Descripción
4° (ca. 25.2 x 19 cm). 622 SS., 5 Bll. (davon 1 Karte). HLdr. (Rückendeckel schwach lichtrandig) mit vergold. Rückentitel u. -Dekor. Auflage 500 nummerierte Exemplare. Gutes, kaum gebrauchtes Exemplar. Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. XV. Abteilung, Die Rechtsquellen des Kantons Graubünden. ? ?Wie der hochverdiente Bearbeiter [.] schon vor 15 Jahren in seinem Vorwort zur Sammlung der Dorfordnungen (Tschantamaints) bemerkte, lag ihm sehr daran, die Rechtsquellen möglichst angelehnt an das Wörterbuch ?Dicziunari Rumantsch Grischun? herauszugeben, setzen doch viele von dessen bereits erschienenen Artikeln (alp, cumin, crusch) eingehende rechtsgeschichtliche Studien und Erkenntnisse voraus. [.] Im Rahmen der Sammlung schweizerischer Rechtsquellen, die nun schon seit 100 Jahren erscheinen, werden diejenigen des Engadins und romanisch Bündens überhaupt immer eine Sonderstellung einnehmen. Sie sind nicht nur Rechts-, sondern in weitem Umfang auch Sprachdenkmäler. Wenige Jahre nachdem die Reformatoren und Prädikanten die lateinischen Bibelausgaben ins Romanische übersetzt hatten, um sie den Gläubigen näherzubringen, unternahmen Notare und andere Rechtsbeflissene diese Aufgabe gegenüber den Gemeindegenossen mit denselben Zielen. Die Volkssprache sollte Amtssprache werden, anderseits auch Gesetzgebung und Rechtssprechung verständlichen Ausdruck finden. Eine weitere Besonderheit der romanischen Bände liegt im breiten Platz, den das Verfahrensrecht einnimmt, die Bestimmungen über Wahlfähigkeit, Ausschlussgründe, Bestellung der Behörden und Gerichte. [.] Die dritte Eigenartigkeit der Engadiner Rechtsquellen liegt darin, dass sie dort besonders reich fliessen, wo andere eher spärlich sind, so im Vollstreckungsrecht, wo die bäuerlichen Gegebenheiten besonders zum Ausdruck kommen, im Verfahrensrecht mit der Sorge, Spesen niedrig zu halten und Prozesse in einem halben Jahr zu beenden. Ganze Quellen enthalten nur Strafrecht; doch nimmt darin auch Polizeirecht einen breiten Raum ein, und zwar ohne Polizisten, sondern dank gegenseitigem Aufpassen und besonderer Betreuung, was dem Rechtsvollzug ein besonderes Gepräge gibt. Ewig jung sind Bestimmungen über das Fischen und die Jagd geblieben. [.] Die Rechtsquellenbände bieten eine Fundgrube für Kulturgeschichte, wie seit Sererhard und J. A. von Sprecher keine mehr ausgehoben worden ist.? (Hans Herold, in seinem Vorwort in Band 1, Oberengadin, p. 7 f.). / ?Der Verfasser dieser Zeilen musste sich zügeln, nicht schon von sich aus einige Juwelen aus diesem Bande vor dem Leser auszubreiten. Eine einzige kann er indessen nicht verklemmen, den Hinweis auf Straftatbestände, die aus an sich noch harmlosen Handlungen schlechtweg auf deliktische Absichten schliessen lassen: So wird schon das Aufheben eines Steines (610), wer mit Waffen hantiert oder an Feiertagen solche trägt (612), wer Waffen zückt (608), eine Armbrust nur schon spannt (587), wer sein Geld ?unnützerweise? in Wirtshäusern verprasst (112), mit einer Busse belegt. Diese Beispiele geben zu bedenken, welch langen Weg die Strafrechtswissenschaft vom objektiven zum subjektiven Tatbestand zurückgelegt hat und wie schwer der Versuch als strafbar herauszuschälen war.? (Ders., in seinem Vorwort zu Band 2, Unterengadin, p. 8). -- VERSANDKATEGORIE / Weight category / Poids brut 5 kg - Sprache: rm, la, de. N° de ref. del artículo JU080502
Contactar al vendedor
Denunciar este artículo