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    8°. 42 SS. (Texte je nach Sprache auf unterschiedlich farbigem Papier). s/w-Abbildungen der 10 Spezialabzeichen. OBrosch. Gutes Exemplar. Dreisprachig: Deutsch, Français, Italiano. ? Reglement 51.4 dfi. Sprache: de, fr, it.

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    8°. 40 SS. Einige Textabbildungen, zahlreiche illustrierte Werbeanzeigen. OBrosch. (etwas bestossen u. knittrig). Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft sauberes, sehr ordentliches Exemplar. Deutsch-französischer Paralleltext. - Nur in swissbib. - Dieses Defilee ist grundsätzlich nur wenig dokumentiert und kommentiert; eine seltene Ausnahme bildet der längere Artikel von Major i.Gst. [Jean-Jacques]] Chouët in der Revue Militaire Suisse, Bd. 104, 1959, H. 8 unter dem Titel ?Comment fut organisé le défilé du 1er Corps d'armée? (pp. 366-375) mit der etwas ominösen Schlussbemerkung:?Au succès que le défilé remporta auprès du public, aux précieuses expériences dont il fut l'occasion pour les organisateurs et les exécutants, il est donc juste d'ajouter le bénéfice d'une collaboration qu'on n'aurait pu souhaiter plus efficace et plus loyale.? - ?Die Truppen die an den Manövern des I. Armeekorps teilgenommen haben, nämlich die I. Division, die Leichte Brigade I, Armeekorpstruppen und Armeetruppen, defilieren vor dem Bundespräsidenten und Chef des Eidgenössischen Militärdepartementes [Paul Chaudet]. Der Defilierverband besteht aus etwa 25.000 Mann, 3500 Motorfahrzeugen, 750 Pferden, 110 Panzerkampfwagen, 90 Flugzeugen.? (p. 9). - Mit einem Beitrag zur Einführung des neuen SIG-Sturmgewehrs Stgw 57 (p. 19) und zum neuen Kampfanzug (Tarnanzug, p. 23), Silhouetten-Abbn. der Kampfwagen Panzerjäger G13, Leichter Panzer 51 AMX 30, und Panzer 55 Centurion Mk III, sowie der Flugzeuge (Vampire, Venom, Hunter). Mit u.a. einer illustrierten Werbeanzeige von Hispano Suiza (Mittlere vierläufige Fliegerabwehr-Geschütz Batterie DCA moyenne 30 mm; diese scheint nicht Bestand der Armee geworden zu sein, die in der Zeit von 1938 und 1963/1975 über 34- bzw. 35 mm wf-Bern- resp. OERLIKON-Geschütze verfügte; vgl. H. Schild, Fliegerabwehr, Dietikon-Zürich 1982). - ?An besonderen Truppenereignissen des Jahres 1959 ist das grosse Defilée des I. Armeekorps zu nennen, das [.] unter grösster Anteilnahme unserer Bevölkerung in Payerne durchgeführt worden ist. Nachdem das letzte grössere Defilée sechs Jahre zurücklag, hat diese Kundgebung unserer Wehrbereitschaft in allen Kreisen des Landes ein sehr nachhaltiges Echo ausgelöst.? ([Hans-Rudolf] Kurz, Das militärische Jahr, in: Der Fourier, Bd. 33, 1960, H. 1, p. 7). - ?Programme officiel. Prix Fr. 1.- en vente dans les bureaux de location au profit des caisses de secours et de sport des troupes qui défilent.? Dieser Anzeige im Le Rhône, Journal valaisan indépendant, Mercredi 29 avril 1959, p. 1, ist u.a. zu entnehmen, dass auf der Tribüne une place numérotée avec dossier Fr. 6.- kostete, aber auch 40.000 places gratuites zur Verfügung standen. - Ein Video aus dem online zugänglichen Archiv RTSarchives demonstriert unter dem Titel Puissance militaire: Un extrait d'environ 6 minutes, sur une émission complète de plus de 2 heures, est présenté ici. Le commentaire français a été perdu, seul subsiste le commentaire dans sa version allemande (der Kommentator zeigt sich beeindruckt: ?und jetzt wie eine Phalanx ungeheurer Grösse, vorsintflutliche Riesentiere, die Centurion-Panzer?). Sprache: de, fr.

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    8°. 7 SS. OBrosch. (lichtrandig/verfärbt). Etwas Alters- u. Lagerungs-, wenig Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht gutes Exemplar. Inhalt: I. Allgemeines (Art. 1: ?Der Friedhof ist Eigentum der Pfarrkirchenstiftung St. Stephan?, etc.); II. Friedhof (Reihengräber, Familiengräber, Plattengräber); III. Grabdenkmäler (Art. 20: ?Die Grabdenkmäler sollen den Forderungen des Schönheitssinnes entsprechen und sich ins Ganze harmonisch einfügen.? etc.); IV. Bepflanzung; V. Aufsicht und Ordnung. Sprache: de.

  • Offizielle Publikation.

    Publicado por O.A. (Schwyz 1851)., 1851

    Librería: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, Suiza

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    8°. 7 SS. Brosch. Wenig knittrig u. stockfleckig. Gesamthaft recht gutes Exemplar. ?Der Kantonsrath des Kantons Schwyz, In der Absicht, gehörige Vorsorge zu treffen, dass weder durch den Verkauf des Fleisches von kranken Thieren, noch durch Mangel der nöthigen Reinlichkeit in den Metzglokalen Gesundheit und Leben der Menschen gefährdet und ansteckende Krankheiten verbreitet werden, [.] verordnet? [etc.]. In 19 Paragraphen gefasste Verordnung und vorgesehene Sanktionen, beschlossen vom Kantonsrat (Präsident J. A. Eberle) am 13., und von Landamann (J. C. Benziger) und Regierungsrat am 18. März 1851 zur Aufnahme in die Gesetzessammlung bestimmt. Sprache: de.

  • 8°. 26 SS. Farbabbildungen aller Abzeichen mit dreisprachiger Legende. OBrosch. Gutes Exemplar. Dreisprachig: Deutsch, Français, Italiano. ? Reglement 51.9/III dfi. Beilage zu den Regl 51.9, 51.9/I und 51.9/II. ? Abschnitte: 1. Beretfarben und -Embleme; 2. Anzugsarten [3 Varianten]; 3. Gradabzeichen; 4. Farben der Einheiten; 5. Schnüre; 6. Auszeichnungen; 7. Truppengattungs- und Funktionsabzeichen; 8. Spezialistenabzeichen; 9. Besondere Kennzeichen. Sprache: de, fr, it.

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    8°. 14 SS. OBrosch. (min. lichtrandig u. fleckig, wenig lädiert, alte Preisetikette a. Vorderdeckel). Etwas Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft sehr ordentliches Exemplar. Barth 25028. ? Zu dieser Revision der Kantonsverfassung s. Pieth, Bündnergeschichte 1945, p. 482 ff. Sprache: de.

  • Bern 1932, 144 S. mit zahlreichen hochqualitativen Fotoabb. auf Hochglanzpapier sowie zahlreiche illustrierte Werbeanzeigen Schweizer KFZ und Baufirmen, folgende Berichte: Die schöne Schweiz, Grimsel aufwärts, Kraftwerkbauten im Oberhasli, Leichtmetall im Fahrzeugbau, Schweizerischer Autostrassenverein, Strassenbau Da die Bücher aus Lettland verschickt werden, beträgt die Versandkostenpauschale unabhängig der Menge 6 EUR bis 30 kg nach Deutschland und 12 EUR innerhalb der EU-Länder!.

