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Der insolvenzrechtliche Sozialplanbegriff. Sozialplantarifverträge in der Unternehmensinsolvenz unter Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anton Schlecker - Tapa blanda

 
9783830088103: Der insolvenzrechtliche Sozialplanbegriff. Sozialplantarifverträge in der Unternehmensinsolvenz unter Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anton Schlecker
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Schlecker, Tarifsozialplan, Sozialtarifvertrag, Sozialplantarifvertrag, § 123 InsO, § 124 InsO, Transfertarifvertrag, Insolvenz, Unternehmensinsolvenz, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht

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  • EditorialVerlag Dr. Kovac
  • Año de publicación2016
  • ISBN 10 3830088108
  • ISBN 13 9783830088103
  • EncuadernaciónPaperback
  • Número de edición1
  • Número de páginas352

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Stefan C. Schmidt
Publicado por Verlag Dr. Kovac, Hamburg (2016)
ISBN 10: 3830088108 ISBN 13: 9783830088103
Nuevo Softcover Original o primera edición Cantidad disponible: 5
Librería:
Verlag Dr. Kovac GmbH
(Hamburg, Alemania)

Descripción Softcover. Condición: neu. 1. Auflage. Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 224 352 pages. Ziel der Studie ist es, die Spannungen zwischen dem Schutz der Insolvenzgläubiger und der in einem Sozialplantarifvertrag verwirklichten Tarifautonomie sowie den Arbeitnehmerinteressen herauszustellen und zu là sen. Hierzu setzen sich die Darstellungen mit der Anwendung der §§ 123, 124 InsO auf Sozialpiantarifverträge und deren Folgen auseinander. "Schlecker-Frauen" und deren "Anschlussverwendung" - die à ffentlichkeit muss die sprachlichen Ungeschicklichkeiten in der Debatte um das Insolvenzverfahren des einst grà à ten Drogerieunternehmens Europas gelegentlich mit à berdruss vernommen haben. Dabei war das Bild des aufstrebenden, rasch expandierenden Einzelhandelsunternehmens nach seiner Gründung 1975 durchaus positiv besetzt. Doch büà te die Firma Anton Schlecker e.K. infolge des verdichteten Wettbewerbs Marktanteile und seit dem Jahre 2005 nachhaltig Bruttoeinnahmen ein. Schlussendlich stellte das Unternehmen Anfang 2012 nach einer gescheiterten Zwischenfinanzierung für einen eigenen Sanierungsversuch einen Antrag auf Erà ffnung des 1nsolvenzverfahrens. Rund zwei Monate nach der Verfahrenserà ffnung beschloss der Gläubigerausschuss die Liquidation des schuldnerischen Unternehmens. Danach stieg die Zahl der entlassenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf knapp 23.000 an. Für die in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften bedeutete dies auch den Verlust eines auà ergewà hnlich hohen gewerkschaftlichen Organisationsgrades. Angesichts ohnehin sinkender Mitgliedszahlen stellte dies eine groà e gewerkschaftspolitische Einbuà e dar, zumal die Firma Anton Schlecker e.K. beispielgebend für einen durchsetzungsstarken Zusammenschluss von organisierten Arbeitnehmern war. In der Folge stand vor allem der Umgang mit den entlassenen Mitarbeitern im Mittelpunkt. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte in einem Transfertarifvertrag mit der Insolvenzverwaltung die Grundlagen für eine Transfergesellschaft geschaffen. Allein die Besicherung eines notwendigen Darlehens in Hà he von 70,0 Mio. EUR durch Bürgschaftserklärungen der Länder stand noch aus. Indessen scheiterte der gebotene länderübergreifende Konsens an einem Votum der FDP im Freistaat Bayern, sodass die Transferlà sung insgesamt hinfällig wurde. Anstelle der Vermeidung von Entlassungen rückte nunmehr die Abfindung der hinzunehmenden, entlassungsbedingten Nachteile der Arbeitnehmer in den Mittelpunkt. Hierfür wählten die Beteiligten nicht die Form des betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplanes, sondern den Abschluss von tariflichen Sozialplanvereinbarungen. Nur einen Tag nach der Insolvenzerà ffnung stellten die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Insolvenzverwaltung den ersten Tarifvertrag auf, welcher die Nachteile der zu entlassenden Arbeitnehmer infolge der ersten Kündigungsphase ausgleichen sollte. In deren Zuge sprach die Insolvenzverwaltung Ende März 2012 rund 10.000 Beschäftigten die Kündigung aus. Diese Rationalisierungsmaà nahmen führten für das Unternehmen jedoch nicht zu der gewünschten Anlegerattraktivität und einem potentiellen Investor, weshalb der Gläubigerausschuss am 01. Juni 2012 die Liquidation des schuldnerischen Vermà gens beschloss. Die Insolvenzverwaltung kündigte daraufhin Ende Juni 2012 den restlichen rund 12.000 Beschäftigten. Für die mit dieser zweiten Kündigungsphase verbundenen entlassungsbedingten Nachteile vereinbarte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit der Insolvenzverwaltung am 28. Juni 2012 erneut eine tarifliche Sozialplanvereinbarung. Die Zulässigkeit und Erstreikbarkeit solcher Tarifsozialpläne auà erhalb der Insolvenz sind in der Rechtsprechung seit einigen Jahren anerkannt. So beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht zuletzt im Jahre 2007 mit der Rechtmäà igkeit und Erstreikbarkeit eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrages anlässlich einer konkreten Betriebsänderung. Im Vorfeld und im Anschluss an die Entscheidung aus dem Jahre 2007 wurde eine Reihe an rechtswissenschaftlicher Literatur über Sozialplantarifverträge auà erhalb der Insolvenz verà ffentlicht. Dagegen sparte das Schrifttum tarifliche Sozialpläne in der Insolvenz des Arbeitgebers von einer vertieften Auseinandersetzung aus. Nº de ref. del artículo: x8810

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