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  • Monßen, Joachim

    Publicado por Bachelor + Master Publishing, 2012

    ISBN 10: 3863412761ISBN 13: 9783863412760

    Librería: Lucky's Textbooks, Dallas, TX, Estados Unidos de America

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  • Joachim Monßen

    Publicado por GRIN Verlag Dez 2008, 2008

    ISBN 10: 3640229940ISBN 13: 9783640229949

    Librería: BuchWeltWeit Ludwig Meier e.K., Bergisch Gladbach, Alemania

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    Taschenbuch. Condición: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Rechtsverletzungen im Internet, etwa im Bereich des Urheber-, Marken- und Wettbewerbs-rechts, spielen mittlerweile in der gerichtlichen Praxis eine zunehmend große Rolle. Dieser Anstieg von gerichtlichen Auseinandersetzungen hängt mit der Einfachheit, mit der Rechts-verstöße aufgespürt werden können, zusammen: Der Rechtsinhaber, Nutzungsberechtigte oder Mitbewerber, kann Verletzungen im Internet besonders leicht aufspüren. (.) Weiterhin wird eine Verfolgung durch den Rechtsinhaber durch die Tatsache erleichtert, dass eine Internetseite nahezu allgegenwärtig ist. Unabhängig vom Willen des Website-Betreibers ist der jeweilige Inhalt bundes- ja sogar weltweit abrufbar. Aus dieser Tatsache ergibt sich die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist, wenn ein Un-ternehmen oder eine Privatperson auf seiner Internetseite Immaterialgüterrechte Dritter ver-letzt. Die Gerichte erleichtern den Rechtsinhabern die Rechtsverfolgung weiter, wenn sie dem Klä-ger ermöglichen 'bei sich zuhause', also an seinem Gerichtsstand zu klagen. Die Gerichte berufen sich hierbei auf den Grundsatz des32 ZPO wonach der Begehungsort im Internet- unabhängig davon, ob der Verletzer ein regional, bundes- oder weltweit tätiges Unternehmen ist - überall dort sein kann, wo die Website abrufbar ist. Das bedeutet, dass an jedem sach-lich zuständigen Gericht geklagt werden kann. Kommt als Begehungsort das gesamte Verbreitungsgebiet in Frage, spricht man vom 'fliegenden Gerichtsstand'. Teilweise wird der fliegende Gerichtsstand auch als 'Forum Shopping' bezeichnet, was soviel wie 'Ge-richtseinkaufsbummel' bedeutet. Ein solches Vorgehen könnte dem Grundsatz des deutschen Zivilprozessrechts widerspre-chen, wonach gerade nicht der Sitz des Klägers, sondern der des Beklagten den Gerichtsort bestimmen soll. Zweifelhaft ist, ob dieser Grundsatz bei den Rechtsverletzungen im Internet immer gilt oder ob nicht allzu schnell von einem 'fliegenden Gerichtsstand' ausgegangen wird. Im Rahmen dieser Seminararbeit soll dieser Frage auf den Grund gegangen werden und ge-prüft werden, welche Vorraussetzung, aber auch welche Schranken das 'Forum Shopping' hat.Hierzu soll zunächst die Frage beantwortet werden, um was es sich beim sog. 'Forum Shop-ping' handelt und welche Vorraussetzungen es gibt, danach soll auf die Schranken des 'Forum Shoppings' eingegangen werden. 20 pp. Deutsch.