  • Imagen del vendedor de Kreisschreiben von Landammann und Kleiner Rath des Kantons Aargau an sämmtliche Bezirksämter, betreffend die Taufe heimathloser Kinder und die Ausstellung von pfarramtlichen Scheinen; d. d. 17. September 1846. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 2 SS. (1 Blatt). Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Blatt etwas staubrandig u. schwach stockfleckig, wenig knittrig u. lädiert. Gesamthaft recht ordentliches Exemplar - - Nicht bei Barth; in KVK und swissbib nicht nachweisbar - Aufschlussreiches Dokument im Rahmen der kantonal aargauischen Bestrebungen, noch vor der Gründung des Bundesstaates, gesellschaftliche Randgruppen unter Kontrolle zu bringen. - "Um den Nachtheilen vorzubeugen, welche - durch die Taufe heimathloser, dem Kanton fremder Kinder und durch Herausgabe von pfarramtlichen Scheinen an Fremde, oder auch an Einheimische zum Behuf ihrer auswärtigen Verehelichung - dem Kanton, den Gemeinden und den betreffenden Pfarrgeistlichen erwachsen möchten, wenn jene Taufen und Pfarrscheine ohne Vorwissen der Staatsbehörde ertheilt würden; sehen wir uns [.] veranlaßt, [.] folgende allgemeine Weisung zu Handen der Pfarrgeistlichen zu erlassen [etc.] [.] Sie werden beauftragt, diese Weisung, welche gedruckt, dem Amtsblatt beigelegt und in die Gesetzessammlung eingerückt wird, den sämmtlichen Pfarrgeistlichen zur Nachachtung zuzustellen. Mit wahrer Hochachtung! Der Landammann [.] J. [Josef Fidel] Wieland [.] Der Staatsschreiber [Karl Ludwig] Ringier." - "Die eidgenössischen Kantone und Gemeinden setzten sich vom 17. Jahrhundert an mit der Existenz heimatloser Menschen auseinander; die Beschäftigung gipfelte im 19. Jh. im Diskurs der 'Heimatlosenfrage'. [.] Der Umgang der staatlichen Behörden und der sesshaften Gesellschaft mit den Heimatlosen und anderen Nicht-Sesshaften situierte sich im Spannungsfeld zwischen Unterdrückung und Fürsorge, zwischen Ausgrenzung, Zwangsintegration und Assimilation. [.] Ab der Helvetik bemühten sich die Bundesbehörden und eine Mehrheit der Kantone um die Bekämpfung der Heimatlosigkeit. In Konkordaten zum Eherecht, zur rechtlichen Stellung von Konvertiten und zum Niederlassungs- und Schriftenwesen (Pass) versuchten sie, die Ursachen der Heimatlosigkeit zu beseitigen. Daneben strebten sie auch die rechtliche Wiedereingliederung der Heimatlosen an (Konkordate von 1812, 1819, 1828, 1844/47), was in mehreren Kantonen zum Erlass von spezifischen Einbürgerungsgesetzen führte (Luzern 1813 und 1834, Solothurn 1817, Graubünden 1815/19 und 1839, Schwyz 1822 und 1838, St. Gallen 1835, Aargau 1838, Neuenburg 1844). Erst der Bundesstaat verhalf in der 'Heimatlosenfrage' einer der zentralen Kontrolle unterworfenen Politik zum Durchbruch. Das Heimatlosengesetz von 1850 legte die Grundlage für die formalrechtliche Integration der Heimatlosen." (HLS). Vgl. relativ ausführlich auch HBLS. Demnach wären für den Kanton Aargau als Rahmenbedingungen die Richtlinien der Konkordate von 1819 und 1828 verbindlich gewesen: "Die Angelegenheit kam von neuem 1847 zur Sprache und am 20. Juli wurde ein weiteres, auf den Bestimmungen der früheren Abmachungen fussendes Konkordat unterzeichnet. [.] Die endgültige Lösung brachte das im Anschluss an die neue Bundesverfassung [vom Juni 1848] erlassene Bundesgesetz vom 3. XII. 1850." - Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de Verordnung betreffend die Beziehungen zum Erzbisthum [Erzbistum] Freiburg. Vom 22. Brachmonat 1857. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 4 unpag. SS. (Faltbogen). Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Ursprünglich horizontal gefaltet; etwas knittrig, angestaubt u. blass stockfleckig, obere Ecke mit kleinen Tintenspritzern. Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft in Anbetracht der fragilen Ausstattung recht ordentliches Exemplar - - Nicht bei Barth - Im KVK nicht nachweisbar - "Auf einen vom Präsidium des katholischen Kirchenrathes erstatteten Bericht, betreffend einen Erlaß des Erzbischofs [Etienne Marilley] von Freiburg vom 29. Mai abhin und das Auftreten des benachbarten Pfarrgeistlichen des Erzbischöflichen Dekanates Wiesenthal gegen das Aargauische Pfarramt Rheinfelden, Um den gränznachbarlichen Frieden für die Hinkunft vor ähnlichen Störungen zu bewahren, und bei dem vielbeklagten Priestermangel die Thätigkeit unserer Geistlichen desto mehr den Angehörigen ihres Pastoralkreises zuzuwenden, beschließt: § 1. Sämmtlichen katholischen Priestern der Bezirke Rheinfelden, Laufenburg und Zurzach, die beiden Stiftskapitel in denselben inbegriffen, ist es untersagt, fortan im Erzbisthum Freiburg irgendwelche priesterliche Funktionen aushülfsweise zu verrichten, [.]. [.]. § 2. Der unbefugt erlassenen und gesetzwidrig eröffneten Verfügung des Erzbischofs von Freiburg wird hiemit, soweit sie den Pfarrer von Rheinfelden in seinem Amtskreise berührt, das hoheitliche Placet verweigert [.]. [.] § 5. Gegenwärtige Verordnung ist in das Gesetzesblatt aufzunehmen [.]. Der Landammann, Präsident: A. [Augustin] Keller, der Rathschreiber: [Franz Xaver] Wagner". - In 6 Paragraphen gefasste Verordnung als Dokument einer historisch-spezifischen und sehr partikulären Unstimmigkeit zwischen der Aargauer Regierung und dem bischöflichen Dekanat in Freiburg i.Üe. Ob und wie allenfalls ein Zusammenhang besteht zum Sturz der radikalen Regierung und dem Sieg der Konservativen in Fribourg vom 7. Dezember 1856 muss hier offen bleiben. (Vgl. dazu R. Ruffieux, in: Geschichte des Kantons Freiburg. Bd. 2, 1981 p. 902). - Dass der Kanton Aargau zum Bistum Basel gehört, machte die Sache sicher nicht einfacher: "Dem bischöflichen Ordinariate von Basel wird, mit dem Ausdrucke tiefen Bedauerns über so unnachbarliche Störungen des kirchlichen Friedens in hierseitiger Diözese, von dem Vorfalle und der gegenwärtigen Schlußnahme Kentniß gegeben." (§ 3). Grundsätzlich muss es sich um ein mikro-historisches (kirchen-) politisches Scharmützel im noch jungen Bundesstaat gehandelt haben, das weit davon entfernt war, mit dem Kulturkampf etwas zu tun zu haben. Und wenn auch Augustin Keller im Rechenschaftsbericht des Regierungsrates pro 1857 feststellte, dass "der Ultramontanismus auf allen Seiten wieder in kühnen Anläufen sich bemerkbar machte", so verliefen die ersten Jahre im bundesstaatlichen Kanton Aargau doch weitgehend ruhig (zit. in H. Staehelin, Geschichte des Kantons Aargau 1830-1885. 1978, p. 129; vgl. auch P. Stadler, Der Kulturkampf in der Schweiz. 1984, p. 124). In diesem Zusammenhang scheint erwähnenswert, dass Bischof Stephan (Etienne) Marilley erst am 19. Dezember 1856 aus der Ende 1848 gegen ihn verhängten Verbannung nach Fribourg zurückgekehrt war (HBLS 3, p. 279, sp. 1, sowie Bd. 5, Lemma Marilley). - Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de Zur Basler Kirchenvorlage. Eingabe der Fraktion katholischer Grossräte an den Grossen Rat von Basel-Stadt. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 59 SS. OBrosch. (stockfleckig, Vorderdeckel mehr u. mit Knickspur). Etwas Alters- u. Manipulations-, kaum eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitestgehend sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - swissbib mit 8 Standorten (davon 2 Univ. BS) - "Basel, den 15. Dezember 1909. An den Präsidenten des Grossen Rates des Kantons Baselstadt. [.] Die Fraktion der katholischen Grossräte erlaubt sich, Ihnen hiemit in der Beilage die Anträge zu übermitteln, welche sie betr. die Neugestaltung des Verhältnisses der Kirchen zum Staate gegenüber der Regierungsvorlage stellen wird. Sie behält sich vor, noch eine einlässliche materielle Begründung dieser Anträge einzureichen. Namens der Fraktion kath. Grossräte Der Präsident: Dr. E. Feigenwinter / Die Vorsteherschaft der römisch-katholischen Gemeinde hat die beiliegenden Anträge zur Verfassungsrevision ebenfalls geprüft und gutgeheissen und empfiehlt sie einem E. E. Grossen Rate zur einlässlichen Prüfung und Annahme / Namens der Vorsteherschaft der röm.