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  • 272 S., Abbildungen auf Tafeln und im Text. Lit.verz. Reg. Gr 8° Ln.mS. *Umschlag lädiert* "Ausgabe für die Mitglieder der ärztlichen Spitzenverbände".

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    Condición: Gut. 1.Aufl. 272 S.; Illustr.; 25 cm. Gutes Ex.; OUmschlag gebräunt u.m. kl. Läsuren. - Vorsatz m. Exlibris. - EA. - In Frakturschrift. - "Ausgabe für die Mitglieder der ärztlichen Spitzenverbände". - Mit Beiträgen: Die Eingriffe zur Unfruchtbarmachung des Mannes und zur Entmannung (von Erich Lexer) / Die Eingriffe zur Unfruchtbarmachung der Frau (von Albert Döderlein). - Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN) vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529) war ein deutsches Sterilisationsgesetz. Es trat zum 1. Januar 1934 in Kraft. Das Gesetz diente im nationalsozialistischen Deutschen Reich der sogenannten Rassenhygiene durch "Unfruchtbarmachung" vermeintlicher "Erbkranker" und Alkoholiker. Die Sterilisationsverfahren wurden durch Gutachten von "Erbgesundheitsgerichten" legalisiert. Die Sterilisation wurde auf Antrag (des Betroffenen, überwiegend maßgeblich aber des beamteten Arztes oder "für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt" des Anstaltsleiters) durchgeführt, über den "Erbgesundheitsgerichte" entschieden, die einem Amtsgericht angegliedert waren. Dadurch wurde die eugenische Zwangssterilisation legalisiert. Das Gesetz basierte auf einem bereits vor der nationalsozialistischen Machtübernahme geplanten Entwurf, welcher 1932 vom preußischen Gesundheitsamt unter Federführung von Eugenikern wie Hermann Muckermann, Arthur Ostermann, dem zweiten Direktor des Berliner Kaiser-Wilhelm-Instituts für Biologie, Richard Goldschmidt, und anderen ausgearbeitet wurde. Der Entwurf enthielt Sterilisationen auf freiwilliger Basis; allerdings erfuhr dieser Punkt bei den Beratungen Kritik seitens des Gesundheitsexperten der sozialdemokratischen Fraktion im preußischen Parlament Benno Chajes, welcher mit Hinweis auf Gesetzgebung in einigen Bundesstaaten der USA und dem Schweizer Kanton Waadt Zwangssterilisation für bestimmte Fälle vorschlug. Außerdem forderte er, neben der eugenischen und medizinischen auch soziale Indikationen in den Entwurf einzuführen. Obwohl dieser Gesetzesvorschlag breite Unterstützung erhielt, wurde er auch auf Grund des politischen Chaos infolge der Absetzung der preußischen Regierung nicht mehr Gesetz. Im Gegensatz zu diesem frühen Gesetzentwurf, welcher Sterilisation auf freiwilliger Basis vorsah, war das unter den Nationalsozialisten beschlossene Gesetz in mehreren Punkten verschärft; so war nun die Möglichkeit der Zwangssterilisation gegeben, die von Amtsärzten oder Anstaltsleitern der "Kranken-, Heil-, Pflege- oder Strafanstalten" beantragt werden konnte. Das Gesetz wurde am 14. Juli 1933 verabschiedet. In der amtlichen Begründung des Gesetzes heißt es: "Der fortschreitende Verlust wertvoller Erbmasse muss eine schwere Entartung aller Kulturvölker zur Folge haben. Von weiten Kreisen wird heute die Forderung gestellt, durch Erlass eines Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses das biologisch minderwertige Erbgut auszuschalten. So soll die Unfruchtbarmachung eine allmähliche Reinigung des Volkskörpers und die Ausmerzung von krankhaften Erbanlagen bewirken." Der regierungsamtliche Gesetzeskommentar einschließlich zweier fachchirurgischer Beiträge erschien 1934 im J.F. Lehmanns Verlag, München: Arthur Gütt, Ernst Rüdin, Falk Ruttke: "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933. Mit Beiträgen: Die Eingriffe zur Unfruchtbarmachung des Mannes und zur Entmannung, von Erich Lexer. Die Eingriffe zur Unfruchbarmachung der Frau, von Albert Döderlein". Durch das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 26. Juni 1935 (RGBl. 1935 I S. 773) wurde der Schwangerschaftsabbruch bei diagnostizierter Erbkrankheit legalisiert. . (wiki) Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 1000 Originalleinen mit Orig.-Schutzumschlag.