  • Joachim Monßen

    Publicado por GRIN Verlag Jul 2008, 2008

    ISBN 10: 3640112008ISBN 13: 9783640112005

    Librería: BuchWeltWeit Ludwig Meier e.K., Bergisch Gladbach, Alemania

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    Taschenbuch. Condición: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,3, Universität Trier, Veranstaltung: Internetrecht, 8 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Internet ist mittlerweile auf eine gigantische Größe angewachsen und aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. So nutzen ca. 60 % der Deutschen über 14 Jahre das Internet. Dies sind 40 Millionen Men-schen. Weltweit nutzen rund 1,2 Mrd. Menschen das Internet. Das Internet besteht aus ca. 3 Mrd. Seiten. Um in dieser Vielzahl von Webseiten fündig zu werden, muss sich der Internetnutzer Suchmaschi-nen bedienen. Seiten, die über Suchmaschinen nicht auffindbar sind, sind im World Wide Web praktisch nicht vorhanden. Auch der BGH hat hierzu vermerkt, dass ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle des World Wide Web praktisch ausgeschlossen sei. Diese Tatsache ist für Unternehmen, die im Internet werben, von großer Bedeutung. Der Online-Vermarkterkreis im Bundesverband prognosti-ziert für den Onlinewerbemarkt eine Größenordnung von 2,71 Mrd. Euro für das Jahr 2007. Firmen haben ein reges Interesse daran im Netz gefunden zu werden. Hier kommen Suchmaschinen wie Yahoo oder Google ins Spiel. Das Unternehmen Google verdient ca. 2/3 seines Umsatzes mit Werbung. Um die Nutzer von Internetsuchmaschinen auf die Webseiten von Unter-nehmen aufmerksam zu machen, gibt es bei Google zwei Möglichkeiten. Der Nutzer gibt ein Suchwort ein, z.B. Audi . Es folgen sämtliche Sei-ten die mit Audi in Zusammenhang stehen in der Trefferliste. Die zweite Möglichkeit ist, dass Unternehmen Anzeigen schalten können. Dieses Programm nennt sich Adwords (Wortspiel auf englisch Ad-verts = Werbeanzeigen und Words = Worte). Gibt der Nutzer das Wort Rolex ein erscheint neben der Trefferliste eine Reihe von Anzei-gen zum Thema Rolex . Unter anderem erscheint auch eine Anzeige der Internetauktionsplattform Ebay in der Rolex Uhren angeboten werden. Somit stellt sich die Frage, wie die Verwendung von geschützten Begrif-fen durch einen Wettbewerber als Suchwort zu beurteilen ist und in wel-cher Form er oder der Anbieter der Suchmaschine haftet. Die Rechtsprechung zum Thema Keyword Advertising ist weitgehend uneinheitlich. Diese Unklarheit ist der Hintergrund für die breite Diskus-sion im Schrifttum und der Rechtsprechung. Im Rahmen dieser Seminararbeit soll zunächst die Funktionsweise des Google Adwords-Programm aufgezeigt werden (2.). Danach soll auf die Frage eingegangen werden, wer für Rechtsverletzung mit Hilfe von Ad-words haftet. Hierzu soll zwischen der Haftung von Wettbewerbern (3.) und der von Suchmaschinenbetreibern (4.) unterschieden werden. Die Haftung von Wettbewerbern gliedert sich wiederum in die Haftung gem. MarkenR (3.1) und gem. Wettbewerbsrecht (3.2). Haftet der Wettbewerber nach MarkenR müssen die drei folgenden Tatbestandsmerkmal vorliegen: Be-nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr (3.1.1.), kennzeichemäßi-ger Gebrauch (3.1.2.) und das Vorliegen einer Verwechselungsgefahr (3.1.3). Am Ende dieser Arbeit soll ein kurzes Fazit gezogen werden (5.). 24 pp. Deutsch.

