden. Die Rechtsgrundlage für die gewerbesteuerliche Organschaft ist 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG. Daneben existiert noch die Organschaft im Umsatzsteuerrecht. Für andere Steuerarten ist die Organschaft nicht geregelt. Der Begriff Organschaft ist ein steuerliches Rechtsinstitut, das aus der Tatsache, daß rechtlich selbständige Unternehmen wirtschaftlich unter einer einheitlichen Leitung stehen, steuerliche Konsequenzen zieht.Der gebräuchliche Begriff für eine betriebswirtschaftliche Planungs-, Koordinations- und Entscheidungseinheit ist der Konzern. Gemäß 18 AktG unterscheidet man nach Unterordnungs- und Gleichordnungskonzernen. Für die Organschaft kommen lediglich Unterordnungskonzerne in Frage, da steuerrechtlich wegen der Eingliederungsvoraussetzungen Abhängigkeit gefordert ist. Diese Art der Konzerne können aus national wie auch aus international zusammengefaßten Unternehmen bestehen.Da die Rechtswirkungen nur bei doppelter Inlandsbindung eintreten, ist der Begriff Organschaft enger gefaßt als der Begriff Konzern. Die Organschaft ist nur für nationale Unterordnungskonzerne oder Teilkonzerne, die einen Organkreis bilden können, relevant. Für den Geltungs- und Definitionsbereich der Organschaft werden im weiteren die Begriffe synonym verwendet. Betriebswirtschaftlich ermöglichen rechtlich selbständige Unternehmen, die wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung stehen, ein breiteres Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten als ein Einheitsunternehmen. Wird ein Organschaftsverhältnis eingegangen, [¿]Diplomica Verlag, Hermannstal 119k, 22119 Hamburg 68 pp. Deutsch.…