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  • Imagen del vendedor de Bündnerisches Civilgesetzbuch. Mit Erläuterungen des Gesetzesredaktors Dr. P. C. Planta. [I. Hälfte, enthaltend das Personen- und Sachrecht / Titel 2 unspezifiz.]. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel
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    4 Teile in 2 Bänden in 1 Band gebunden. 8°. XVI, 1-216, 1 Bl., 481-486 (Inhaltsverzeichnis), 217-480, LXVII SS. (Register). Einige schemat. Textfiguren. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur (Anmerkungen 6-Pkt.). HLdr. d.Zt. (etwas bestossen, marmorierte Deckelbezüge neuer erg.). Wohl Erste Ausgabe dieser Version. Vord. Vorsatzspiegel im Fuss mit Fehlstelle, fl.Bll. fehlen, Seiten unterschiedlich fleckig und etwas gebräunt (v.a. Titel u. äusserste Lagen), untere Ecke stellenweise fingerfleckig. Alters- und Gebrauchsspuren, div. Besitzervermerke a. Vorsatz. Gesamthaft recht ordentliches (gutes Gebrauchs-) Exemplar - - Barth 25009 (Chur 1863) - Band I (Impressum dat. 1862): Vorwort (dat. Chur, im Juli 1862); 1. Personenrecht, 2. Sachenrecht; Band II (1863): 3. Forderungsrecht (Persönliche Rechte), 4. Erbrecht - Erstmals anonym und unkommentiert 1862 unter dem Titel 'Bündnerisches Privatrecht (Civilgesetzbuch)' (Chur, Pradella; 241, LXVII SS.) - "Graubünden erhielt sein Privatrecht durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1862, und der Grosse Rat erklärte dasselbe auf den 1. September in Kraft. Es ist kommentiert von P. C. Planta" (Huber 1, 1886, p. 58). - Erste Kodifikation des Zivilrechts für den gesamten Kanton. Zuvor galten im wesentlichen die Gesetzessammlungen in den drei Bünden. "Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet." (HBLS 3, p. 702; zu den Rechtsquellen vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f.). Huber weist zudem darauf hin, dass und wie Übergang und Modernisierung grundsätzlich die Tradition weiterhin berücksichtigen wollte: "Graubünden bestimmt in § 3 des Privatrechtes, dass für die Fälle, in welchen das Gesetz, selbst mit Hilfe der logischen Interpretation, nicht ausreiche, im Kanton bestehende Statuten und konstante Rechtsübungen als subsidiäre Rechtsquelle benützt werden können." (Bd. 1, p. 60; relativierend dazu s. ibid., Fussnote 4) - Die Entwicklung von der quasi partikulären 'alten' Rechtspflege hin zu modernen, kodifizierten Gesetzbüchern entsprach den Bestrebungen der Zeit (vgl. Huber 4, pp. 175 ff.: 'Die moderne Gesetzgebung'). "In Graubünden wurde Peter Conradin von Planta 1856 beauftragt, ein Gesetzbuch abzufassen [.]. Das System desselben bietet im einzelnen manche Eigentümlichkeit, und die Fassung ist knapper, aber auch weniger verständlich als diejenige des zürcherischen Gesetzes. Im Inhalt hat der Redaktor neben dem zürcherischen Gesetzbuch häufig auch das französische Recht, seltener das österreichische Gesetzbuch benützt. *Einlässlichen Aufschluss giebt hierüber das Vorwort zu der Ausgabe des PG von Graubünden, mit Erläuterungen von P. C. von Planta, wo insbesondere S. VI ff. angegeben ist, wie der Verfasser den Auftrag der Regierung, seiner Arbeit das Zürcher Gesetzbuch zu Grunde zu legen, aufgefasst und auf Grund einer freien und selbständigen Bearbeitung ausgeführt hat." (Huber 4, p. 195 u. *Fussnote 22) -- Peter Conradin von Planta (Zernez 1815-1902 Paspels), Jurist, Politiker, Publizist und Schriftsteller. "Hohe Verdienste erwarb er sich um die Redaktion des bündnerischen Strafrechts (1851), der neuen Zivilprozessordnung (1871) und des Bündner Privatrechts (1862), dessen komplizierte Materie er in volksnaher Sprache neu ordnete (wofür er den Ehrendoktor der Univ. Zürich erhielt)" (HLS). Eine ausführliche Würdigung von Person und Werk durch P. Metz findet sich in GKB, Hsg., Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 36-51. Hier wird auch darauf verwiesen, dass und wie das Bündner Zivilgesetzbuch sich (noch) auf das Volk und die ruralen Gegebenheiten des Kantons ausrichtete. "So stossen wir denn auf eine Fülle von interessanten Normen, die altes und bewährtes bündnerisches Rechtsgut widerspiegeln." (Metz, oc. cit. p. 47). Entsprechend gut bürgerte es sich in der Folge bei der Bevölkerung ein. - Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de Bündnerisches Civilgesetzbuch. Mit Erläuterungen des Gesetzesredaktors Dr. P. C. Planta. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    Planta, Peter Conradin von (Red.).