-kath. Gemeinde C. Gutzwiller [und] Pfarrer Döbeli." - Inhalt: 1. Anträge vs. Regierungsvorlage (Paralleltext pp. 4-11), 2. Argumentation und Begründungen ('Plädoyer'-Rede im Basler Grossen Rat, gehalten wohl von E. Feigenwinter), 3. Weitere Folgerungen, resp. Das Kirchen- und Schulgut (wohl ebenso: p. 49 gez. 'Im Namen der Fraktion kathol. Grossräte Dr. E. Feigenwinter'), 4. Anhang: Gutachten von Prof. Dr. L. R. v. Salis betreffend das Kirchen- und Schulgut, dat. Marschlins bei Landquart 3. Januar 1910 (pp. 49-59) - Diskussion und Anträge betrafen die 1910 bevorstehende Teilrevision der Kantonsverfassung (die die Trennung von Kirche und Staat brachte; s. HLS, Basel-Stadt, Abschn. 5.3). Die katholischen Interessenvertreter forderten v.a. Anpassungen der §§ 19 a-c, die auch Fragen des Kirchen- u. Schulgutes betrafen (pp. 36-48; das anschliessende Gutachten von Ludwig Rudolf v. Salis widmet sich explizit der Analyse dieses besonderen Rechtsgegenstandes) -- Die Basler Kirchenverfassung, in Kraft gesetzt am 1. April 1911, war in der Volksabstimmung v. 5./6. März 1910 angenommen worden. "Die Verfassungsrevision wurde ausgelöst durch einen parlamentarischen Vorstoss von Carl Gutzwiller, Mitglied des Grossen Rates und Vorsteher der Römisch-katholischen Gemeinde. Bei der Budgetdebatte im Grossen Rat vom 8. März 1906 stellte er den Antrag, der Staat solle der Römisch-katholischen Gemeinde eine jährliche Subvention von 40 000 Franken ausrichten. 14 Tage danach wurde von sozialdemokratischer Seite ein Anzug Knörr und Konsorten eingereicht, welcher eine völlige Trennung von Kirche und Staat verlangte. Diese beiden Vorstösse nahm die Regierung zum Anlass, die Frage der Neuregelung der kirchlichen Verhältnisse einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Ergebnis war ein Antrag des Regierungsrates auf Teilrevision unserer Kantonsverfassung. Die von der Regierung vorgeschlagene [.] Lösung setzte sich bei allen politischen Instanzen durch." (P. Facklam, 75 J. Ev.-ref. Kirche Basel-Stadt, in: Basler Stadtbuch, 1986, p. 189; vgl. R. Liechtenhan, Zur Abstimmung über die Basler Kirchenvorlage, in: Neue Wege, Bd. 4, 1910, pp. 121-126). - Vor 1910 war die Röm.-kath. Kirche Basel-Stadt "vom Staat vollkommen getrennt, als privatrechtlicher Verein konstituiert. Obwohl der Staat keinerlei Einfluss auf sie ausüben konnte, hatte sie wenig Grund, mit ihrer Stellung zufrieden zu sein: Das römisch-katholische Kirchenmitglied hatte an die Bedürfnisse der Evangelisch-reformierten Kirche beizutragen, wurde doch diese aus Staatsmitteln finanziert. Eine derartige Ungleichbehandlung führte die Römisch-katholische Gemeinde dazu, vom Staat Subventionen zu verlangen. Nachdem mehrere Gesuche vom Regierungsrat abschlägig beantwortet worden waren, wurde der erwähnte parlamentarische Vorstoss zur Subventionierung der Römisch-katholischen Gemeinde von Carl Gutzwiller lanciert." (etc.; Facklam p. 190). -- Carl (Karl) Gutzwiller (Arlesheim 1852-1928 Basel), Bankier, u.a. 1905-28 Grossrat, 1904-10 Präsident der kathol. Gemeinde v. Basel (HBLS, Suppl.) - Ernst Feigenwinter (Reinach BL 1853-1919 Bern), röm.-kath., von Reinach, Jurist, Redaktor, Politiker, 1893-1902 u. 1905-19 Basler Grossrat. "Im Kulturkampf wird er zum Streiter für die römisch-katholische Kirche. [.] Setzt sich in Basel und national für die Gleichberechtigung der Katholiken ein. Mitgründer der Katholischen Volkspartei 1905 und des Schweizerischen katholischen Volksvereins. Sozialpolitisch fortschrittlich: Gründet mit Hermann Greulich den Schweiz. Arbeiterbund. " (personenlexikon bl ch, online) - Ludwig Rudolf v. Salis (Basel 1863-1936 Marschlins GR), ref., von Basel. Jurist, 1888-97 o. Prof. für schweiz. Privatrecht an der Univ. Basel, ab 1905 in Marschlins, u.a. 1912-29 Bündner Kantonsrichter (HLS: "Bedeutende Publikationstätigkeit"). - Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de Verfassung des eidgenössischen Standes Thurgau. [Gegeben Frauenfeld den 27. Januar / 28. Februar 1869]. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 16 SS. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Rücken-Brosch. (leicht knittrig). Seiten unterschiedlich gebräunt u. etwas stockfleckig (eher blass u. wenig störend). Gesamthaft sehr ordentliches Exemplar - - Barth 25169 - swissbib mit 6 Standorten für diese (endgültige) Version - Gliederung : I. Rechte des gesamten Volkes, II. Rechte und Freiheiten des Einzelnen, III. Staatsrechtliche Grundsätze, IV. Volkswirtschaftliche Aufgaben des Staates, V. Gebietseinteilung, VI. Gesetzgebende und aufsehende Behörde, VII. Vollziehung und Verwaltung: A. Regierungsrat, B. Bezirksbehörden, C. Gemeinden, VIII. Rechtspflege, IX. Kirchenwesen, X. Revision der Verfassung (§ 59: "kann jederzeit im ganzen oder theilweise auf dem Wege der Gesetzgebung revidirt werden") -- Diese neue Verfassung trat an die Stelle der ersten Staatsverfassung des Kantons Thurgau im neuen schweizerischen Bundesstaat vom 9. November 1849 (s. verfassungen ch/thurgau/verf49, online) - "Die neue Bundesverfassung [von 1848] bedingte die Anpassung des kantonalen Grundgesetzes im Jahr 1849, was sich in der Einführung der Volksinitiative zur Totalrevision der kantonalen Verfassung niederschlug. Die neue Verfassung sah aber auch eine Initiative auf eine Teilrevision des Grundgesetzes vor. [.] [Eduard] Häberlin übte als National- und dann als Ständerat, Staatsanwalt, Direktor der Schweizerischen Nordostbahn (NOB) sowie Erziehungsratspräsident in den 1850er Jahren grossen Einfluss auf die kantonale Politik aus und galt als Alfred Escher des Thurgaus. Seinem 'System' erwuchs spätestens ab 1858 in der Demokratischen Bewegung eine Opposition, die sich unter der Führung von [Philipp Gottlieb] Labhardt, Fridolin Anderwert, Adolf Deucher, Paul Nagel oder Jakob Albert Scherb für mehr Volksrechte und für die Stärkung der Kantonsregierung einsetzte und die exekutiven Funktionen der sogenannten Mittelbehörden infrage stellte [.]. [.] Die Anhänger der Demokratischen Bewegung forderten ab 1868 zudem eine Verfassungsrevision; am 19. April beschloss das Thurgauer Volk die Revision mittels Verfassungsrat. Bei dessen Wahl am 10. Mai setzten sich die Demokraten durch und gewannen 70 von 110 Sitzen. Die neue Verfassung, die am 28. Februar 1869 mit 11'781 zu 6741 Stimmen vom Volk angenommen wurde, brachte den Ersatz des bisherigen Vetos durch das obligatorische Gesetzes- und Finanzreferendum, die Volkswahl der Regierungs- und Ständeräte, die Reduktion der Exekutive auf fünf Mitglieder, die Abschaffung der Mittelbehörden sowie einen 'Häberlin-Paragrafen', der die Unvereinbarkeit bestimmter Ämter definierte. Ausserdem garantierte das Grundgesetz das Volksrecht auf Abberufung des Regierungsrats und des Grossen Rats. Kulturkämpferische Komponenten waren mit der Anerkennung der Zivilehe, der Abschaffung der konfessionell getrennten Schulen, dem Verzicht auf die früheren Vorgaben bezüglich der Vertretung der Konfessionen in den Kantonsbehörden sowie mit der in Aussicht genommenen Aufhebung des Klosters St. Katharinental [1869] enthalten. Die Verfassung von 1869, die mit verschiedenen Änderungen bis 1990 in Kraft bleiben sollte, brachte die verfassungspolitische Entwicklung des 19. Jahrhunderts mit dem Durchbruch der direkten Demokratie zum Abschluss." (HLS, Thurgau, Abschn. 4.6, Anfänge im jungen Bundesstaat 1849-1869). - Sprache: de.