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    Taschenbuch. Condición: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule Ulm , Sprache: Deutsch, Abstract: Bisher stellten die Vorschriften betreffend der Haftung von Organmit-gliedern eher ein 'stumpfes Schwert' dar. Grund hierfür ist vor allem die Tatsache, dass der Vorstand, welcher die Ersatzansprüche geltend machen müsste, den Mitgliedern des Aufsichtsrats kollegial und geschäftlich verbunden ist. Kommt es zu einer Schädigung der Gesellschaft, wirken der Vorstand und der Aufsichtsrat darüber hinaus meistens zusammen oder der Vorstand hätte zumindest eine eigene Pflichtverletzung einzu-gestehen. Daher sehen die Mitglieder des Vorstandes häufig von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab. In den letzten Jahren jedoch, hat die Regierung Anstrengungen unter-nommen, um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern zu vereinfachen. Unter anderem durch den Erlass des Corporate Governance Codex und des Gesetzes zur Unternehmensinteg-rität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) wurden die Rechte der Kleinaktionäre gestärkt (dazu unter 2.2.3.). Außerdem führte das UMAG die sog. Business Judgement Rule (BJR) ein (2.1.3.). Die Haftung von Aufsichtsräten gliedert sich in zwei Bereiche. Zum Enen in die Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft (dazu unter 2.) und die Außenhaftung gegenüber Anteilseignern, Gläubigern und anderen gesellschaftsfremden Dritten (dazu unter 3.).Entscheidend für die Innenhaftung ist das Vorliegen der Tatbestands-merkmale der93II, 116 AktG (2.1), welche sinngemäß auf den Auf-sichtrat angewandt werden. Zunächst muss eine Pflichtverletzung von Seiten des Aufsichtsratsmitglieds bestehen (2.1.2.). Zu den wichtigsten Pflichten des Aufsichtsrats zählen die Verschwiegenheitspflicht (2.1.2.1.) und die Überwachung der Geschäftsführung (2.1.2.2.), darüber hinaus muss Verschulden (2.1.3.) und eine Schädigung der Gesellschaft vorlie-gen (2.1.4).Für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist zunächst der Vorstand bzw. die Geschäftsführung verantwortlich (2.3.1.). Bleibt der Vorstand untätig, können aber auch die Hauptversammlung (2.3.2.) oder aber die Aktionäre (2.3.3.) tätig werden.Bei der Außenhaftung können Ansprüche gegen die Aufsichtsräte von Seiten der Anteilseigner (3.1.) und von Gläubigern/Dritten (3.2.) geltend gemacht werden. 24 pp. Deutsch.

  • Joachim Monßen

    Publicado por GRIN Verlag Jun 2009, 2009

    ISBN 10: 3640342623ISBN 13: 9783640342624

    Librería: BuchWeltWeit Ludwig Meier e.K., Bergisch Gladbach, Alemania

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    Taschenbuch. Condición: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Veranstaltung: Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen in der Krise, Sprache: Deutsch, Abstract: Nachdem in der Zeit von 2003 bis 2007 die Anzahl der Firmenin-solvenzen von 39.470 im Jahr 2003 auf 29.150 im Jahr 2007 gesunken war, stieg die Zahl für das Jahr 2008 auf 29.800 an. Für das Jahr 2009 werden 33.000 Firmenpleiten prognostiziert. Besonders im Jahr 2009 wurden zahlreiche Insolvenzen durch die Finanzkrise ausgelöst oder zumindest beschleunigt. Ein Fall der zurzeit die meiste Aufmerksamkeit auf sich zieht, ist die Insolvenz des US-Autobauers Chrysler. Aber auch in Deutschland gibt es eine gestiegene Zahl von Insolvenzen: Zu nennen sind hier verschiedene prominente Fälle wie etwa die Traditionskonzerne Märklin, Schiesser oder Karmann, aber auch Unternehmen wie Qimonda oder Woolworth.Bereits vor der Finanzkrise traf es Großkonzerne wie die Pin-Group, BenQ oder die Babcock Borsig AG. Diese Beispiele zeigen, dass es sowohl kleine und mittelständische Unternehmen, als auch große Aktiengesellschaften treffen kann.Gerade bei Konzernen ergeben sich oft erheblich Schwierigkeiten bei der Abwicklung einer Insolvenz. Konzerne sind dadurch gekennzeichnet, dass es teilweise komplexe Strukturen von Beteili-gungen und Tochterunternehmen gibt, wie etwa bei der PIN-Group die in über 90 Regionalgesellschaften gegliederte war. Diese gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen können ein Hindernis für die Insolvenz sein, da die verschiedenen Konzerngesellschaften meist auch gegenseitig als Gläubiger und Schuldner auftreten. Erschwerend kommt weiterhin hinzu, dass es in Deutschland - anders als in den USA oder Frankreich- kein Gesamtinsolvenzverfahren für den ganzen Konzern als wirtschaftliche Einheit gibt. Im Rahmen dieser Seminararbeit soll der Frage nachgegangen werden, wie die Insolvenz eines Konzerns abgewickelt werden kann und vor allem wie die Konzernstruktur weitestgehend erhalten bleiben kann, um die Sanierung des Gesamtkonzerns zu erreichen.Dabei soll zunächst die Frage geklärt werden, unter welchen Vorraussetzungen man von einem Konzern im juristischen Sinn spricht, danach soll auf die Besonderheiten eingegangen werden, die es bei der Bestimmung des Gerichtsstands und bei der Bestellung eines (Konzern-)Insolvenzverwalters gibt.Zum besseren Verständnis wird das Beispiel der Insolvenz und der erfolgreichen Sanierung des Babcock Borsig (BB) Konzerns an den Beginn dieser Arbeit gestellt werden: [.] 24 pp. Deutsch.

