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    Softcover. Condición: neu. 1. Auflage. Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 276 608 pages. ---------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------ ---------------------------------------- REZENSION in: Die Wirtschaftsprüfung, WPg 23/2014: "[.] Insgesamt wird auf hohem juristischen Niveau ein grundlegendes Problem im Hinblick auf die Abschlussprüfung von Kapitalgesellschaften engagiert und kenntnisreich erläutert und analysiert. [.]" ------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------ ------------------------------------- § 332 HGB normiert die Strafbarkeit der Abschlussprüfer und ihrer Prüfungsgehilfen wegen unrichtigen Berichtens im Zusammenhang mit der Prüfung der externen Rechnungslegung. Er inkriminiert eine spezifische Form der Lüge und ist für die Prüfer die Zentralnorm der sog. Bilanzdelikte. In der Literatur wird er teilweise als "tatbestandliches Monstrum" (Geilen) bezeichnet. Obwohl sich seine Ursprünge bis ins Jahr 1931 zurückverfolgen lassen und ihm im Nachgang zu den Bilanz?skandalen der letzten Jahre eine zunehmende praktische Bedeutung zukommt, sind viele Fragen bisher nicht hinreichend dogmatisch aufgearbeitet. Die Norm weist dabei vielfältige Bezüge zur Primärrechtsordnung auf. Die Auslegung der Strafnorm greift daher auch die rasanten à nderungen des Bilanzrechts und das moderne Prüfungsverständnis auf. In dem seit mindestens 24 Jahren geführten Streit um die Auslegung der zentralen ersten Variante, plädiert der Verfasser gegen eine Beschränkung auf den formellen Prüfungsbericht und für eine Erfassung auch anderer, insbesondere mündlicher Berichtsformen. Sodann werden Vorschläge zur Konturierung des Begriffs des Prüfungsergebnisses als Berichtsgegenstand unterbreitet und der subjektive Unrichtigkeitsmaà stab untersucht. Dabei werden eine Vielzahl von praktisch bedeutsamen Einzelfragen (Erfassung der Prüfungsgehilfen, Bedeutung für das Rechtsgut, Grenzen einer Verteidigung mit Prüfungsmängeln etc.) ausgeleuchtet.