  • Offizielle Publikation.

    Publicado por Chur, J. A. Pradella 1871., 1871

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    8°. 110, IV SS. Bibl.-Kart. d.Zt. (berieben). Erste Ausgabe. Seiten etwas stock- und fingerfleckig. Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft ordentliches Gebrauchsexemplar. Barth 25011. - Diese (frühe) Ausgabe nicht im BV Graubünden. 1878 und 1887 erschienen weitere Auflagen, bevor 1908 die neue Version des Gesetzes, angenommen in der Volksabstimmung v. 3. November 1907, in Kraft trat (vgl. Einträge der SNB u. IDS Basel Bern). - Inhalt: Erste Abteilung: Ordentliches Verfahren in bürgerlichen Streitfällen (Zivilprozessordnung : Von den Gerichten; Von den Parteien; Gerichtliche Verfahren; Beweis und Beweismittel; Rechtsmittel; Vollziehung des Urteils) / Zweite Abteilung: Befehlsverfahren. Sprache: de.

  • 8°. 19 SS. OBrosch. (etwas knittrig und angestaubt). Etwas Alters- und Gebrauchsspuren, letzte Bll. mit Tintenfleck im Aussensteg (ausserhalb Text). Gesamthaft weitgehend ordentliches Exemplar. ?Aus Auftrag des Grossen Rathes zu Handen der Mitglieder desselben besonders abgedruckt.? (p. 19). - Seltene, offiziell gedruckte, unkommentierte Unterlagenschrift zu rechtlichen Fragen betreffend die katholisch-kirchliche Ehe, sowie die Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in Ehesachen (p. 3). Nach einem kurzen historisch-institutionellen Abriss folgen Darstellungen der Regelungen in den umliegenden Staaten (?Wirklich bestehende Eherechte? in Frankreich, Österreich, deutschen Fürstentümern) und in Teilen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Aargau, Luzern, Solothurn, Genf). - Es dürfte sich um eine offizielle politische Diskussionsgrundlage zum Verhältnis von Kirche und Staat handeln, einer Frage, wie sie gerade im Kanton Aargau seit der Verfassung von 1831 besonders heftig geführt wurde. ?Ganz schwierig gestaltete sich die Entwicklung der kirchlichen Angelegenheiten. In den freisinnigen Kantonen erging der Ruf nach Überordnung des Staates über die Kirche. Zu diesem Zweck vereinbarten Bern, Luzern, Solothurn, Baselland, Aargau, Thurgau und St. Gallen 1834 unter sich die 14 sog. ?Badener Artikel?, denen zufolge nun auch der Aargau das staatliche Plazet [.] einführte, den Klöstern Muri, Wettingen, Fahr, Hermetswil, Gnadental und Baden die Selbstverwaltung entzog und sie unter die Administration des Staates stellte. Schliesslich verlangte der aargauische Grosse Rat von sämtlichen katholischen Geistlichen den Treueid.? (etc., HBLS 1, p. 28). Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de Verordnung über Besetzung und Installation geistlicher Stellen beider Konfessionen und daherige Pfrundabrechnungen. Vom 23. Herbstmonat [wohl: September] 1847. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 12 SS. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Brosch. (Aussenseiten stockfleckig). Seiten wenig knittrig. Gesamthaft grösserenteils sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - Nicht bei Barth; in KVK und swissbib nicht nachweisbar - Für die Aargauer Kirchenpolitik und die Diskusssion um konfessionelle Parität spezifische Quelle. - "Wir Landammann und Kleiner Rath des Kantons Aargau thun kund hiermit: Dass Wir, in Revision bisheriger Vorschriften, namentlich des Regulativs vom 26. Hornung 1806. und der §§. 8. bis 16. der reformirten Prediger-Ordnung vom 21. Mai 1810. in Betreff der Besetzung und Installation geistlicher Stellen beider Konfessionen, und daheriger Pfrundabrechungen, verordnet : [.] §. 1. Der Kleine Rath ernennt [.] zu allen geistlichen Stellen, deren Besetzung dem Staate zukömmt, und hat das Recht der Präsentation [.] und der Bestätigung für alle, andern Kollatoren zukommenden Wahlen [.] §. 32). [.] §. 5. Der betreffende Kirchenrath legt [.] die Anmeldungen und Beilagen [.] dem Kleinen Rathe beförderlich vor. [.] §. 7. Der Kleine Rath trifft die ihm im Namen des Staates zustehenden Wahlen. [.] §. 13. Die feierliche Amtseinsetzung (Installation) geschieht [.] durch den Dekan des Kapitels [.] und durch den Bezirksamtmann als Stellvertreter der Regierung. [.] §. 14. Bei jedem Wechsel einer mit besonderem Gute begabten Pfründe soll eine Pfrundabrechnung (Auskauf, Abkurung) [.] geschehen. [.] §. 22. Gegenwärtige Verordnung [.] soll gedruckt, durch das Amtsblatt bekannt gemacht und in die Gesetzessammlung aufgenommen werden. [.] Gegeben in Aarau, den 23. Herbstmonat 1847. Der Landammann [Samuel Friedrich] Siegfried [.] Der Staatsschreiber [Karl Ludwig] Ringier." - Unmittelbar vor dem Sonderbundskrieg vom Oktober/November 1847 erlassene Verordnung, nicht zuletzt in der Konsequenz der Badener Konferenz und Artikel vom 20.-27. Januar 1834, wo staatliche Oberaufsicht und Bewilligung für gewisse (katholisch-) kirchliche Belange vorgesehen waren, und der Aargauer Klosteraufhebung vom 13. Januar 1841, welch letztere dem Staat Eigentum an deren Gütern verschaffte (das "Vermögen der Klöster wurde zum Staatsgut erklärt?, H. Staehelin, Geschichte des Kantons Aargau 1830-1885. 1978, p. 99). Es gab u.a. bereits 1832 im Rahmen der neuen Verfassung und der Lösung der Bistumsfrage (Zugehörigkeit neu zum Bistum Basel) eine Vollzugsverordnung zur Verleihung kirchlicher (katholischer) Pfründen, nämlich die 'Verordnung über die Vollziehung des I. Abschnittes des bischöflichen Konkordats vom 21. Juni 1813. Vom 12. März 1832', mit (u.a.) Bestimmungen über die Art der Verleihung geistlicher Pfründen. - "Die wiederholten Bemühungen der katholischen Opposition, bei der reformierten Bevölkerung Verständnis für ihre kirchenpolitischen Forderungen zu erwecken oder sie gar zu einem Bündnis zum Kampfe für kirchliche Freiheit beider Konfessionen zu gewinnen, misslangen samt und sonders. Die grosse Mehrheit der Reformierten hatte offensichtlich am Staatskirchentum nichts auszusetzen. Es schien ihr die beste Gewähr gegen Übergriffe der römisch katholischen Kirche wie gegen das Überhandnehmen der Sektiererei im eigenen Lager zu bieten. Glaubensfragen bewegten sie nicht sehr." (Staehelin, p. 75; vgl. u.a. P. Steiner, Die religiöse Freiheit und die Gründung des Schweizerischen Bundesstaates. Bern 1976, pp. 661 ff.; in Aspekten auch A. Heusler, Schweizerische Verfassungsgeschichte. Basel 1920, bes. pp. 369-375). - Sprache: de.

  • 2 Titel in 1 Band. 8°. VIII, 161, 43 SS. HLn. d.Zt. mit marmorierten Deckeln u. Blanko-Rückenschild. Hintere Lagen in der oberen Ecke zunehmend braunrandig (wohl von eingedrungener Flüssigkeit), jedoch ausserhalb Text. Alters- u. Lagerungs-, kaum eigentliche Gebrauchsspuren, Bibliotheksstempel a. Vorsatz u. Titel. Gesamthaft in den Textpartien sauberes, recht gutes Gebrauchsexemplar. Nicht bei Barth; u.a. in IDS Basel Bern u. im Westschweizer BV (für Freiburger Verbund und Réseau des bibliothèques neuchâteloises et jurassiennes) jedoch mit abweichenden Kollationen (Anm. in IDS Luzern: ?mehrere Zählungen?). ? Gliederung der Constitutiones: I. De Fide (De Fide ipsa, De Hierarchia ecclesiastica, De Expositione Fidei), II. De Cultu (De Cultu in genere, De Cultu in specie), III. De Disciplina (De Clericorum studiis, sanctificatione et honestate, De Beneficiis ecclesiaticis, De rebus temporalibus). Die Akten der Synode sind unterteilt in: A. Acta Synodo praevia und B. Acta Synodalia. ? Die geschichtlichen und rechtlichen Verhältnisse der Tessiner Kirche hinsichtlich ihrer Bistumszugehörigkeit sind reichlich komplex. ?Erst 1888 wurden die Tessiner Gebiete der Bistümer Como und Mailand zu einer selbständigen Diözese zusammengefasst, der noch für fast hundert Jahre ein dem ?Bischof von Basel und Lugano? beigegebener kirchlicher Administrator vorstand. 1971 wurde das Bistum auch formell autonom, was es faktisch schon bis dahin gewesen war.? (?rfr.?, Die späte Geburt des Bistums Lugano. In: Neue Zürcher Zeitung NZZ, Nr. 40, 18. Februar 2004, p. 15; vgl. auch M. Wermelinger, Die Verselbständigung des Bistums Lugano. In: Die Diözesen der Schweiz. SD aus Neue Zürcher Zeitung NZZ, Zürich 1972, pp. 54 ff.; HBLS, sowie HLS). ?? Die Druckerei Union war 1892 gegründet worden; 2001 ging die Firma in Konkurs (s. soka/historie, online, bzw. moneyhouse pub/union walter ag in konkurs, online). Sprache: la.

  • Broschur. 86 Seiten, (ohne Umschlagdecke). SEHR GUTER ZUSTAND. Size: 19 x 12 Cm. 300 Gr.