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    Taschenbuch. Condición: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Das Phänomen der Geldwäsche geht auf einen der berühmtesten Verbrecher der amerikanischen Geschichte zurück: Bereits Al Capone investierte seine Gewinne aus illegalem Glücksspiel und Alkoholschmuggel in Waschsalons und wusch hierdurch seine Gewinne. Zu einem flächendeckenden Problem wurde die Geldwäsche erst nach dem Vietnamkrieg, als die organisierten Drogenimporte durch Kartelle aus Südostasien oder Kolumbien begannen. Die eingeführten Drogen wurden in kleinen Mengen und über verschiedene Zwischenschritte an die Konsumenten verteilt. Der Geldrückfluss erfolgte in der Regel in kleinen gebrauchten Scheinen. Bei den meisten Straftaten der OK, wie etwa dem bereits erwähnten Drogenhandel aber auch beim Waffenhandel oder bei der Rotlichtkriminalität, fallen große Mengen Bargeld an, die gewaschen werden müssen. Um die illegalen Erlöse nutzen zu können, müssen die großen Bargeldmengen legalisiert werden. Dies geschieht durch die drei Phasen der Geldwäsche: die Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf (Placement), die Verschleierung der Herkunft (Layering) und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf (Integration). Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität zu sehen. Nachdem sich Letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretenen OrgKG den Straftatbestand der Geldwäsche in 261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in 261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den 261 Abs. I StGB genannten Vortaten herrühren . Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des Herrührens wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine Kette von Verwertungshandlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt. Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld infiziert und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten Infizierungstheorie . Im Rahmen dieser Arbeit soll die Infizierungstheorie beschrieben und die Problematik der Regelung dargestellt werden. Für eine umfassende Darstellung ist es notwendig, zunächst die Grundgedanken des 261 StGB und die damit verbundenen Probleme kennenzulernen, um darauf aufbauend ein tieferes Verständnis der Infizierungstheorie zu erlangen. 48 pp. Deutsch.

