Reseña del editor:
Das historische Buch können zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Käufer können eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. 1826. Nicht dargestellt. Auszug: ... '5 ',, Die Cession ist übrigens ein Privatrechts-Geschäft, daher das Verhältnis zwischen Cedenten und Cessionar nach allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen, welchen zufolge der Cedent nur für die Richtigkeit der Schuld (verlt», »«mini«) nicht aber für deren Güte (bonnss) dem Cef« sionar zu haften) hat. Zu der Richtigkeit der Schuld gehört die Aechtheit der Schuldurkunde, und es ist ausser Zweifel, daß der Cessionar, welcher ein gefälschtes Papier erhalten hat, vom Cedenten Schadloshaltung verlangen könne. § 70. K) Vindication der Staatspapiere. Bei Beantwortung der Frage, ob Staatspapiere von einem dritten redlichen Besitzer vindicirt werden können, muß man auf den Unterschied zurückkommen, ob sie den Namen des Gläubigers ausdrücken, oder statt dessen auf jeden Inhaber lauten; dieses erkennt man auch allgemein an, aber ohne zu wissen, warum es denn eigentlich auf jenen Unterschied ankomme: denn hätte man diesen Grund erforscht, so könnten über diese Frage die Ansichten nicht »erschieden sehn. ) Hr. Or. Bender a. a. O. §. 16--19-vermischt die Cession der Engagementsbriefe, die blos im Handel mit Staatspapieren vorkommen, mit der Session der Staatspapiere selbst, und spricht gegen alle logische Ordnung im §. 18 u. 19. von Dingen, die nur zu dieser, nicht aber zu jener gehören; dabei handelt er §. 18. die Frage ab, ob der Cedent eines Staatsp axiers für die Gültigkeit und Aechtheit des Pfandrechts zu haften habe?--eine Frage, die bei Staats papieren gar nicht vorkommen kann. ', X, Eine Schuldforderung, bei welcher die hierüber ausgestellte Urkunde den Namen des Gläubig...
"Sobre este título" puede pertenecer a otra edición de este libro.