  • Imagen del vendedor de Bericht des Kleinen Rathes an den Tit. Grossen Rath, in Betreff der katholisch-kirchlichen Angelegenheiten des Cantons Aargau. d. d. 28. August 1835. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 87 SS. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Rücken-Brosch. (etwas knittrig, Aussenseiten etwas angestaubt u. gebräunt). Seiten etwas knittrig u. unterschiedlich stockfleckig, hinterste Lage im Kopfsteg schwach feuchtigkeitsrandig (eher blass u. wenig gravierend). Alters-, Lagerungs- u. etwas Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht ordentliches Exemplar - - Barth 6532 - Gedruckte Quelle zu den komplexen Umständen und Ereignissen im Kanton Aargau in Folge der Badener Artikel. Diese waren im Grossen Rat am 6. und 9. Juni 1834 behandelt worden; der Kleine Rat, d.h. die Regierung des Kantons Aargau publizierte ihren entsprechenden gesetzlichen Vollzug (ohne spezifisches Datum) jedoch erst im Frühjahr 1835 - "Wir hatten unterm 29. Mai d. J. die Ehre, Hochdenselben Bericht zu erstatten über die, durch den s. g. katholischen Verein, durch pflichtvergessende Geistliche und andere fanatisirende Menschen hervorgerufene Aufregung in einigen Bezirken des Kantons [.]. Es liegt nunmehr in unserer Pflicht, Sie Tit. von den seitherigen Ereignissen [.] in Kenntniß zu setzen [.]. Die Anstalten, welche wir getroffen hatten, einer aufrührerischen Bewegung in den beunruhigten Bezirken mit Schnelligkeit und Nachdruck entgegenzuwirken [.] sind nicht eingestellt worden, sie bestehen fort, nur wurde, nach der Abreise des Herrn Oberst [David] Zimmerli in den Kanton Bern, der Herr Oberstlieutenant Friedrich Frei [i.e. Frey-Hérosé] von Brugg zum Oberkommandanten der zum gedachten Zwecke aufzustellenden Truppenmacht mit gleichen Instruktionen erwählt." (p. 3) - Der Bericht befasst sich eingehender mit dem Prozess gegen Michael Groth, Dekan und Pfarrer von Merenschwand, und seine Mitangeklagten, die sich gegen die Badener Konferenzbeschlüsse (Badener Artikel) vom Januar 1834 engagiert hatten. Die Schrift gipfelt in dem Antrag, dass die amtierenden katholischen Geistlichen "verpflichtet seien, der Staatsgewalt den Eid des Gehorsams und der Treue zu leisten" (p. 63), sowie in einem Gesetzesvorschlag zur Formulierung von Strafmassnahmen gegen unbotmässige Geistliche, und der Etablierung eines finanzpolitischen Instrumentes zur Disziplinierung gegen den Bischof. Die Beilagen (pp. 65-80) bringen den Briefwechsel zwischen den Räten und dem Bischof von Basel (residierend in Solothurn), Joseph Anton Salzmann, vom 10. Juli bis 25. August 1835, dazu (pp. 81-87) den 'Kommissional-Bericht über die geistlichen Angelegenheiten' vom 2. Herbstmonat (September) 1835, gez. vom Berichterstatter der Kommission, Seminardirektor Augustin Keller (s. dazu H. Staehelin, Geschichte des Kantons Aargau 1830-1885. 1978, pp. 62-72) - Durch das Gesetz vom 6. November 1835 über den Amtseid der katholischen Geistlichen wurden diese verpflichtet, "wie alle andern Staatsbeamten 'der verfassungsmässigen Staatsgewalt den Eid des Gehorsams und der Treue zu leisten'. [.] Wer den Eid verweigerte, erklärte damit den Verzicht auf seine Pfründe, und wenn der Betreffende nicht Kantonsbürger war, so hatte er den Kanton zu verlassen." (H. Staehelin, op. cit. p. 66) -- Der vorliegende Bericht des Kleinen Rates illustriert die Eskalation der Streitigkeiten, welche von den Badener Artikeln zu den bürgerkriegsähnlichen Umtrieben im Freiamt, die darauf folgende Klosteraufhebung und die entsprechenden Protestaktionen, den Freischarenzügen nach Luzern und darauf zum Sonderbundskrieg führten. (Vgl. dazu auch J. J. Blumer, Handbuch des Schweizerischen Bundesstaatsrechtes 1, 1863, bes. pp. 102-125). - Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de Dekret über Stiftung eines Stipendienfondes aus dem Vermögen der aufgehobenen Klöster zum Studium der katholischen Theologie. (Vom 16. Christmonat 1845). a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 4 SS. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Brosch. Etwas knittrig u. stockfleckig. Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht ordentliches Exemplar - - Nicht bei Barth; in KVK u. swissbib nicht auszumachen - Verbindliche Vollzugsbestimmung zu diesem Stipendienfonds : "Zu Ertheilung von Stipendien an bedürftige Aargauische Jünglinge, die sich für den Beruf eines katholischen Geistlichen in der Kantonsschule vorbereiten, oder auf einer Universität ausbilden, wird eine jährliche Summe von vierzehnhundert Franken bestimmt, das hiefür erforderliche Kapital von fünfunddreissigtausend Franken von dem Vermögen der aufgehobenen Klöster Muri und Wettingen ausgeschieden, und dem Schulgute des Kantons einverleibt." (§ 1) - Beschluss des Aargauer Grossen Rates auf den Vorschlag des kleinen Rates "in Vollziehung des § 1. Ziffer 6. lit.a des Kloster-Liquidationsdekretes vom 22. März 1844, betreffend die Errichtung von Stipendien zum behuf des Studiums der katholischen Theologie" in 3 Paragraphen, gez. von Präs. G. [Gottlieb] Jäger et al., mit Verordnung des Kl. Rates v. 22. Dez. 1845 zu Vollzug und Publikation des Dekretes, gez. von Landamman [Friedrich] Frey-Hérosé und Ratschreiber [Franz Xaver] Wagner. (Das Liquidationsdekret vom 22. März 1844 ist faks. abgedruckt in Memorial Muri 1841. Muri 1991, pp. 132-135). - "Im Geist der Helvetik (1798) und der Badener Artikel (1834) stellte der Grosse Rat 1835 die Klöster vollständig unter staatliche Verwaltung [.]. Für die in der liberalen Verfassung von 1831 vorgeschriebene Verfassungsrevision nach zehn Jahren verlangten die konservativen Katholiken (Bünzer Komitee 1839) v.a. die Beibehaltung der Parität und (in Kirchen- und Schulfragen) konfessionell getrennt tagende Grossratskollegien. Die liberal-radikalen Kräfte hingegen erstrebten eine Vereinheitlichung und die völlige Integration der Minderheiten in den Staat. Ein erster Verfassungsentwurf wurde 1840 [.] von radikaler wie von konservativer Seite wuchtig abgelehnt. Nachdem der Gr. Rat den Grundsatz der Parität für die Legislative gestrichen hatte, wurde die revidierte Verfassung am 5. Jan. 1841 vom Volk mit 58% angenommen. Um allfälligen Unruhen vorzubeugen, liess die Regierung das Bünzer Komitee verhaften. Die dadurch erst recht aufgebrachten konservativen Freiämter Katholiken boten den Landsturm auf, wurden jedoch von Regierungstruppen bei Villmergen geschlagen. An der Sitzung des Gr. Rats vom 13.1.1841 forderte der radikale Katholik Augustin Keller in einer programmatischen Rede die Aufhebung aller aargauischen Klöster wegen Fortschrittsfeindlichkeit und Aufruhr. Dem Antrag wurde [.] zugestimmt. Vom Beschluss waren acht Klöster [.] betroffen. [.] Die eidg. Tagsatzung erklärte den Aufhebungsbeschluss jedoch als unvereinbar mit dem Bundesvertrag von 1815 [.]. Nach langen Auseinandersetzungen stimmte der aargauische Gr. Rat der Wiederherstellung der vier Frauenklöster zu, worauf die konfessionell nicht minder gespaltene Tagsatzung am 31.8.1843 mit zwölf und zwei halben Stimmen die Klosterfrage für erledigt erklärte. Die konfessionellen Spannungen, die wenig später zum Sonderbund führten, waren dadurch allerdings keineswegs beseitigt." (HLS, Aargauer Klosterstreit) - Sprache: de.

  • Anonym [Offizielle Publikation, Bundesrat, Hsg.: Humbert, Aimé; Barman; Stämpfli (Bearb.)].

    Publicado por Bern, Stämpflische Buchdruckerei [Stämpfli] (G. Hünerwadel) 1856., 1856

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    8°. 1 Bl. (Titel), 141 SS. OBrosch. (etwas knittrig und v.a. Rückendeckel fleckig, obere Ecke des Vorderdeckels mit sauber hinterlegter Reparaturstelle). Buchblock schiefgedrückt, Vorderdeckel und vordere Lagen mit runder, stempelähnlicher Druckspur im Aussensteg, Ecken der ersten Lage gebräunt (ausserhalb Text), hinterste Lage etwas stockfleckig (eher blass). Alters- und Gebrauchsspuren, Besitzerstempel und herald. Blindprägestempel a. Titel. Gesamthaft grossenteils sauberes, recht ordentliches Exemplar. Autoren gem. Dierauer und ZB Zürich. IDS Zürich Universität als einzige mit Angabe ? Schärer, Karl et al., Red.?; Barth 8306 (anonym, wie u.a. auch SNB). Die Schrift ist ohne jegliche editorische Angaben erschienen und enthält auch keine Hinweise auf Autor- oder Herausgeberschaft. Das Impressum befindet sich lediglich auf dem OBrosch.-Rückendeckel. ? Frühe authentische, bibliographisch nur sehr rudimentär erfasste Schrift zum Neuenburgerhandel von 1856/1857 als gedruckte relevante amtliche Quelle, deren Stellenwert allerdings nicht ganz einfach zu bestimmen ist. Den verbindlichsten Hinweis liefert Johannes Dierauer: ?In einer Denkschrift*, die er den Kabinetten sämtlicher europäischer Staaten, der Regierung in Washington und der Presse des In- und Auslands zustellte, beleuchtete er [i.e. der Bundesrat] die Neuenburgerfrage von der historischen, rechtlichen und politischen Seite und wies die Unmöglichkeit einer Restauration vom neuenburgischen, schweizerischen, europäischen und völkerrechtlichen Gesichtspunkte nach.? Dazu *Fussnote 3 mit der Bibliographie: Mémoire du conseil fédéral sur la question de Neuchâtel. Edition autorisée par la Chancellerie fédérale (Berne et Neuchâtel 1856). Deutsche Übertragung: Denkschrift über die Neuenburgerfrage. Sie wurde auf Grund eines Entwurfes des Neuenburger Staatsrats Aimé Humbert von [wohl: Nationalrat Maurice] Barman und [wohl: Jakob] Stämpfli ausgearbeitet. (Dierauer 6.1, Bern 1931, p. 415). ? Edgar Bonjour erwähnt in seinen Arbeiten die Schrift jeweils nur kurz und ohne Quellenbeleg: ?Nach den Verträgen von 1815 hatte das Ausland bei der Lösung der Neuenburger Frage ein Wort mitzureden. [.] [Bundesrat Jakob] Stämpfli erklärte mit äusserster Bestimmtheit, es liege gar nicht in der Macht des Bundesrates, in die Befugnis der richterlichen Behörde einzugreifen [.]. Die einmütige Schweiz werde sich einer Intervention mit den Waffen widersetzen. Die Denkschrift des Bundesrates, die er allen auswärtigen Regierungen überreichte, bewegte sich in ähnlichen Gedankengängen. Sie anerkannte das Recht des Königs von Preussen auf Neuenburg nicht und machte deshalb den übelsten Eindruck.? (Geschichte der Schweiz im neunzehnten und zwanzigsten Jahrhundert. Zürich 1937, p. 187). Ähnlich äussert sich auch Dierauer: ?Die Denkschrift, eine ?machtvolle Darlegung? des schweizerischen Standpunktes, verfehlte ihren Eindruck nicht, rief aber [.] geharnischte Erwiderungen? hervor.? (loc. cit. f.). Bonjour wiederum stellt zwanzig Jahre nach der ?Geschichte der Schweiz? in seiner spezifischen Monographie den Vorgang komplexer und differenzierter dar, hält am Kern der Kritik jedoch fest: ?Der Bundesrat leitete die ganze verwickelte Neuenburger Angelegenheit von Anfang an selbstherrlich, unter Ausschaltung sogar des Mitspracherechts der gesetzgebenden Räte. Und innerhalb des Bundesrates war es der Chef des politischen Departements, Präsident Jakob Stämpfli, der den Handel selbständig, fast eigenmächtig führte, wobei ihm seine Kollegen Gefolgschaft leisteten. Es ist erstaunlich, wie dieser dürftig gebildete Kleinbauernsohn mit durchdringendem Scharfblick den höchst komplizierten Fall erfasste, wie er den - einseitigen - Rechtsstandpunkt des schweizerischen Radikalismus wirkungsvoll verteidigte und die politischen Vorteile der Eidgenossenschaft geschickt ausnützte. [.] Bei aller Anerkennung von Stämpflis überlegener Geschäftsführung im Neuenburger Konflikt muss doch auch zugegeben werden, dass er verschiedene Fehler beging. So war es unklug, in der vom Bundesrat veröffentlichten und auch im Ausland verteilten Denkschrift über die Neuenburger Frage das historische Recht des Königs von Preussen auf sein Fürstentum zu negieren. Der Bundesrat hätte besser daran getan, dieses augenscheinliche Recht anzuerkennen, dagegen in sorgfältiger Argumentation dessen Unvereinbarkeit mit der neuen, einheitlicheren Bundesverfassung darzulegen.? (Ders., Der Neuenburger Konflikt 1856/57. Basel 1957, p. 197). Nochmals 13 Jahre danach formuliert Edgar Bonjour unter dem Aspekt der schweizerischen Neutralität: ?Die Denkschrift, die der Bundesrat veröffentlichte und an alle Höfe sowie nach Washington sandte, wollte beweisen, dass die Schweiz Neuenburg de jure besitze. Sie erreichte ihren Zweck nicht, weil sie zum Teil mit Gründen arbeitete, die sich gegen die Schweiz selber wandten. Bedenklich war es, dass sie die Gültigkeit der Verträge von 1815 bezweifelte, auf denen der Gebietsumfang der Schweiz und ihre Neutralität beruhten.? (Ders., Geschichte der schweizerischen Neutralität, 1, 5. Aufl., Basel 1970, p. 343). ? Zum konfliktiven, die Grossmächte gehörig beschäftigenden Neuenburgerhandel vgl. einfach und prägnant J. Schollenberger, Geschichte der schweizerischen Politik. Frauenfeld 1905, pp. 357?360; vorliegende Schrift als Quelle angegeben. Aus neuerer Sicht s. H. v. Greyerz, in: Handbuch der Schweizer Geschichte, 2, 1977, pp. 1043?1045. Der Autor meint u.a., es habe sich erwiesen, ?dass die Schweiz in einer kräftigen Aufwallung ihres Nationalgefühls entschlossen war, einem militärischen Vorstoss Preussens durch Süddeutschland mit gleichen Mitteln entgegenzutreten und den Krieg um die republikanische Form Neuenburgs auf sich zu nehmen.? (p. 1044). Das aktuellere und eventuell vorläufige Fazit lautet: ?Der Festigkeit Englands und dem Geschick Napoleons III. war es zu verdanken, dass die Krise nicht nur zugunsten der Schweiz gelöst werden konnte, sondern dass auch dem preussischen König Friedrich Wilh.