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    Taschenbuch. Condición: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Rechtsverletzungen im Internet, etwa im Bereich des Urheber-, Marken- und Wettbewerbs-rechts, spielen mittlerweile in der gerichtlichen Praxis eine zunehmend große Rolle. Dieser Anstieg von gerichtlichen Auseinandersetzungen hängt mit der Einfachheit, mit der Rechts-verstöße aufgespürt werden können, zusammen: Der Rechtsinhaber, Nutzungsberechtigte oder Mitbewerber, kann Verletzungen im Internet besonders leicht aufspüren. (.) Weiterhin wird eine Verfolgung durch den Rechtsinhaber durch die Tatsache erleichtert, dass eine Internetseite nahezu allgegenwärtig ist. Unabhängig vom Willen des Website-Betreibers ist der jeweilige Inhalt bundes- ja sogar weltweit abrufbar. Aus dieser Tatsache ergibt sich die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist, wenn ein Un-ternehmen oder eine Privatperson auf seiner Internetseite Immaterialgüterrechte Dritter ver-letzt. Die Gerichte erleichtern den Rechtsinhabern die Rechtsverfolgung weiter, wenn sie dem Klä-ger ermöglichen 'bei sich zuhause', also an seinem Gerichtsstand zu klagen. Die Gerichte berufen sich hierbei auf den Grundsatz des32 ZPO wonach der Begehungsort im Internet- unabhängig davon, ob der Verletzer ein regional, bundes- oder weltweit tätiges Unternehmen ist - überall dort sein kann, wo die Website abrufbar ist. Das bedeutet, dass an jedem sach-lich zuständigen Gericht geklagt werden kann. Kommt als Begehungsort das gesamte Verbreitungsgebiet in Frage, spricht man vom 'fliegenden Gerichtsstand'. Teilweise wird der fliegende Gerichtsstand auch als 'Forum Shopping' bezeichnet, was soviel wie 'Ge-richtseinkaufsbummel' bedeutet. Ein solches Vorgehen könnte dem Grundsatz des deutschen Zivilprozessrechts widerspre-chen, wonach gerade nicht der Sitz des Klägers, sondern der des Beklagten den Gerichtsort bestimmen soll. Zweifelhaft ist, ob dieser Grundsatz bei den Rechtsverletzungen im Internet immer gilt oder ob nicht allzu schnell von einem 'fliegenden Gerichtsstand' ausgegangen wird. Im Rahmen dieser Seminararbeit soll dieser Frage auf den Grund gegangen werden und ge-prüft werden, welche Vorraussetzung, aber auch welche Schranken das 'Forum Shopping' hat.Hierzu soll zunächst die Frage beantwortet werden, um was es sich beim sog. 'Forum Shop-ping' handelt und welche Vorraussetzungen es gibt, danach soll auf die Schranken des 'Forum Shoppings' eingegangen werden.

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    Taschenbuch. Condición: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule Ulm , Sprache: Deutsch, Abstract: Bisher stellten die Vorschriften betreffend der Haftung von Organmit-gliedern eher ein 'stumpfes Schwert' dar. Grund hierfür ist vor allem die Tatsache, dass der Vorstand, welcher die Ersatzansprüche geltend machen müsste, den Mitgliedern des Aufsichtsrats kollegial und geschäftlich verbunden ist. Kommt es zu einer Schädigung der Gesellschaft, wirken der Vorstand und der Aufsichtsrat darüber hinaus meistens zusammen oder der Vorstand hätte zumindest eine eigene Pflichtverletzung einzu-gestehen. Daher sehen die Mitglieder des Vorstandes häufig von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab. In den letzten Jahren jedoch, hat die Regierung Anstrengungen unter-nommen, um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern zu vereinfachen. Unter anderem durch den Erlass des Corporate Governance Codex und des Gesetzes zur Unternehmensinteg-rität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) wurden die Rechte der Kleinaktionäre gestärkt (dazu unter 2.2.3.). Außerdem führte das UMAG die sog. Business Judgement Rule (BJR) ein (2.1.3.). Die Haftung von Aufsichtsräten gliedert sich in zwei Bereiche. Zum Enen in die Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft (dazu unter 2.) und die Außenhaftung gegenüber Anteilseignern, Gläubigern und anderen gesellschaftsfremden Dritten (dazu unter 3.).Entscheidend für die Innenhaftung ist das Vorliegen der Tatbestands-merkmale der93II, 116 AktG (2.1), welche sinngemäß auf den Auf-sichtrat angewandt werden. Zunächst muss eine Pflichtverletzung von Seiten des Aufsichtsratsmitglieds bestehen (2.1.2.). Zu den wichtigsten Pflichten des Aufsichtsrats zählen die Verschwiegenheitspflicht (2.1.2.1.) und die Überwachung der Geschäftsführung (2.1.2.2.), darüber hinaus muss Verschulden (2.1.3.) und eine Schädigung der Gesellschaft vorlie-gen (2.1.4).Für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist zunächst der Vorstand bzw. die Geschäftsführung verantwortlich (2.3.1.). Bleibt der Vorstand untätig, können aber auch die Hauptversammlung (2.3.2.) oder aber die Aktionäre (2.3.3.) tätig werden.Bei der Außenhaftung können Ansprüche gegen die Aufsichtsräte von Seiten der Anteilseigner (3.1.) und von Gläubigern/Dritten (3.2.) geltend gemacht werden.

