Descripción
4° (34 x 22 x 6 cm). 2 Bll., 546 SS., 37 Bll. (Inhaltsverzeichnis u. 2 Register), XLIV (+1 Bl. 'Inhalt der Verordnungen'), XLV-XLVII SS. Gest. Titelvignette (Wappen mit Sinnspruch). Typographisch vorbildlicher, gut strukturierter Schriftsatz in 12-Punkt Fraktur, Druck a. Bütten (Wz.). Pergament-Handeinband um 1800 (unterschiedlich etwas korrodiert u. min. fleckig), alls. Rotschnitt. Erste Ausgabe dieser Bearbeitung. Leichtere Alters- u. Lagerungs-, kaum eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft gutes Exemplar - - Barth 24288 (Lerber; vgl. HLS u. HBLS), zu Ausgaben 1789 vgl. Barth 24322 u. 24323 - Haller 6, 1787, Nr. 1932 (o. Anhang; Hinweis auf Lerber unter Nr. 1931) - Digitalis. in e-rara (o. Anhang) - Anhang separat gelistet in renouvaud (Date de publication: ca 1789; Identifiant MMS: 991022808659702851) - Die Erneuerte Gerichtssatzung "ist in vier Theile abgetheilt und fängt mit den Vormundschaften [u.a. Vögte u. Vogteien] an, welcher Abschnitt beträchtlich erläutert und vermehrt ist. Eben dieser erste Theil handelt noch von den Contracten, Testamenten und Erbrecht. Der zweyte von Civil-Ansprachen, Schulden, Geldstagen; auch dieser ist sehr vermehrt. Der dritte von der Form zu procedieren [prozessieren]. Der vierte von den Frefeln [Freveln, i.e. Verstösse, Vergehen i.w.S.]. Alles ist kurz, vieles bündig und gemeinnützig. Doch wären noch hin und wieder Zusätze und Erläuterungen zu wünschen, die auch schon von Zeit zu Zeit vor dem souverainen Rath sind gegeben worden." (Haller, p. 411) - Register I: zu den Teilen 1-3, 'Von Burgerlichen Rechten'; Register II: zu Teil 4, 'Von Frevlen' (alphabetisch von Amtsleute und Bach, bis Zäune u. Zucken, z.B. 'Von dem Messer zucken [zücken] insbesondere') - Folgen 3 unpag. SS.: 'Nothwendige und ernstliche Vermahnung, die allen denjenigen, so wegen Kundschafts-Aussage, oder andern Sachen schweren [schwören] sollen, allemahl vor dem Eid soll vorgelesen werden' - Nach Zwischentitel 'Anhang etc.' (ohne Impressum) folgen 10 div. 'Verordnungen', datiert von 4. u. 7. Juni 1764 ('über die Competenz der Deutschen Appellations-Kammer') bis 21. Februar 1794 ('wegen Verführung der Geldstage, wo wenig oder kein Vermögen vorhanden'). Das Inhaltsverzeichnis umfasst die 9 Verordnungen bis 30. November 1789 ('wegen Anhaltung saumseliger Vögten zu Ablag ihrer Rechnungen'); die Verordnung von 1794 ist im Ablauf paginiert und offenbar nachträglich angefügt worden (vgl. dazu die Anmerkung der UB Bern zu einem Exemplar der Auflage von 1789 [340 Dewey] mit ident. Kollation zum vorliegenden Exemplar). - "Diese Arbeit brachte endlich der Herr Sigmund Ludwig Lerber, damaliger öffentlicher Lehrer der Rechte zu Bern, und nachheriger Landvogt zu Trachselwald, unter der Aufsicht einer Commission zu Stande. Sie wurde den 9ten Christmonat 1761 vor dem souverainen Rath genehmiget" (Haller op. cit. p. 410). -- Sigmund Ludwig Lerber (1723-1783), Sohn des Grossrats u. Generalkommissars der Waadt, Franz Ludwig (1709-1785). Professor der Rechte in Bern 1755, Landvogt nach Trachselwald 1763, Redaktor der erneuerten Gerichtssatzung für die Stadt und Landschaft Bern (HBLS). "Seine beachtlichen Kenntnisse der zeitgenössischen juristischen Literatur, die sein Schrifttum ausweist, beruhen wohl weitgehend auf Selbststudium; einen akademischen Abschluss hat er nicht erworben." (HLS). NETTOGEWICHT / Net weight / Poids: 2.4 kg - VERSANDKATEGORIE / Weight category / Poids brut 5 kg - Sprache: de. N° de ref. del artículo JU072101
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