    Publicado por Chur, Druck und Verlag von Leonh. Hitz 1863 -, 1863

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    8°. XVI, LXVII (Register), 486 SS. Einige schemat. Textfiguren. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur (Anmerkungen 6-Pkt.). Gepr. Ln. d.Zt. (schwarz; min. berieben) mit vergold. Rückentitel. Erste Ausgabe dieser Version. Einige Lagen im Bereich der unteren Ecke wasserrandig (eher blass, meist wenig störend). Etwas Alters- u. Lagerungs-, weniger eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft grossenteils sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - Barth 25009 - Erstmals anonym und unkommentiert 1862 unter dem Titel 'Bündnerisches Privatrecht (Civilgesetzbuch)' (Chur, Pradella; 241, LXVII SS.) - Inhalt: Vorwort (dat. Chur, im Juli 1862); 1. Personenrecht, 2. Sachenrecht (Dingliche Rechte), 3. Forderungsrecht (Persönliche Rechte), 4. Erbrecht - "Graubünden erhielt sein Privatrecht durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1862, und der Grosse Rat erklärte dasselbe auf den 1. September in Kraft. Es ist kommentiert von P. C. Planta." (Huber 1, 1886, p. 58) - Erste Kodifikation des Zivilrechts für den gesamten Kanton. Zuvor galten im wesentlichen die Gesetzessammlungen in den drei Bünden. "Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet." (HBLS 3, p. 702; zu den Rechtsquellen vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f.). Huber weist zudem darauf hin, dass und wie Übergang und Modernisierung grundsätzlich die Tradition weiterhin berücksichtigen wollte: "Graubünden bestimmt in § 3 des Privatrechtes, dass für die Fälle, in welchen das Gesetz, selbst mit Hilfe der logischen Interpretation, nicht ausreiche, im Kanton bestehende Statuten und konstante Rechtsübungen als subsidiäre Rechtsquelle benützt werden können." (Bd. 1, p. 60; relativierend dazu s. ibid., Fussnote 4) - Die Entwicklung von der quasi partikulären 'alten' Rechtspflege hin zu modernen, kodifizierten Gesetzbüchern entsprach den Bestrebungen der Zeit (vgl. Huber 4, pp. 175 ff.: 'Die moderne Gesetzgebung'). "In Graubünden wurde Peter Conradin von Planta 1856 beauftragt, ein Gesetzbuch abzufassen [.]. Das System desselben bietet im einzelnen manche Eigentümlichkeit, und die Fassung ist knapper, aber auch weniger verständlich als diejenige des zürcherischen Gesetzes. Im Inhalt hat der Redaktor neben dem zürcherischen Gesetzbuch häufig auch das französische Recht, seltener das österreichische Gesetzbuch benützt. *Einlässlichen Aufschluss giebt hierüber das Vorwort zu der Ausgabe des PG von Graubünden, mit Erläuterungen von P. C. von Planta, wo insbesondere S. VI ff. angegeben ist, wie der Verfasser den Auftrag der Regierung, seiner Arbeit das Zürcher Gesetzbuch zu Grunde zu legen, aufgefasst und auf Grund einer freien und selbständigen Bearbeitung ausgeführt hat." (Huber 4, p. 195 u. *Fussnote 22) -- Peter Conradin von Planta (Zernez 1815-1902 Paspels), Jurist, Politiker, Publizist und Schriftsteller. "Hohe Verdienste erwarb er sich um die Redaktion des bündnerischen Strafrechts (1851), der neuen Zivilprozessordnung (1871) und des Bündner Privatrechts (1862), dessen komplizierte Materie er in volksnaher Sprache neu ordnete (wofür er den Ehrendoktor der Univ. Zürich erhielt)" (HLS). Eine ausführliche Würdigung von Person und Werk durch P. Metz findet sich in GKB, Hsg., Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 36-51. Hier wird auch darauf verwiesen, dass und wie das Bündner Zivilgesetzbuch sich (noch) auf das Volk und die ruralen Gegebenheiten des Kantons ausrichtete. "So stossen wir denn auf eine Fülle von interessanten Normen, die altes und bewährtes bündnerisches Rechtsgut widerspiegeln." (Metz, oc. cit. p. 47). Entsprechend gut bürgerte es sich in der Folge bei der Bevölkerung ein. - Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de Bündnerisches Civilgesetzbuch. Mit Erläuterungen des Gesetzesredaktors Dr. P. C. Planta. [Deckel: Neue Subskription in 3 Lieferungen : Lieferung I enthaltend das Personen- und Sachrecht; Lieferung II/III enthaltend das Forderungs- und Erbrecht]. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    [Wohl Neu- od. Titelauflage]. 4 Teile in 2 Bänden (cpl.). 8°. XVI, 216 und LXVII (Register), 217-486. Einige schemat. Textfiguren. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur (Anmerkungen 6-Pkt.). OInterims-Brosch. (gering fleckig, min. knittrig, Vorderdeckel von Bd. 2 oben mit Eckausriss, Titelrahmen davon leicht tangiert). Seiten unbeschnitten und lagenweise unaufgeschnitten. Leichte Alters- und Dislokationsspuren. Gesamthaft recht gutes und sauberes Exemplar - - Vgl. Barth 25009 (ohne 'Subskription') - Band 2 ohne sep. Titel/Impressum - Erstmals anonym und unkommentiert 1862 unter dem Titel 'Bündnerisches Privatrecht (Civilgesetzbuch)' (Chur, Pradella; 241, LXVII SS.) - Inhalt: Vorwort (dat. Chur, im Juli 1862); 1. Personenrecht, 2. Sachenrecht (Dingliche Rechte), 3. Forderungsrecht (Persönliche Rechte), 4. Erbrecht - "Graubünden erhielt sein Privatrecht durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1862, und der Grosse Rat erklärte dasselbe auf den 1. September in Kraft. Es ist kommentiert von P. C. Planta" (Huber 1, 1886, p. 58). - Erste Kodifikation des Zivilrechts für den gesamten Kanton. Zuvor galten im wesentlichen die Gesetzessammlungen in den drei Bünden. "Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet." (HBLS 3, p. 702; zu den Rechtsquellen vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f.). Huber weist zudem darauf hin, dass und wie Übergang und Modernisierung grundsätzlich die Tradition weiterhin berücksichtigen wollte: "Graubünden bestimmt in § 3 des Privatrechtes, dass für die Fälle, in welchen das Gesetz, selbst mit Hilfe der logischen Interpretation, nicht ausreiche, im Kanton bestehende Statuten und konstante Rechtsübungen als subsidiäre Rechtsquelle benützt werden können." (Bd. 1, p. 60; relativierend dazu s. ibid., Fussnote 4) - Die Entwicklung von der quasi partikulären 'alten' Rechtspflege hin zu modernen, kodifizierten Gesetzbüchern entsprach den Bestrebungen der Zeit (vgl. Huber 4, pp. 175 ff.: 'Die moderne Gesetzgebung'). "In Graubünden wurde Peter Conradin von Planta 1856 beauftragt, ein Gesetzbuch abzufassen [.]. Das System desselben bietet im einzelnen manche Eigentümlichkeit, und die Fassung ist knapper, aber auch weniger verständlich als diejenige des zürcherischen Gesetzes. Im Inhalt hat der Redaktor neben dem zürcherischen Gesetzbuch häufig auch das französische Recht, seltener das österreichische Gesetzbuch benützt. *Einlässlichen Aufschluss giebt hierüber das Vorwort zu der Ausgabe des PG von Graubünden, mit Erläuterungen von P. C. von Planta, wo insbesondere S. VI ff. angegeben ist, wie der Verfasser den Auftrag der Regierung, seiner Arbeit das Zürcher Gesetzbuch zu Grunde zu legen, aufgefasst und auf Grund einer freien und selbständigen Bearbeitung ausgeführt hat." (Huber 4, p. 195 u. *Fussnote 22) -- Peter Conradin von Planta (Zernez 1815-1902 Paspels), Jurist, Politiker, Publizist und Schriftsteller. "Hohe Verdienste erwarb er sich um die Redaktion des bündnerischen Strafrechts (1851), der neuen Zivilprozessordnung (1871) und des Bündner Privatrechts (1862), dessen komplizierte Materie er in volksnaher Sprache neu ordnete (wofür er den Ehrendoktor der Univ. Zürich erhielt)" (HLS). Eine ausführliche Würdigung von Person und Werk durch P. Metz findet sich in GKB, Hsg., Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 36-51. Hier wird auch darauf verwiesen, dass und wie das Bündner Zivilgesetzbuch sich (noch) auf das Volk und die ruralen Gegebenheiten des Kantons ausrichtete. "So stossen wir denn auf eine Fülle von interessanten Normen, die altes und bewährtes bündnerisches Rechtsgut widerspiegeln." (Metz, oc. cit. p. 47). Entsprechend gut bürgerte es sich in der Folge bei der Bevölkerung ein. - Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de Bündnerisches Privatrecht (Civilgesetzbuch). [Deckel: In Kraft getreten am 1. September 1862]. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    [Planta, Peter Conradin von (Red.)].