  • Joachim Monßen

    Publicado por GRIN Verlag, 2008

    ISBN 10: 3640112008ISBN 13: 9783640112005

    Librería: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Alemania

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    Libro

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    Taschenbuch. Condición: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,3, Universität Trier, Veranstaltung: Internetrecht, 8 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Internet ist mittlerweile auf eine gigantische Größe angewachsen und aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. So nutzen ca. 60 % der Deutschen über 14 Jahre das Internet. Dies sind 40 Millionen Men-schen. Weltweit nutzen rund 1,2 Mrd. Menschen das Internet. Das Internet besteht aus ca. 3 Mrd. Seiten. Um in dieser Vielzahl von Webseiten fündig zu werden, muss sich der Internetnutzer Suchmaschi-nen bedienen. Seiten, die über Suchmaschinen nicht auffindbar sind, sind im World Wide Web praktisch nicht vorhanden. Auch der BGH hat hierzu vermerkt, dass ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle des World Wide Web praktisch ausgeschlossen sei. Diese Tatsache ist für Unternehmen, die im Internet werben, von großer Bedeutung. Der Online-Vermarkterkreis im Bundesverband prognosti-ziert für den Onlinewerbemarkt eine Größenordnung von 2,71 Mrd. Euro für das Jahr 2007. Firmen haben ein reges Interesse daran im Netz gefunden zu werden. Hier kommen Suchmaschinen wie Yahoo oder Google ins Spiel. Das Unternehmen Google verdient ca. 2/3 seines Umsatzes mit Werbung. Um die Nutzer von Internetsuchmaschinen auf die Webseiten von Unter-nehmen aufmerksam zu machen, gibt es bei Google zwei Möglichkeiten. Der Nutzer gibt ein Suchwort ein, z.B. Audi . Es folgen sämtliche Sei-ten die mit Audi in Zusammenhang stehen in der Trefferliste. Die zweite Möglichkeit ist, dass Unternehmen Anzeigen schalten können. Dieses Programm nennt sich Adwords (Wortspiel auf englisch Ad-verts = Werbeanzeigen und Words = Worte). Gibt der Nutzer das Wort Rolex ein erscheint neben der Trefferliste eine Reihe von Anzei-gen zum Thema Rolex . Unter anderem erscheint auch eine Anzeige der Internetauktionsplattform Ebay in der Rolex Uhren angeboten werden. Somit stellt sich die Frage, wie die Verwendung von geschützten Begrif-fen durch einen Wettbewerber als Suchwort zu beurteilen ist und in wel-cher Form er oder der Anbieter der Suchmaschine haftet. Die Rechtsprechung zum Thema Keyword Advertising ist weitgehend uneinheitlich. Diese Unklarheit ist der Hintergrund für die breite Diskus-sion im Schrifttum und der Rechtsprechung. Im Rahmen dieser Seminararbeit soll zunächst die Funktionsweise des Google Adwords-Programm aufgezeigt werden (2.). Danach soll auf die Frage eingegangen werden, wer für Rechtsverletzung mit Hilfe von Ad-words haftet. Hierzu soll zwischen der Haftung von Wettbewerbern (3.) und der von Suchmaschinenbetreibern (4.) unterschieden werden. Die Haftung von Wettbewerbern gliedert sich wiederum in die Haftung gem. MarkenR (3.1) und gem. Wettbewerbsrecht (3.2). Haftet der Wettbewerber nach MarkenR müssen die drei folgenden Tatbestandsmerkmal vorliegen: Be-nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr (3.1.1.), kennzeichemäßi-ger Gebrauch (3.1.2.) und das Vorliegen einer Verwechselungsgefahr (3.1.3). Am Ende dieser Arbeit soll ein kurzes Fazit gezogen werden (5.).