  • Offizielle Publikation.

    Publicado por Luzern, Räber o.J. [1850]., 1850

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    8°. 36 SS. OBrosch. (etwas stockfleckig u. knittrig). Etwas Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitestgehend sauberes, sehr ordentliches Exemplar. Erste Verfassung des Kantons Obwalden nach dem Sonderbundskrieg, im neuen bundesstaatlichen Gefüge der Eidgenossenschaft. ? ?Obwalden stand [.] bei der grossen Auseinandersetzung über die Neugestaltung des eidgenössischen Bundesverhältnisses, die Ueberleitung des Staatenbundes in den Bundesstaat, in der konservativen Front des Sonderbundes. Man wehrte sich dagegen, die überlieferten Formen der reinen Demokratie mit den konstitutionellen Begriffen der damaligen Zeit zu vereinigen. Als dann nach der Niederlage des Sonderbundes im November 1847 jeder Widerstand gegen die eidgenössische Verfassungsrevision aussichtslos geworden war, musste nun auch Obwalden sich auf den Boden der Tatsachen stellen und seine inneren Zustände in einem Sinne ordnen, dass es sich reibungslos als Glied in die neue Eidgenossenschaft einreihen konnte. [.] Schon die ausserordentliche Landsgemeinde vom 8. Dezember 1847 beschloss eine Partialrevision der Kantonsverfassung [.]. [.] Der [.] politische Umschwung in der Eidgenossenschaft veranlasste den Dreifachen Rat am 3. April 1849 nach reiflicher Beratung zu dem Beschluss, ?die hohe Regierung einzuladen, dass sie mit Beförderung unsere Kantonsverfassung mit der schweizerischen Bundesverfassung [.] in Einklang zu bringen trachte[.]? Dies führte zu einer Totalrevision der Verfassung. Die neue Verfassung wurde von der ordentlichen Landsgemeinde am 28. April 1850 angenommen. Sie begnügte sich nicht wie jene von 1816 damit, das geltende Recht systematisch aufzuzeichnen, sondern setzte in weitem Umfange neues Recht.? (Wolfgang Wirz, Die Träger der verwaltenden Staatsgewalt im Kanton Unterwalden ob dem Wald im Laufe der staatsrechtlichen Entwicklung. Stans 1938, p. 114 f.). Sprache: de.

  • Offizielle Publikation.

    Publicado por Chur, Standeskanzlei Graubünden 1947., 1947

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    8°. 1178 SS. Ln. mit farb. (R-) Titel (Rücken wenig gebräunt). Wenig Gebrauchsspuren. Gesamthaft gutes Exemplar. ?Bisher setzten sich die Bände der AGS aus verschiedenen Heften zusammen, die je nach Bedarf in loser Folge und unregelmässigen Zeitabständen erschienen. Es bestand nicht die Absicht, von dieser Übung abzugehen. [.] Nachdem der VIII. Band der AGS die Jahre 1922-1934 umfasst, sollte die vorliegende Ausgabe daran anknüpfend ausschliesslich die Erlasse aus den Jahren 1935-1945 enthalten. Durch die in diesem Band erstmals angewandten Verweisungen und eine sorgfältige Registeranlage wurde indessen das Fehlen zahlreicher Erlasse früherer Jahre festgestellt.? (etc.; p. 3). Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de Acte de Dotation pour la Ville de Fribourg en Üchtlandie, du 8 Octobre 1803. (Traduit de l'allemand). Textuel. [Contient: Convention pour la séparation des biens de l'Etat et des biens communaux de la Ville de Fribourg (du 4 Octobre 1800)]. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    Kl.-8° (18 x 12.3 cm). 24 SS. OBrosch. (untere Aussenecke etwas bestossen/knittrig). Edition commerciale originale / Erste Buchhandelsausgabe. Erste Lage unterschiedlich stockfleckig (Titel mehr). Etwas Alters- u. Manipulationsspuren. Gesamthaft weitgehend sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - In dieser Form nicht bei Barth - Bibliographisch angeführt bei G. Castella, Histoire, 1922, p. 470 - Deutsche Version nicht eruierbar - swissbib mit 7 Standorten (davon 5 FR) - Provenienz: ex Nachlass Prof. Dr. Albert Büchi, Frauenfeld 1864-1930 Freiburg, von Ettenhausen. Ab 1889 PD, ab 1891 o. Prof. für Schweizer Geschichte an der Universität Fribourg, Förderer der katholischen Geschichtswissenschaft in der Schweiz; s. HLS) - "La présente publication a été ordonnée par le Conseil communal de la ville de Fribourg. Fribourg, le 6 Juillet 1858. Le Syndic, Président: Louis Chollet; Le Secrétaire de Ville, X. Folly" (p. 24) - Inhalt: 1. Acte de Dotation: I. Besoins, II. Revenus (pp. 3-16), 'Le 8 Octobre 1803, Par la Commission de liquidation suisse: Le Président, signé: Laurent Mayr, (et signés:) Raemy, Stapfer, Crud, J.-R. Sulzer' / 2. Convention: §1 (droits et revenus), §2 Bâtiments, §3 Édilité (le Werkhof avec ses dépendances), §4 Biens-fonds, §5 Fonds bourgeoisiaux, §6 Etablissement des secours, §7 (-) scolaires), §8 Revenus casuels, §9 Eglises et bénéfices, soit prébendes ecclésiastiques, §10 Archives (pp. 17-24), dat. 'A Berne, le 4 Octobre 1800, Les Commis du Pouvoir exécutif, signés: Pancrace Germann; J. Schnell, (resp., pour la commune de Fribourg): P. Gendre, J.-B. Thurler, Jacques Folly, François Duc' (p. 23), resp.: 'Pour conforme à l'original, Le Chef de la Division des Domaines du Ministère des Finances, signé: Müller-Frieberg' / 'La présente copie est conforme à l'expédition déposée aux archives fédérales - L'atteste des Archives fédérales, signé: Charles Wild' (p. 24) -- "Patrimoine bourgeoisial et patrimoine de l'Etat sont inextricablement mêlés avant 1798, ce qui ne va pas manquer de poser de graves problèmes et occasionner de fortes tensions entre Ville et Canton dès l'orée du XIX° siècle. Les biens, plus ou moins considérables, des grandes institutions citadines [.], vont devenir des enjeux très disputés entre 1798 et 1803. Dans un premier temps, l'Etat central, au nom de la Nation, rafle la mise et 'Fribourg n'a plus que les yeux pour pleurer'. Si elle avait disposé des coudées franches, la Chambre administrative du canton [.] aurait bien laissé la 'Ville de Fribourg sans propriété foncière ou presque, sans immeuble (notamment sans maison commune), sans bâtiment technique (pas de Werkhof) et sans argent'. [.] Grâce aux bons offices d'un membre influent de la Commission exécutive helvétique, François-Pierre Savary [.], 'le partage des biens va se régler à Berne, auprès des plus hautes autorités helvétiques qui signent ensuite, le 4 octobre 1800, une convention avec la Commune de Fribourg particulièrement avantageuse pour celle-ci, partageant les biens nationaux et les biens communaux'. [.] L'autorité cantonale, rouage du gouvernement helvétique chargé d'exécuter les lois, rechigna pourtant à appliquer cet accord général de partage qui déboucha sur une 'distribution trop lente des biens', qui prit plus de 18 mois!" (etc.; A.-J. Tornare, dans: 123info ch, fribourg-faits-historiques, online). - Sprache: fr.