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    Originalleinen. Condición: Gut. 418 S.; Illustr.; 25 cm. Gutes Ex. - In Frakturschrift. - Mit Beiträgen: Die Eingriffe zur Unfruchtbarmachung des Mannes und zur Entmannung (von Erich Lexer) / Die Eingriffe zur Unfruchtbarmachung der Frau (von Albert Döderlein). - BEILIEGT: Maschinegeschriebener Brief (Kopie mit Orig.-Signatur) des Arztes Geheimrat Anschütz (Kiel 24. 11. 1940) u.a. über eine Familie Volkmann (". aus der sich ergibt, wie schwer es ist sterilisierend einzugreifen, und welche Fehler man auch im völkischen Sinne damit begehen würde . wäre eine hochwertige Erbmasse vernichtet worden, wenn man radikal eingegriffen hätte .") // Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN) vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529) war ein deutsches Sterilisationsgesetz. Es trat zum 1. Januar 1934 in Kraft. Das Gesetz diente im nationalsozialistischen Deutschen Reich der sogenannten Rassenhygiene durch "Unfruchtbarmachung" vermeintlicher "Erbkranker" und Alkoholiker. Die Sterilisationsverfahren wurden durch Gutachten von "Erbgesundheitsgerichten" legalisiert. Die Sterilisation wurde auf Antrag (des Betroffenen, überwiegend maßgeblich aber des beamteten Arztes oder "für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt" des Anstaltsleiters) durchgeführt, über den "Erbgesundheitsgerichte" entschieden, die einem Amtsgericht angegliedert waren. Dadurch wurde die eugenische Zwangssterilisation legalisiert. Das Gesetz basierte auf einem bereits vor der nationalsozialistischen Machtübernahme geplanten Entwurf, welcher 1932 vom preußischen Gesundheitsamt unter Federführung von Eugenikern wie Hermann Muckermann, Arthur Ostermann, dem zweiten Direktor des Berliner Kaiser-Wilhelm-Instituts für Biologie, Richard Goldschmidt, und anderen ausgearbeitet wurde. Der Entwurf enthielt Sterilisationen auf freiwilliger Basis; allerdings erfuhr dieser Punkt bei den Beratungen Kritik seitens des Gesundheitsexperten der sozialdemokratischen Fraktion im preußischen Parlament Benno Chajes, welcher mit Hinweis auf Gesetzgebung in einigen Bundesstaaten der USA und dem Schweizer Kanton Waadt Zwangssterilisation für bestimmte Fälle vorschlug. Außerdem forderte er, neben der eugenischen und medizinischen auch soziale Indikationen in den Entwurf einzuführen. Obwohl dieser Gesetzesvorschlag breite Unterstützung erhielt, wurde er auch auf Grund des politischen Chaos infolge der Absetzung der preußischen Regierung nicht mehr Gesetz. Im Gegensatz zu diesem frühen Gesetzentwurf, welcher Sterilisation auf freiwilliger Basis vorsah, war das unter den Nationalsozialisten beschlossene Gesetz in mehreren Punkten verschärft; so war nun die Möglichkeit der Zwangssterilisation gegeben, die von Amtsärzten oder Anstaltsleitern der "Kranken-, Heil-, Pflege- oder Strafanstalten" beantragt werden konnte. Das Gesetz wurde am 14. Juli 1933 verabschiedet. In der amtlichen Begründung des Gesetzes heißt es: "Der fortschreitende Verlust wertvoller Erbmasse muss eine schwere Entartung aller Kulturvölker zur Folge haben. Von weiten Kreisen wird heute die Forderung gestellt, durch Erlass eines Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses das biologisch minderwertige Erbgut auszuschalten. So soll die Unfruchtbarmachung eine allmähliche Reinigung des Volkskörpers und die Ausmerzung von krankhaften Erbanlagen bewirken." Der regierungsamtliche Gesetzeskommentar einschließlich zweier fachchirurgischer Beiträge erschien 1934 im J.F. Lehmanns Verlag, München: Arthur Gütt, Ernst Rüdin, Falk Ruttke: "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933. Mit Beiträgen: Die Eingriffe zur Unfruchtbarmachung des Mannes und zur Entmannung, von Erich Lexer. Die Eingriffe zur Unfruchbarmachung der Frau, von Albert Döderlein". Durch das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 26. Juni 1935 (RGBl. 1935 I S. 773) wurde der Schwangerschaftsabbruch bei diagnostizierter Erbkrankheit legalisiert. . (wiki) Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 1300.