Descripción
2 Bände. 8° (ca. 20.3 bzw. 18.8 x 13 x 2.7 bzw. 3.4 cm). 411 (pag.; von 47-60 u. 270-293 blanko), 23 (+ etliche Blanko-) Bll. (Index); bzw. Registerband: 3 Bll. (davon 2 blanko), 570 SS. (ab 547 blanko). Satzspiegel in Bleistift, Deutsche Kurrentschrift (Spitzfeder, braune Tinte, etwas schulmässiger Duktus), wohl mit zeitlichem Abstand von gleicher Hand, auf qualitativ gutem Büttenpapier (div. Wz.). Ganzlederband (marmor.; min. beschabt) mit mont. Rückenschild, Schnitt alls. in sehr feiner bunter Sprenkelung; bzw. Kart. d.Zt. (min. bestossen). Wenig Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft gute Exemplare - - Rückentitel: 'Das Rothe Buch' - swissbib mit lediglich 2 Standorten (Bundesgericht Lausanne, 8°, 4, 439, 41 SS.; Uni Bern, Juristische Forschungsbibliothek JFB, Gr.-8°, 303 SS., 35 Bll.) - Exemplar des BGL bezeichnet: 'Das rothe Buch oder Mandate und Ordnungen für die Regierung der Stadt Bern' - Inhalt : Gesetze, Dekrete, Erlasse, Statuten, Ordnungen etc. von 1703 bis 1795, in Teilen: 1. 'Ordnung' (p. 1 ff., mit Einleitung, 1703); Text p. 9: "Hohen Donstags Handlung. Wie die Sechszehner von Burgeren erwehlt und Verordnet werden sollind" (1703) / 2. 'Oster-Zinstag': "Besatzung der Ämteren, soll stracks nach der Predig beschehen" (p. 295 ff.), 1710 / 3. 'Donstags nach Osteren': 'Von Verbürgung der Ämteren' (p. 337 ff.), 1721. 'Erneuerte Loos-Ordnung' (p. 341), mit Ausführungen und Bestimmung zu den verschiedenen polit-geographischen 'Ämtern', d.h. Ortschaften oder Bezirke, mit deren 'Eintheilung der Classen'. Die Sammlung schliesst mit Erlass vom 11. April 1794 und 23 März 1795: "Decret. Wie eine Burger annehmung [sic] vorgenommen werden müsse, wenn die Zahl der sämtlichen Regimentsfähigen Geschlechter auf 235 herunter sinken wird" (pp. 395-411). Mit Stichwörter-Index - Registerband zu Sachbegriffen (Realien), von: Aaren, Aas und Abdankung, über Contrebande, Decan und Dienste, Eingeschlossene, Fleisch, Folter ("vide Marter": "sollen [.] im Welschland, ohne Oberkeitliche Bewilligung nicht anwenden"), Geld, Habitanten, etc., bis Ohmgeld, Reisszügen und Reissgläuffen, Stipendia, Weiber, Wein, Zoll und Zutritt. -- "Das alte Bern kannte keine Verfassung. Im 16. Jahrhundert begann man wichtige Beschlüsse in einen Band einzutragen, den man wegen des Einbandes das Rote Buch nannte. [.] Daneben kam eine andere Sammlung auf, die Burgerspunkten, die dem Grossen Rat die Geschäftsordnung gaben. [.] Das Rote Buch hatte den höhern Rang und wurde mit Feierlichkeit umgeben. Seine wichtigsten Bestimmungen wurden am Ostermontag im Grossen Rat verlesen und beschworen. Diese Auffrischung des Gedächtnisses war notwendig, weil beide Bücher weder gedruckt wurden noch handschriftlich umliefen. Der Stadtschreiber verwahrte sie und brachte sie in die Sitzungen. Der Grosse Rat kannte die beiden Bücher zu wenig. Daher verfügte er 1703, dass die Kanzlei jedem seiner Mitglieder die Abschrift der Burgerspunkten zustellte. Später konnten sie sich auch das Rote Buch abschreiben lassen." (etc.; R. Feller, Geschichte Berns, 3, 1955, bes. p. 106 ff. u. p. 427 ff.) - "Uebrigens ist eine Republik [. befugt], in ihren Statuten zum Entscheid über gewisse wichtige Gegenstände eine höhere Majorität als die der bloßen Mehrzahl [.] aller anwesenden Mitglieder vorzuschreiben." Dazu Fussnote 9: "Das sogenannte Rothe Buch in Bern z.B. [.] welches viele Leute ganz irriger Weise für die Verfassung [.] ansahen, war nichts weiter als ein Inbegriff derjenigen Verordnungen die nur mit zwey Drittheil Stimmen sollten aufgehoben oder abgeändert werden können, und eben deßwegen in diesem besonderen Buch zusammengetragen waren. Viele derselben waren nicht einmal sehr wichtig oder betrafen nicht constitutionelle Gegenstände. Auch waren sie alle nur aus dem achtzehnten Jahrhundert." (C. L. von Haller, Restauration der Staats-Wissenschaft, Bd. 6.2, 2. Aufl. 1825, p. 96). -- VERSANDKATEGORIE 2 kg - Sprache: de. N° de ref. del artículo JU020426
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