  • Folio (38 x 24.3 cm, Innenblätter 33 x 24.3 cm). Bogenzählweise (6 fol. / 11 Bll., i.e. 21 SS.). Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. OBrosch. (etwas knittrig, angestaubt u. blass fleckig, Bugspur einer ehem. horizontalen Faltung). Seiten unterschiedlich knittrig u. wenig (stock-) fleckig. Etwas Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitgehend sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - ÖNB u. ZDB mit Vermerk : Erscheinungsverlauf: 1855-1856 nachgewiesen; gemäss ÖNB (LZ00893627) dürfte der Haushaltsplan der Gemeindeverwaltung für die Hauptstadt unter leicht variierenden Titeln und mit ev. kriegsbedingten Lücken auch nach 1947 noch erschienen sein - Prospektive Erfolgsrechnung und Bilanz, enthaltend die Gewöhnlichen u. Ausserordentlichen Einnahmen bzw. Ausgaben, aus denen eine Vielzahl von Detailaspekten zum öffentlichen Leben in der kaiserlichen Residenzstadt Wien hervorgeht, u.a. z.B. bei den Aufwänden die Dotation des Bürgermeisters (11'600 Gulden p.a.), Auslagen für die Schlachthäuser, bzw. der Zwangsarbeits-Anstalt, Kirchenauslagen, Stiftungen und fromme Werke, Schulauslagen, Sanitäts-, Sicherheits- und Stadtsäuberungskosten, aber auch solche für die Erhaltung der Brücken und Wienflussufer, etc. Die Einnahmen generieren sich u.v.a. aus Erträgen von Aktiv-Kapitalien und aus Realitäten (z.B. Mietzinsen), aus den Schlachthäusern und der Wasserverwertung, Einnahmen aus der Zwangsarbeits-Anstalt, sowie den verschiedensten Gebühren, Taxen und Abgaben (z.B. p. 4: 'Einhebungsperzente von den Spektakelgeldern für das Strafhaus', oder 'Für verkauften Straßenkehricht'), u.v.m. -- WENN NICHT ANDERS GEWÜNSCHT, ERFOLGT DER VERSAND KOSTENSPAREND IN DER URSPRÜNGLICHEN FALTUNG - Sprache: de.

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    8°. 69 SS. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. OBrosch. (etwas angestaubt u. stockfleckig). Erste Ausgabe. Seiten unterschiedlich eckknittrig u. etwas stockfleckig (v.a. äusserste Lagen), Bundsteg im Fuss mit kleinem Feuchtigkeitsrand (ausserhalb Text). Alters-, Lagerungs- u. etwas Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitgehend sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - Barth 7187; es erschien gleichen Jahres noch eine um 2 Aktenstücke erweiterte Auflage (Barth 7188; digitalisiert in BVB/BSB) - Mit einem ausführlichen Statement von Präsident Mohr (pp. 24-39), u.a. mit der Mahnung, "daß die Einführung der Jesuiten unzweckmäßig sei" (p. 27) - Gedruckte Quelle aus dem frühen Vorfeld der Freischarenzüge und des Sonderbundes: Die Sitzung des Luzerner Grossen Rates fand mitten in der Phase des Aargauer Klosterstreits (1841-43) statt; zudem hatten die Luzerner Liberalen 1841 die Verfassungsabstimmung grandios verloren. Trotzdem kam die Jesuitenberufung noch nicht zustande. (s. E. Bonjour, Geschichte der Schweiz im 19. u. 20. Jh., 1937, pp. 114 ff., bes. p. 116) - "Nun goss noch Luzern unheilvollerweise Öl ins Feuer, indem es die Berufung der Jesuiten rückhaltloser denn je betrieb; Josef Leu glaubte der Ordensleute zu bedürfen zur Rechristianisierung des Luzerner Volkes." (E. Bonjour, Die Gründung des Schweizerischen Bundesstaates, 1948, p. 44). Allerdings bestanden gegenüber diesen Bestrebungen selbst bei katholisch-konservativen Parteigängern grosse Vorbehalte. Leu und "seine Gefolgsleute mussten ihre Pläne immer wieder zurückstellen wegen der Opposition, die ihnen aus dem eigenen katholischen Lager erwuchs. Die meisten späteren Leiter des Sonderbundes haben sich ursprünglich gegen die Berufung der Jesuiten ausgesprochen." (etc.; Bonjour, Gründung, 1948, p. 44 f.) - Diese Differenzen treten im vorliegenden Protokoll deutlich zutage. Unter dem Präsidium von J. [Joseph] Mohr (vgl. Kas. Pfyffer, Geschichte, 2, 1852, p. 588) beteiligten sich nebst Josef Leu aus Ebersol weitere namhafte Luzerner Politiker an der kontrovers geführten Diskussion : so u.a. [Alois] Hautt, [Wendelin] Kost, Furrer (?), [Oberstlt.] Pillier, Siegwart (i.e. Konstantin Siegwart-Müller, "Als dominierender konservativer Politiker in Kanton und Bund, Initiant und Kriegsratspräsident des Sonderbunds verfolgte Siegwart in den strittigen Fragen der 1840er Jahre: Aargauer Klosterfrage, Jesuiten, Sonderbund, eine Politik der Konfrontation mit den Liberalen", HLS), Rudolf Rüttimann, Schultheiss [Josef] Elmiger, sowie Staatsschreiber [Bernhard] Meyer. -- Debattiert wurde über "einige Zuschriften [.] betreffend die Jesuitenfrage" (p. 3); der Beschlussantrag der Kommissionsmehrheit lautete auf nochmalige Zurückweisung, in "Erwägung, daß eine Reorganisation der Lehranstalt nothwendig ist, daß die Einführung der Jesuiten zweckmäßig ist, daß jedoch vor einem definitiven Entscheid zu allseitiger Beruhigung mit dem Orden zu unterhandeln sei [.]. [.] Bei der Umfrage stimmten zu diesem Antrage die Herren Leu, Estermann, Hautt, Portmann, Gut, Pillier." (p. 15) - Sprache: de.

  • Offizielle Publikation / Grosser Rat (Hsg.).

    Publicado por Aarau, Gedruckt in der obrigkeitlichen Buchdruckerei 1838., 1838

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    8°. XVIII, 142 SS. OInterims-Brosch. (etwas berieben und bestossen). Kopfschnitt etwas angestaubt, Seiten marginal etwas gebräunt u. unterschiedlich leicht stockfleckig. Alters- und Lagerungs-, eher weniger Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht ordentliches Exemplar. Barth 25097. - Separat beigelegt ist das Einführungsgesetz (pro 1. Januar 1839) vom 10. Wintermonat [Dezember] 1838. (4 SS.) ? Erste Zivilprozessordnung des autonomen eidgenössischen Standes Aargau (vgl. Barth 3, pp. 72 ff., u. Nr. 25097). Vor 1803, d.h. vor der Mediation, ganz besonders aber vor Beginn der Helvetik 1798 waren die staatlichen und damit auch die rechtlichen Verhältnisse vielschichtig und kompliziert, dabei in vielerlei Hinsicht von Bern abhängig und geprägt (vgl. dazu HBLS unter ?Aargau?). Den allgemeinen Bestrebungen in der Zeit nach 1815 folgend, wurde auch hier eine Vereinheitlichung der Gesetzgebung an die Hand genommen ?und bereits 1826 mit dem Entwurf eines Personenrechts ein Anfang zur Kodifikation gemacht [.], der dann aber zunächst nicht weiter verfolgt wurde? (Huber 4, 1893, p. 192). Offenbar absorbierten die politischen Ereignisse und Wirren der Jahre vor dem Sonderbund, in denen dem Aargau z.B. durch die Klosteraufhebungen eine gewisse Vorreiterrolle zukam, aber auch die virulenten Auseinandersetzungen um die neue Verfassung (um 1831, vgl. HBLS 1, p. 28) so viel Energien, dass die Kodifikation erst 1848 wieder aufgenommen werden konnte. In ?den Jahren 1848 bis 1856 wurde alsdann [.] das ganze bürgerliche Gesetzbuch ausgearbeitet und in Kraft gesetzt? (Huber loc. cit.). Nebst Teil I von 1826 des bürgerlichen Gesetzbuches (Barth 25086) handelt es sich bei der Prozessordnung um eine der frühesten kantonal aargauischen Rechtsquellen. Aufgehoben wird damit der bis anhin geltende ?ganze dritte Theil und die betreffenden Abschnitte des zweiten Theiles der erneuerten Gerichtssatzung der Stadt Bern vom Jahr 1761? (p. 141: Schlussbestimmung, § 520, lit. a). Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de Amtliche Bekanntmachung der von Abgeordneten der Stände Luzern, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau und St. Gallen unter Genehmigungsvorbehalt der betreffenden obersten Kantonsbehörden im Jänner 1834 zu Baden infolge Besprechung über die Errichtung eines Erzbisthums und die Rechte und Verhältnisse des Staats in Kirchensachen beschlossenen Konferenz-Artikel und der diesfalls vom Großen Rathe des Kantons Aargau gefaßten Beschlüsse. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 15 SS. Schriftsatz in 8-Punkt Fraktur. ORücken-Brosch. (leicht angestaubt). Seiten etwas knittrig, blass stockfleckig u. schwach feuchtigkeitsrandig (wenig gravierend, kaum sichtbar). Alters-, Lagerungs- u. etwas Gebrauchsspuren. Gesamthaft grösstenteils sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - Barth 6521 - Die Badener Artikel im Wortlaut der Aargauer Gesetzgebung. Diese "markieren die zunehmende Konfessionalisierung der politischen Auseinandersetzungen in der Zeit der Regeneration, die in den Sonderbund mündeten." (HLS) - "Indem die unterzeichnete Kanzlei durch Bekanntmachung der Badener Konferenzartikel eines von der hohen Regierung erhaltenen Auftrages sich entlediget, soll sie zugleich beifügen, daß der Große Rath von Aargau am 6. Juni vorigen Jahres [1834] den Badener Konferenzverhandlungen [.] die Genehmigung ertheilt [etc.]. [.] Am 9. Juni dann erließ der Große Rath nachstehende Gesetzesvorschriften, die Ausübung der Rechte des Staats in Bezug auf die Bekanntmachung und Vollziehung kirchlicher Erlasse betreffend. [p. 10 u. 11, gemeint ist mit letzterem das sog. staatliche 'Plazet']. [.] Der Kleine Rath ist mit Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. [.] Die Uebereinstimmung dieser Publikation mit den betreffenden Protokollen und Akten - der Badener Konferenz und des Großen Rathes - beurkundet: Die Staatskanzlei des Kantons Aargau." (p. 14 f.) - J. Schollenberger stellt die diesbezügl. Umstände so dar, dass die Ereignisse zwischen Juni 1834 und Frühjahr 1835 die Angelegenheit dermassen komplizierten, dass ein politischer (Regierungs-) Output praktisch blockiert war: "Überhaupt war das Jahr 1835 ein schwarzes Jahr für die Schweiz, der Vorläufer der geistlichen Reaktionsperiode 1839-45, indem die klerikale Opposition aus Anlass der ersten ernstlichen Geltendmachung der Rechte des Staates gegen die katholische Kirche durch die Badener und Luzerner Konferenzen sich auch wie nie zuvor erhob [.]." (etc.; Geschichte der schweizerischen Politik, 2, Frauenfeld 1908, pp. 238-245, zit. p. 243). Vgl. u.a. J. Dierauer: "Das waren Vorschläge, die erst der förmlichen Zustimmung der Kantone bedurften, um verbindliches Recht zu werden. Zunächst aber nahmen nur die Grossen Räte von Luzern, Baselland, St. Gallen, Aargau und Thurgau die Artikel an [.]. Bevor indessen andere Kantone zu einer Entscheidung gelangten sprach der Papst in einem Kreisschreiben [Enzyklika] vom 17. Mai 1835 die unbedingte Verwerfung der 'verwegenen' Artikel mit der Belehrung aus, dass der Staat sich nicht in kirchliche Angelegenheiten mischen dürfe [.]." (Bd. 5.2, 2. Aufl. 1922, p. 622 ff., zit. p. 623); bzw. P. Steiner: "Das scharfe Eingreifen der katholischen Hierarchie [. blieb] nicht ohne Wirkung. Im Kanton Aargau, wo sich nach der Annahme der Badener Artikel durch den Grossen Rat 130 katholische Geistliche dem Landeseid widersetzten und ein Aufstand in den Freien Ämtern mit militärischer Gewalt unterdrückt wurde, musste die Regierung nachgeben." (Die religiöse Freiheit und die Gründung des Schweizerischen Bundesstaates, Bern 1976, p. 662 ff., zit. p. 664) - Sprache: de.

