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  • Softcover. Condición: neu. 1. Auflage. Insolvenzrecht in Forschung und Praxis, Band 107 258 pages. Das Gesetz unterscheidet in § 21 Abs. 1 InsO zwischen dem sog. schwachen und starken vorläufigen Insolvenzverwalter, wobei beide gleichermaà en eine Fortführungspflicht bezüglich laufender Geschäftsbetriebe im Insolvenzerà ffnungsverfahren trifft. Während dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter über § 55 Abs. 2 InsO die Befugnis, Masseverbindlichkeiten auszulà sen, zukommt, ist es dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter eben nicht mà glich, solche zu begründen. Dieser findet sich demnach im Spannungsfeld zwischen Fortführungspflicht und mangelnder Massebegründungskompetenz wieder. Die Praxis hat zur Là sung dieses Problems, welches vor allem in Konstellationen auftritt, in denen ein Ausgleich der mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters ausgelà sten Verbindlichkeiten vor Verfahrenserà ffnung im Wege des Bargeschäfts nicht mehr mà glich ist, verschiedene Ansätze entwickelt. Das Buch bietet unter Einbeziehung der eher knappen Rechtsprechung zu dieser Fragestellung sowohl einen à berblick als auch eine Bewertung der Là sungsansätze. Unter anderem werden nach einer eingehenden Darstellung der Problematik sowie einer Herleitung deren Ursachen die sogenannten Erpressungslagen durch Alt-Insolvenzgläubiger unter Zugrundelegung der Saudi-Arabien-Entscheidung des Bundesgerichtshofs dargestellt und diskutiert. Weiter werden die vom Amtsgericht Hamburg entwickelten Instrumente der Vorrang-Ermächtigung sowie des Erstarkungsmodells, die Einzelermächtigungs-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Treuhandkontenmodelle in unterschiedlichen Ausgestaltungen sowie die Frage der Genehmigung durch Gläubigerorgane und schlieà lich auch die Haftungsgefahren des vorläufigen Insolvenzverwalters erà rtert und bewertet. Im Resümee wird ein Là sungsvorschlag angeboten, der für eine gestaffelte Anwendung der ohnehin abgestuften Sicherungsinstrumente des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter Zugrundelegung des Verhältnismäà igkeitsgrundsatzes wirbt.