Librería: preigu, Osnabrück, Alemania
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Añadir al carritoTaschenbuch. Condición: Neu. Die Abbildung von Kunstwerken zur Werbung für deren Ausstellung und Verkauf | Ein Vergleich der Rechtslage zwischen Deutschland, Großbritannien und den USA | Ulrike Strohscheer | Taschenbuch | 166 S. | Deutsch | 2017 | Nomos | EAN 9783848735471 | Verantwortliche Person für die EU: Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Waldseestr. 3-5, 76530 Baden-Baden, nomos[at]nomos[dot]de | Anbieter: preigu.
Librería: BuchWeltWeit Ludwig Meier e.K., Bergisch Gladbach, Alemania
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Añadir al carritoTaschenbuch. Condición: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -In welchem Rahmen dürfen Museen, Auktionshäuser und Galerien mit der Abbildung der von ihnen ausgestellten bzw. angebotenen Kunstwerke werben Die Schrankenregelung des58 Abs. 1 UrhG gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Kunstwerke 'zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist'. Wie diese Formulierung auszulegen ist und ob sie ein (Höchst-)Maß an Werbung impliziert, ist umstritten. Die Thematik hat große praktische Relevanz: Sofern die Werknutzung nämlich nicht von der Schrankenregelung gedeckt ist, ist sie sowohl genehmigungs- als auch vergütungspflichtig.Die Arbeit analysiert58 Abs. 1 UrhG und stellt die Vorschrift den entsprechenden Regelungen des britischen sowie des US-amerikanischen Rechts gegenüber. In diesem Zusammenhang wird auch die Arbeitsweise der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sowie der betreffenden Verwertungsgesellschaften in Großbritannien und den USA dargestellt. 166 pp. Deutsch.
Librería: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Alemania
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Añadir al carritoTaschenbuch. Condición: Neu. nach der Bestellung gedruckt Neuware - Printed after ordering - In welchem Rahmen dürfen Museen, Auktionshäuser und Galerien mit der Abbildung der von ihnen ausgestellten bzw. angebotenen Kunstwerke werben Die Schrankenregelung des58 Abs. 1 UrhG gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Kunstwerke 'zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist'. Wie diese Formulierung auszulegen ist und ob sie ein (Höchst-)Maß an Werbung impliziert, ist umstritten. Die Thematik hat große praktische Relevanz: Sofern die Werknutzung nämlich nicht von der Schrankenregelung gedeckt ist, ist sie sowohl genehmigungs- als auch vergütungspflichtig.Die Arbeit analysiert58 Abs. 1 UrhG und stellt die Vorschrift den entsprechenden Regelungen des britischen sowie des US-amerikanischen Rechts gegenüber. In diesem Zusammenhang wird auch die Arbeitsweise der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sowie der betreffenden Verwertungsgesellschaften in Großbritannien und den USA dargestellt.