    Publicado por Chur, Druck der Offizin von J. A. Pradella 1862 -, 1862

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    8°. VIII, 241, 8 Bll. (Formularbeispiele), LXVII SS. (Register). Typographisch sorgfältiger Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Bibliophiler Ldr.-Handeinband d. 20. Jhs. (hellbraun) mit vergold. Rückentitel (OBrosch.-Vorderdeckel mit eingebunden). Erste Ausgabe. Min. Alters-, wenig Gebrauchsspuren, div. amtl. Stempel auf OBrosch.-Deckel und Titel. Gesamthaft gutes Exemplar - - Barth 25008 (anonym) - Unkommentierte Originalausgabe, noch ohne Vorwort - Inhalt: 1. Personenrecht, 2. Sachenrecht (Dingliche Rechte), 3. Forderungsrechte (Persönliche Rechte), 4. Erbrecht - "Graubünden erhielt sein Privatrecht durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1862, und der Grosse Rat erklärte dasselbe auf den 1. September in Kraft. Es ist kommentiert von P. C. Planta." (Huber 1, 1886, p. 58) - Erste Kodifikation des Zivilrechts für den gesamten Kanton. Zuvor galten im wesentlichen die Gesetzessammlungen in den drei Bünden. "Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet." (HBLS 3, p. 702; zu den Rechtsquellen vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f.). Huber weist zudem darauf hin, dass und wie Übergang und Modernisierung grundsätzlich die Tradition weiterhin berücksichtigen wollte: "Graubünden bestimmt in § 3 des Privatrechtes, dass für die Fälle, in welchen das Gesetz, selbst mit Hilfe der logischen Interpretation, nicht ausreiche, im Kanton bestehende Statuten und konstante Rechtsübungen als subsidiäre Rechtsquelle benützt werden können." (Bd. 1, p. 60; relativierend dazu s. ibid., Fussnote 4) - Die Entwicklung von der quasi partikulären 'alten' Rechtspflege hin zu modernen, kodifizierten Gesetzbüchern entsprach den Bestrebungen der Zeit (vgl. Huber 4, pp. 175 ff.: 'Die moderne Gesetzgebung'). "In Graubünden wurde Peter Conradin von Planta 1856 beauftragt, ein Gesetzbuch abzufassen [.]. Das System desselben bietet im einzelnen manche Eigentümlichkeit, und die Fassung ist knapper, aber auch weniger verständlich als diejenige des zürcherischen Gesetzes. Im Inhalt hat der Redaktor neben dem zürcherischen Gesetzbuch häufig auch das französische Recht, seltener das österreichische Gesetzbuch benützt." (Huber 4, p. 195) -- Peter Conradin von Planta (Zernez 1815-1902 Paspels), Jurist, Politiker, Publizist und Schriftsteller. "Hohe Verdienste erwarb er sich um die Redaktion des bündnerischen Strafrechts (1851), der neuen Zivilprozessordnung (1871) und des Bündner Privatrechts (1862), dessen komplizierte Materie er in volksnaher Sprache neu ordnete (wofür er den Ehrendoktor der Universität Zürich erhielt)" (HLS). Eine ausführliche Würdigung von Person und Werk durch P. Metz findet sich in GKB, Hsg., Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 36-51. Hier wird auch darauf verwiesen, dass und wie das Bündner Zivilgesetzbuch sich (noch) auf das Volk und die ruralen Gegebenheiten des Kantons ausrichtete. "So stossen wir denn auf eine Fülle von interessanten Normen, die altes und bewährtes bündnerisches Rechtsgut widerspiegeln." (Metz, oc. cit. p. 47). Entsprechend gut bürgerte es sich in der Folge bei der Bevölkerung ein. - Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de [Bündnerisches Privatrecht (Civilgesetzbuch)] : Codex Civil per il Cantun Grischun. [Passaus en vigur cun igl 1 Sept. 1862]. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    [Planta, Peter Conradin von (Red.)].

