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Die Entschädigungsunwürdigkeit in der deutschen Kriegsopferversorgung: Mit einem Beitrag zur politiktheoretischen Begründung der Menschenwürde und ... 26 (Spektrum Politikwissenschaft) - Tapa blanda

 
9783899132984: Die Entschädigungsunwürdigkeit in der deutschen Kriegsopferversorgung: Mit einem Beitrag zur politiktheoretischen Begründung der Menschenwürde und ... 26 (Spektrum Politikwissenschaft)
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Reseña del editor:
Mehr als funfzig Jahre nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur ist der politische, historische und juristische Diskurs uber den Nationalsozialismus und die Aufarbeitung des Unrechts durchaus noch nicht abgeschlossen. Der Gesetzgeber ist bis heute mit dem Ausgleich der Unrechtsfolgen fur die Opfer der Nazizeit befasst. In diesem Zusammenhang tritt unweigerlich die Frage auf, die der Wiedergutmachung und Entschadigung der Opfer nationalsozialistischer Gewaltherrschaft von Anfang an immanent war: Sollen diejenigen, die z.B. selbst als Soldaten der Deutschen Wehrmacht einen Gesundheitsschaden erlitten haben und damit Kriegsopfer geworden sind, aber selbst die Menschenwurde mit Fussen getreten und gegen elementare Rechtsgrundsatze verstossen haben, entschadigungsberechtigt sein? Und wie verhalt es sich, wenn die Unwurdigkeit insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten erst nach jahrzehntelangem Leistungsbezug festgestellt wird? Am 1. Oktober 1950 trat das Gesetz uber die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in Kraft. Eine Unwurdigkeitsklausel, die einen Leistungsausschluss bei Beteiligung von Wehrmachtssoldaten etwa an Kriegsverbrechen oder Volkermord enthielt dieses Gesetz nicht. Am 13. November 1997 beschloss der Deutsche Bundestag nicht zuletzt wegen des massiven aussenpolitischen Drucks, einen 1a in das Bundesversorgungsgesetz einzufugen, wonach Leistungen an Kriegsopfer fur die Zukunft zu entziehen sind, wenn sie wahrend der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsatze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen haben. Die Besonderheit des Untersuchungsgegenstandes besteht darin, dass dem Tatbestand des 1a Bundesversorgungsgesetz staatsgestutztes, kollektives Unrecht zu Grunde liegt, das von einem Einzelnen wahrend der Zeit des Nationalsozialismus begangen wurde. Nach der Einleitung in Kapitel eins wird in Kapitel zwei versucht, den verfassungsrechtlichen Begriff der Menschenwurde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz nach einer uberblickartigen rechtshistorischen Hinfuhrung ideengeschichtlich von seiner positiven Konzeption her zu fundieren. In Kapitel drei werden die Kerntatbestande des materiellen Volkerstrafrechts untersucht. Gegenstand des vierten Kapitels ist die Diskussion der gesetzlichen Ausschlusstatbestande in der deutschen Rechtsordnung. Der Tatbestand "Verstoss gegen die Grundsatze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" hat gerade auch mit der rechtsstaatlichen Bewaltigung des vom SED-Regime begangenen Systemunrechts eine aussergewohnliche Aktualitat erfahren. Kapitel funf prasentiert einen Uberblick uber die deutsche Kriegsopferversorgung als Materie des Sozialrechts. Im Kapitel sechs werden dann in einem weiteren Schritt die bisherigen Untersuchungsergebnisse auf 1a Bundesversorgungsgesetz ubertragen. Inhalt des siebten Kapitels ist die Prufung der Vereinbarkeit des 1a Bundesversorgungsgesetz mit dem Grundgesetz. Im achten Kapitel wird die Studie auf die osterreichische Kriegsopferversorgung und deren Unwurdigkeitsklausel ausgedehnt. Das neunte Kapitel ist einer Schlussbetrachtung gewidmet. Im Anhang sind Materialien abgedruckt, die dem Leser die Orientierung erleichtern sollen. Hierzu gehort z.B. das Romische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs mit Sitz in Den Haag. Mehr als funfzig Jahre nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur ist der politische, historische und juristische Diskurs uber den Nationalsozialismus und die Aufarbeitung des Unrechts durchaus noch nicht abgeschlossen. Der Gesetzgeber ist bis heute mit dem Ausgleich der Unrechtsfolgen fur die Opfer der Nazizeit befasst. In diesem Zusammenhang tritt unweigerlich die Frage auf, die der Wiedergutmachung und Entschadigung der Opfer nationalsozialistischer Gewaltherrschaft von Anfang an immanent war: Sollen diejenigen, die z.B. selbst als Soldaten der Deutschen Wehrmacht einen Gesundheitsschaden erlitten haben und damit Kriegsopfer geworden sind, aber selbst die Menschenwurde mit Fussen getreten und gegen elementare Rechtsgrundsatze verstossen haben, entschadigungsberechtigt sein? Und wie verhalt es sich, wenn die Unwurdigkeit insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten erst nach jahrzehntelangem Leistungsbezug festgestellt wird? Am 1. Oktober 1950 trat das Gesetz uber die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in Kraft. Eine Unwurdigkeitsklausel, die einen Leistungsausschluss bei Beteiligung von Wehrmachtssoldaten etwa an Kriegsverbrechen oder Volkermord enthielt dieses Gesetz nicht. Am 13. November 1997 beschloss der Deutsche Bundestag nicht zuletzt wegen des massiven aussenpolitischen Drucks, einen 1a in das Bundesversorgungsgesetz einzufugen, wonach Leistungen an Kriegsopfer fur die Zukunft zu entziehen sind, wenn sie wahrend der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsatze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen haben. Die Besonderheit des Untersuchungsgegenstandes besteht darin, dass dem Tatbestand des 1a Bundesversorgungsgesetz staatsgestutztes, kollektives Unrecht zu Grunde liegt, das von einem Einzelnen wahrend der Zeit des Nationalsozialismus begangen wurde. Nach der Einleitung in Kapitel eins wird in Kapitel zwei versucht, den verfassungsrechtlichen Begriff der Menschenwurde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz nach einer uberblickartigen rechtshistorischen Hinfuhrung ideengeschichtlich von seiner positiven Konzeption her zu fundieren. In Kapitel drei werden die Kerntatbestande des materiellen Volkerstrafrechts untersucht. Gegenstand des vierten Kapitels ist die Diskussion der gesetzlichen Ausschlusstatbestande in der deutschen Rechtsordnung. Der Tatbestand "Verstoss gegen die Grundsatze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" hat gerade auch mit der rechtsstaatlichen Bewaltigung des vom SED-Regime begangenen Systemunrechts eine aussergewohnliche Aktualitat erfahren. Kapitel funf prasentiert einen Uberblick uber die deutsche Kriegsopferversorgung als Materie des Sozialrechts. Im Kapitel sechs werden dann in einem weiteren Schritt die bisherigen Untersuchungsergebnisse auf 1a Bundesversorgungsgesetz ubertragen. Inhalt des siebten Kapitels ist die Prufung der Vereinbarkeit des 1a Bundesversorgungsgesetz mit dem Grundgesetz. Im achten Kapitel wird die Studie auf die osterreichische Kriegsopferversorgung und deren Unwurdigkeitsklausel ausgedehnt. Das neunte Kapitel ist einer Schlussbetrachtung gewidmet. Im Anhang sind Materialien abgedruckt, die dem Leser die Orientierung erleichtern sollen. Hierzu gehort z.B. das Romische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs mit Sitz in Den Haag.

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