Descripción
4° (30 x 19.5 x 3 cm). 1. 4 Bll., 168 SS., 8 Bll. (Register); 2. (Anhang) 15+1 SS.; 3. 48 SS.; 4. 49+1 SS., 1 Bl. - 1. Titel in Rot und Schwarz, mit herald. Titelvignette, einige gest. Schemata, 1 florale Schlussvignette. Schriftsatz grossenteils in ca. 13-Punkt Fraktur; 2. (Anhang) ohne Impressum, mit 2 ident. Renaissance-Kopfleisten, Tabellen in 10-Punkt Fraktur; 3. u. 4. Herald. Titelvignette, 2 figurative Kopfleisten, sorgfältiger Schriftsatz in 10-Punkt Fraktur. - HPerg. d.Zt. (Rücken spröde, rissig u. mit kleinen Ausbrüchen, vord. Gelenk gebrochen) mit Perg.-Ecken, Deckelbezug in Kleisterpapier (berieben u. fleckig). Seiten unterschiedlich gebräunt u. stockfleckig (v.a. marginal). Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht ordentliches (gutes Gebrauchs-) Exemplar - - Barth: 1. 24730 ('nach 1722'), 2. 24729, 3. diese Version nicht bei Barth (für 1637: 24723), 4. 24727 - Haller 6, 1787, Nr. 2000 nur für 1.: "Enthält merkwürdige und nicht sehr übliche Gesetze. Betrift [sic] den gerichtlichen Proceß, die Contracte, die Testamente und das Erbrecht" -- Basel Stadt und Landschaft gehörten zu den Kantonen ohne kodifiziertes Privatrecht (Huber, 1, 1886, p. 51). Die Gerichtsordnung von 1719 bildete damit bis weit über 1848 hinaus die wesentliche Basis für die entsprechenden Bestimmungen. Erst die "um die Jahrhundertwende [um 1800] einsetzende ernsthaftere Gerichtspraxis" (HBLS 2, 1924, p. 12) ermöglichte allmähliche und sukzessive Verbesserungen. Es dauerte jedoch bis in die 1880er Jahre (1881 schweiz. Obligationenrecht OR und 1884 Gesetz bezügl. eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen), um die alten Strukturen entscheidend zu beseitigen und die moderne Gesetzgebung definitiv zu etablieren (vgl. Huber, loc. cit. u. 4, 1893, 198). - ad 1. : Joh. Schnell, Rechtsquellen von Basel, T. I/Bd. 2, Nr. 463, pp. 749-915. "Sie folgt hier in wörtlichem Abdrucke, und zwar der erste Theil, als durch das neue Processgesetz ausser Kraft gesetzt, in gewöhnlicher, die drei folgenden Theile, die noch jetzt [1856!] in Geltung und mit vorerwähntem Processgesetz zusammen 1849 neu erschienen sind, in kleinerer Schrift. [.] Die Entstehung dieses Gesetzes wird anderwärts zu entwickeln sein." (Fussnote p. 749) - ad 2.: Schnell, I/2, p. 926, mit Vermerk "abgedruckt als Anhang zur GO von 1719", s. ibid. pp. 915-924, mit Anmerkung: "Diese Taxordnung, obwohl der Zeitfolge nach nicht unmittelbar mit oder nach der Gerichtsordnung erschienen, gehört doch dem Zusammenhang nach hieher und ist darum später auch immer mit der Gerichtsordnung zusammen herausgegeben worden" (Fussnote p. 915); - ad 3.: vgl. Schnell, ibid., Nr. 458, nur Textauszug zur 'Gerichtsbarkeitsgrenze bei Frevel und Diebstahl auf offenem Land', mit einlässlicheren Erläuterungen zu den 'geringeren Sachen' in Fussnote (p. 667 f.), grundsätzlich jedoch ohne Berücksichtigung der sonst überwiegenden sittlich-moralischen Ermahnungen in der 'christlichen Reformation', wie z.B. 'Von Gotteslästerung, Meineyd, Fluchen, Schwören'; 'Strafhurerei und Ehebruch' "und allerley Bübereyen"; 'Von übermäßigem Trinken', bzw. Spielen, Tanzen, Kleiderordnung, 'Leich-Begängnussen' (etc.). Diese eigentlichen Sittenmandate "sind Vorschriften, die in Orten der Eidgenossenschaft den sittlichen Bereich und das tägliche Leben zu regeln versuchten (Gesetze). Sie entsprechen der 'Polizey'-Gesetzgebung in anderen Teilen Europas und dienten u.a. der Sexual- und Sozialdisziplinierung" (HLS). - ad. 4.: vollständig abgedruckt bei Schnell, I/2, Nr. 459 (pp. 669-747), ohne besondere Herleitung, jedoch mit dem Hinweis, dass die Version von 1717 "in der Eintheilung in Artikel und Paragraphen" mit der Ausgabe 1747 praktisch identisch ist (Fussnote p. 669). -- Besitzervermerk 'W. Vonder Mühll von s/l. Rob. Grüninger zu Weihnachten 1871', i.e. wohl Wilhelm Von der Mühll (Basel 1849-1913), verheiratet seit 1876 mit Louise Merian (1856-1931), Dr. iur., Advokat u. Notar (vgl. Hist. Fam.lex. d. Schweiz) - Robert Grüninger (Basel 1849-1. N° de ref. del artículo JU072102
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