    Publicado por Cuera [Chur)] Stamparia (Deckel: Stampau) de G. A. Pradella 1863 -, 1863

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    8°. VIII, 244, 7 Bll. (Formularbeispiele), LXIII SS. (Register). Typographisch sorgfältiger Schriftsatz in 7-Punkt Antiqua. Bibliophiler Ldr.-Handeinband d. 20. Jhs. (bordeauxrot) mit vergold. Rückentitel (OBrosch.-Vorderdeckel mit eingebunden). Erste Ausgabe dieser Version. Seiten gelegentlich schwach stockfleckig. Etwas Alters-, wenig Gebrauchsspuren, Titel mit überklebtem Besitzervermerk (verso entspr. Bräunungsstreifen). Gesamthaft gutes Exemplar - - Unkommentierte romanischsprachige Originalausgabe des Bündner Zivilgesetzbuches noch ohne Vorwort (Barth 25008 nur für die dt. Ausgabe) - Contegn : 1. Dretg de persunas, 2. Dretg de caussas (dretgs reals), 3. Dretg d'Obligaziuns (dretg personal), 4. Dretg da ierta - "Graubünden erhielt sein Privatrecht durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1862, und der Grosse Rat erklärte dasselbe auf den 1. September in Kraft. Es ist kommentiert von P. C. Planta." (Huber 1, 1886, p. 58) - Erste Kodifikation des Zivilrechts für den gesamten Kanton. Zuvor galten im wesentlichen die Gesetzessammlungen in den drei Bünden. "Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet." (HBLS 3, p. 702; zu den Rechtsquellen vgl. Huber 4, 1893, pp. 166 f.). Huber weist zudem darauf hin, dass und wie Übergang und Modernisierung grundsätzlich die Tradition weiterhin berücksichtigen wollte: "Graubünden bestimmt in § 3 des Privatrechtes, dass für die Fälle, in welchen das Gesetz, selbst mit Hilfe der logischen Interpretation, nicht ausreiche, im Kanton bestehende Statuten und konstante Rechtsübungen als subsidiäre Rechtsquelle benützt werden können." (Bd. 1, p. 60; relativierend dazu s. ibid., Fussnote 4) - Die Entwicklung von der quasi partikulären 'alten' Rechtspflege hin zu modernen, kodifizierten Gesetzbüchern entsprach den Bestrebungen der Zeit (vgl. Huber 4, pp. 175 ff.: 'Die moderne Gesetzgebung'). "In Graubünden wurde Peter Conradin von Planta 1856 beauftragt, ein Gesetzbuch abzufassen [.]. Das System desselben bietet im einzelnen manche Eigentümlichkeit, und die Fassung ist knapper, aber auch weniger verständlich als diejenige des zürcherischen Gesetzes. Im Inhalt hat der Redaktor neben dem zürcherischen Gesetzbuch häufig auch das französische Recht, seltener das österreichische Gesetzbuch benützt." (Huber 4, p. 195) -- Peter Conradin von Planta (1815-1902), Jurist, Politiker, Publizist und Schriftsteller. "In Anerkennung seiner Ausarbeitung des bündnerischen Zivilgesetzbuches von der Universität Zürich 1862 zum Dr. h. c. ernannt." (HBLS). - Gronds merits è Planta s'acquistà cun la redacziun dal dretg penal grischun (1851), da la nova procedura civila (1871) e dal dretg privat grischun (1862), dal qual el ha reordinà la materia cumplexa en ina lingua populara, quai ch'ha purtà ad el il dr.h.c. da l'Univ. da Turitg. (LIR) - Eine ausführliche Würdigung von Person und Werk durch P. Metz findet sich in GKB, Hsg., Bedeutende Bündner, 2, 1970, pp. 36-51. Hier wird auch darauf verwiesen, dass und wie das Bündner Zivilgesetzbuch sich (noch) auf das Volk und die ruralen Gegebenheiten des Kantons ausrichtete. "So stossen wir denn auf eine Fülle von interessanten Normen, die altes und bewährtes bündnerisches Rechtsgut widerspiegeln." (Metz, oc. cit. p. 47). Entsprechend gut bürgerte es sich in der Folge bei der Bevölkerung ein. - Sprache: rm.