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  • [Ott-Imhof, Hans Konrad].

    Publicado por Zürich, gedruckt bey Orell, Füssli und Compagnie 1830., 1830

    Librería: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, Suiza

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    8°. 72 SS. Schriftsatz in 7- bzw. 6-Punkt Fraktur (Beilagen). (Interims-)Brosch. (Vorderdeckel alt fehlend). Erste (Original-) Ausgabe. Seiten marginal etwas gebräunt u. unterschiedlich stockfleckig (Titelbl. u. erste Lage mehr, generell eher marginal). Alters-, Lagerungs- u. leichtere Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht ordentliches Exemplar - - Barth 30267 - p. 40 datiert: Zürich, im December 1830 - SNB mit Vermerk: Ausgabe A (Ausg. B: 1832; 72 SS., wohl unverändert) - swissbib mit 10 Standorten (beide Ausgaben) - Dokumentenanhang mit 14 Beilagen (pp. 41-72), enthaltend div. Gesetze, offizielle Weisungen, Noten, Protokolle, (Rats-) Beschlüsse, Gutachten, etc. aus den Jahren der Helvetik 1799-1804 (z.B. u.a. Beil. 4: Vermittlungs-Acte des ersten Consuls [Napoleon] der fränkischen Republik zwischen den Partheyen, in welchen [sic] die Schweiz zertheilt ist / Auszug: Verfügung über die als national erklärten Güter, Art. I-IX) - "Das kaufmännische Directorium der Stadt Zürich war von jeher eine durch sich selbst bestehende Anstalt, und hat, wenn schon seine erstern und spätern Statuten eigentlich nur auf die Handelschaft der Stadt Zürich Bezug haben, im engern und weitern Kreise und in mancherley Beziehungen stets wohlthätig zum allgemeinen Besten, niemahls zum Nachtheil desselben, eingewirkt. Es entstand im Jahr 1662 aus eigenem Antrieb der Zürcherischen Kaufleute, als das Aufblühen des Handels, der Seiden-, Wollen- und Baumwollen-Fabrication die Einrichtung einer Art von Handelspolizey und einer Beaufsichtigung, zum bessern Fortgang des Ganzen, erforderten, und die von der Handelschaft in dieser Rücksicht gefaßten Entschlüsse wurden im gleichen Jahr [.] obrigkeitlich bestätigt. [.] Unmittelbar nach dem Umsturz der ehevorigen Cantonal-Verfassung im Anfang des Monats April 1798, [.] kommen die ersten Ideen vor, das kaufmännische Directorium in Zürich mit den regierenden Behörden in eine nähere Beziehung zu bringen. [.] Zu richtiger Würdigung der Verhältnisse des Fonds in den Zeiten der nun folgenden Mediationsverfassung werden [.] aus der Mediationsacte [.] diejenigen Artikel aufgeführt, welche auf die Liquidations-Commission Bezug haben [.]. [.] Das Directorium hat ebenfalls während diesem letzterwähnten Abschnitt [ca. 1804/14] [.] mancherley Beyträge zu öffentlichen Bauten und zu Zwecken, die mit dem Handel und der Industrie [.] besonders aber zu Verbesserung des Straßenwesens geleistet [.]. [.] Was aber in den neuesten Zeiten die Besorgnisse [.] erwecken mußte, ist eine Zuschrift der Finanzcommission vom 17. Juni 1829, in welcher das kaufmännische Directorium ersucht wird, [.] seine Ansichten [.] zu eröffnen, um beraten zu können, ob nicht der kaufmännische Fonds in die Classe derjenigen Verwaltungen gehöre, welchen die Pflicht obliegt, der Regierung alljährlich von ihrem Bestand Rechnung zu geben. [.] Die [.] gewählten Directoren beabsichtigen durch diese Denkschrift ihre eigenthümliche Stellung zu beleuchten, [.] und manche hierüber in den letzten Zeiten verbreiteten Ideen zu berichtigen." (p. 1, 6, 21, 35, 36 u. 40) -- Hans Conrad Ott [-Imhof] (Zürich 1796-1859 ibid.), von Zürich. Kaufmann in der Baumwollhandelsfirma Ott-von Muralt (nach seinem Tod aufgelöst). 1845 Mitkonzessionär der Eisenbahn Zürich-Basel, 1846-1856 Direktor der Schweiz. Nordbahn (ab 1853 Nordostbahn) (HLS, vorl. Schrift erw.; nicht in HBLS) - Sprache: de.