  • Joachim Monßen

    Publicado por GRIN Verlag, 2009

    ISBN 10: 3640342623ISBN 13: 9783640342624

    Librería: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Alemania

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    Taschenbuch. Condición: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Veranstaltung: Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen in der Krise, Sprache: Deutsch, Abstract: Nachdem in der Zeit von 2003 bis 2007 die Anzahl der Firmenin-solvenzen von 39.470 im Jahr 2003 auf 29.150 im Jahr 2007 gesunken war, stieg die Zahl für das Jahr 2008 auf 29.800 an. Für das Jahr 2009 werden 33.000 Firmenpleiten prognostiziert. Besonders im Jahr 2009 wurden zahlreiche Insolvenzen durch die Finanzkrise ausgelöst oder zumindest beschleunigt. Ein Fall der zurzeit die meiste Aufmerksamkeit auf sich zieht, ist die Insolvenz des US-Autobauers Chrysler. Aber auch in Deutschland gibt es eine gestiegene Zahl von Insolvenzen: Zu nennen sind hier verschiedene prominente Fälle wie etwa die Traditionskonzerne Märklin, Schiesser oder Karmann, aber auch Unternehmen wie Qimonda oder Woolworth.Bereits vor der Finanzkrise traf es Großkonzerne wie die Pin-Group, BenQ oder die Babcock Borsig AG. Diese Beispiele zeigen, dass es sowohl kleine und mittelständische Unternehmen, als auch große Aktiengesellschaften treffen kann.Gerade bei Konzernen ergeben sich oft erheblich Schwierigkeiten bei der Abwicklung einer Insolvenz. Konzerne sind dadurch gekennzeichnet, dass es teilweise komplexe Strukturen von Beteili-gungen und Tochterunternehmen gibt, wie etwa bei der PIN-Group die in über 90 Regionalgesellschaften gegliederte war. Diese gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen können ein Hindernis für die Insolvenz sein, da die verschiedenen Konzerngesellschaften meist auch gegenseitig als Gläubiger und Schuldner auftreten. Erschwerend kommt weiterhin hinzu, dass es in Deutschland - anders als in den USA oder Frankreich- kein Gesamtinsolvenzverfahren für den ganzen Konzern als wirtschaftliche Einheit gibt. Im Rahmen dieser Seminararbeit soll der Frage nachgegangen werden, wie die Insolvenz eines Konzerns abgewickelt werden kann und vor allem wie die Konzernstruktur weitestgehend erhalten bleiben kann, um die Sanierung des Gesamtkonzerns zu erreichen.Dabei soll zunächst die Frage geklärt werden, unter welchen Vorraussetzungen man von einem Konzern im juristischen Sinn spricht, danach soll auf die Besonderheiten eingegangen werden, die es bei der Bestimmung des Gerichtsstands und bei der Bestellung eines (Konzern-)Insolvenzverwalters gibt.Zum besseren Verständnis wird das Beispiel der Insolvenz und der erfolgreichen Sanierung des Babcock Borsig (BB) Konzerns an den Beginn dieser Arbeit gestellt werden: [.].

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    Taschenbuch. Condición: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität (OK) zu sehen. Nachdem sich letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) den Straftatbestand der Geldwäsche in 261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft.Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in 261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den 261 Abs. I Nummer 1-4 StGB genannten Vortaten herrühren . Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des Herrührens wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine Kette von Verwertungshandlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt.Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld infiziert und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare, Bademeister und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des 261 StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten Infizierungstheorie .

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    Softcover. Condición: Wie neu. 204 S., englisch broschiert, 20,2 x 2 x 25,2 cm, zahlr. farbige Abb., ohne Nutzungssuren. Buch.

  • Joachim Monßen

    Publicado por GRIN Verlag, 2008

    ISBN 10: 3640112008ISBN 13: 9783640112005

    Librería: Buchpark, Trebbin, Alemania

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    Condición: Wie neu. Zustand: Wie neu | Seiten: 24.

  • Joachim Monßen

    Publicado por GRIN Verlag, 2008

    ISBN 10: 3640112008ISBN 13: 9783640112005

    Librería: Buchpark, Trebbin, Alemania

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    Condición: Sehr gut. Zustand: Sehr gut - Gepflegter, sauberer Zustand. 1. Auflage. | Seiten: 24.

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    Taschenbuch. Condición: Neu. nach der Bestellung gedruckt Neuware - Printed after ordering - Das Phänomen der Geldwäsche geht auf einen der berühmtesten Verbrecher der amerikanischen Geschichte zurück: Bereits Al Capone investierte seine Gewinne aus illegalem Glücksspiel und Alkoholschmuggel in Waschsalons und wusch hierdurch seine Gewinne. Zu einem flächendeckenden Problem wurde die Geldwäsche erst nach dem Vietnamkrieg, als die organisierten Drogenimporte durch Kartelle aus Südostasien oder Kolumbien begannen. Die eingeführten Drogen wurden in kleinen Mengen und über verschiedene Zwischenschritte an die Konsumenten verteilt. Der Geldrückfluss erfolgte in der Regel in kleinen gebrauchten Scheinen. Bei den meisten Straftaten der OK, wie etwa dem bereits erwähnten Drogenhandel aber auch beim Waffenhandel oder bei der Rotlichtkriminalität, fallen große Mengen Bargeld an, die gewaschen werden müssen. Um die illegalen Erlöse nutzen zu können, müssen die großen Bargeldmengen legalisiert werden. Dies geschieht durch die drei Phasen der Geldwäsche: die Einspeisung in den legalen Wirtschaftskreislauf (Placement), die Verschleierung der Herkunft (Layering) und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf (Integration). Die Geldwäsche ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität zu sehen. Nachdem sich Letztere zu einem weltweiten Problem entwickelt hat und auf internationaler Ebene bekämpft werden soll, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem am 22.09.1992 in Kraft getretenen OrgKG den Straftatbestand der Geldwäsche in 261 StGB eingeführt, der aufgrund seines weit gefassten Wortlauts jedoch viele Frage und Probleme in der praktischen Umsetzung aufwirft. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche in 261 StGB bezieht sich auf alle Gegenstände, die aus einer der in den 261 Abs. I StGB genannten Vortaten herrühren . Mit dem - im deutschen Strafrecht bisher unbekannten - Begriff des Herrührens wird der Einzugsbereich der möglichen Tatobjekte denkbar weit gefasst. Grund hierfür ist, dass auch eine Kette von Verwertungshandlungen nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran ändern soll, dass dieser Gegenstand aus einer Straftat herrührt. Folgt man dem Wortlaut dieser Vorschrift, wäre binnen kürzester Zeit der gesamte Wirtschaftskreislauf mit bemakeltem Geld infiziert und Taxi- oder Busfahrer, Bäcker, Bibliothekare und Vermieter müssten als Geldwäscher im Sinne des StGB angesehen werden. Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens ist als besonders kritisch einzustufen und bildet die Grundlage der so genannten Infizierungstheorie . Im Rahmen dieser Arbeit soll die Infizierungstheorie beschrieben und die Problematik der Regelung dargestellt werden. Für eine umfassende Darstellung ist es notwendig, zunächst die Grundgedanken des 261 StGB und die damit verbundenen Probleme kennenzulernen, um darauf aufbauend ein tieferes Verständnis der Infizierungstheorie zu erlangen.

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    Condición: New. Dieser Artikel ist ein Print on Demand Artikel und wird nach Ihrer Bestellung fuer Sie gedruckt. Das Phaenomen der Geldwaesche geht auf einen der beruehmtesten Verbrecher der amerikanischen Geschichte zurueck: Bereits Al Capone investierte seine Gewinne aus illegalem Gluecksspiel und Alkoholschmuggel in Waschsalons und wusch hierdurch seine Gewinne.Zu.