  • Offizielle Publikation.

    Publicado por Freiburg, gedruckt bei J. Koch-Aebischer 1860 -, 1860

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    8°. XVI, 208 SS. Zahlreiche (davon 5 Falt-) Tabellen. Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. OBrosch. (etwas knittrig u. fleckig). Innenseiten grösstenteils sauber. Leichtere Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft grösstenteils sauberes, sehr ordentliches Exemplar - - Barth 24672a (f. Reihentitel ab 1834 ff.) - Aufteilung des Inhalts: A. Internationale und nationale Belange (röm. pag.); B. Kantonale Geschäfte: I. Schulwesen ('Oeffentlicher Unterricht'), II. Kirche ('Kultus'), III. Rechtswesen (Justiz), IV. Oeffentliche Arbeiten (Bauwesen, Projekte), V. Inneres (Verwaltung, Administration, Sozialwesen, Wirtschaft etc.), VI. Polizei, VII. Militär ('Kriegswesen', pp. 168-180), VIII. Finanzen, IX. Staatskanzlei. - Relevante gedruckte Quelle des ehemaligen Sonderbundskantons, die Einblick gibt in Staatsrechnung, Volkswirtschaft, Verwaltung, Justiz, Verkehr (Strassen u. Eisenbahn), zu Staatsverträgen, nationalen und internationalen Beziehungen etc. Ausserdem erhellen Zahlen und Angaben zur Vermögensrechnung betr. die Klöster die massiven Folgen des Klosterartikels der Bundesverfassung von 1848 (Reparationen u. Kontributionen etc., bes. p. 200 ff., mit Tabellen) : Der Vermögensetat der Freiburger Klöster nach dem Inventar von 1848 betrug 4 976 530 Francs u. 19 Ct. "Von da an, gemeinsam mit demjenigen des Staates verwaltet, hatten sie dasselbe Schicksal zu tragen; das will sagen, daß ihre Verwaltung jedes Jahr mit einem beträchtlichen Rückschlage abschloß. [.] Nach dem einmal die Vertheilung oder Uebergabe des restanzlichen Vermögens, so weit es die Klöster der Visitantinerinnen, der Ursulinerinnen [Ursulinen], des Bisenberges, der magern Au [Magerau], der Gottes-Tochter [Zisterzienserinnenkloster La Fille-Dieu], der Dominikaner und Franziskaner betrifft, stattgefunden hatte, erst dann wurde der Staat von jeglicher Verwaltung ihrer Güter entlastet." (etc.; p. 202 f.) - Sprache: de.

  • Imagen del vendedor de Schultheiss und kleiner Rath des Kantons Luzern an den Grossen Rath desselben : Gesetzesvorschlag über die Einführung der schweizerischen Maaß- und Gewichtordnung [Masse und Gewichte] für den Kanton Luzern. a la venta por Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel

    8°. 19 SS. Rücken-OBrosch. (min. knittrig, Aussenseiten gebräunt). Etwas Alters- u. Lagerungs-, weniger eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitestgehend sauberes, recht gutes Exemplar - - Gesetzesvorlage der Luzerner Regierung an den Grossrat betr. Novellierung des Messwesens, unterzeichnet von Schultheiss [Xaver] Schwytzer und vom ersten Staatsschreiber C. [Constantin] Siegwart-Müller. - "Hochdieselben haben unterm 5. Jänner 1835 die Einführung der neuen schweizerischen Maaße und Gewichte im hiesigen Kanton verordnet, und Uns bevollmächtigt über die Art und den Zeitpunkt dieser Einführung mit den Kantonen, welche dem Konkordate beigetreten sind, oder noch beitreten, Uns zu verständigen. In Gemäßheit dessen haben Wir an einer im Hornung 1836 zu Bern stattgefundenen Konferenz der betreffenden Kantone durch einen Abgeordneten des hiesigen Kantons, [.] Hrn. Rathsherrn und Professor Ineichen, Theil genommen, welche über die nähern Anordnungen zur Vollziehung des Konkordats übereingekommen und den Zeitpunkt der Einführung der neuen Maaße und Gewichte auf den 1. Januar 1838 bestimmt hat. Unterm 30. März 1836 haben wir sonach der Schlußnahme dieser Konferenz unsere Genehmigung ertheilt." (etc.; p. 1 f.) -- "In Frankreich entstand im Gefolge der Französischen Revolution zwischen 1790 und 1799 ein neues Mass- und Gewichtssystem, das auf den Einheiten Meter und Gramm und der dezimalen Zählung basierte. 1801 erhielt die Schweiz eine Kopie des Urmeters in Paris. Allerdings wurde das noch 1801 erarbeitete und dekretierte helvetische Mass- und Gewichtsgesetz zur Einführung metrischer Einheiten in der Schweiz nie vollzogen. Ab 1803 ging die Aufsicht über die Masse und Gewichte an die Kantone über [.]. [.] Ab 1828 erarbeitete eine interkantonale Kommission ein zwar auf dem Meter fussendes, sich jedoch an alte Masse und Gewichte anlehnendes schweizerisches Mass- und Gewichtssystem. Im Konkordat von 1835 schlossen sich zwölf Kantone zu dessen Einführung zusammen, die dann 1838-39 umgesetzt wurde. [.] Mit der Schaffung des Bundesstaates 1848 fiel die Regelung der Masse und Gewichte in die Kompetenz des Bundes." (etc.; HLS, Masse und Gewichte. Abschn. 7, Übergang zu internationalen Systemen im 19. Jh.) - Der erwähnte Professor Ineichen verfasste im Zusammenhang mit diesen Neuerungen eine entsprechende Schrift unter dem Titel: 'Tabellen zur Vergleichung der neuen schweizerischen Masse und Gewichte mit den alten Luzernerischen und einigen Ausländischen. Nebst Erklärungen und einem Anhange von verschiedenen Angaben über Mass- und Gewichtgrössen' (Luzern, Meyer'sche Buchdruckerei 1837) -- Josef Ineichen (Hochdorf LU 1792-1881 Luzern), von Römerswil und ab 1849 von Luzern. Zuerst Schreinerlehre, dann Gymnasium und Lyzeum in Luzern. 1819-1823 Studium der Naturwissenschaften und der Mathematik in Göttingen u. Paris. 1823-1870 Professor für Mathematik und Physik an der Kantonsschule Luzern. Verfasser [u.a.] einer Einführung in das schweizerische Mass- und Gewichtssystem von 1838 mit zahlreichen Tabellen für die Umrechnung (1837) [.]. 1831-1841 liberaler Luzerner Grossrat, 1830-1841 und 1848-1862 Erziehungsrat. (HLS). - Sprache: de.

  • Offizielle Publikation.

    Publicado por Chur, o.V. 22. Juli 1826., 1826

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    4°. 38 SS. OBrosch. (leicht knittrig u. etwas fleckig) obere Ecke mit Stempelausschnitt, ausserh. Text). Druck a. Bütten. Seiten min. knittrig, marginal unterschiedlich schwach stockfleckig. Etwas Alters-, Lagerungs- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitgehend sauberes, sehr ordentliches Exemplar. Offizielle Verlautbarung über verabschiedete (Gesetzes-) Vorschläge und Traktanden sowie Behördenwahlen (?Wir wollen nunmehr aus unsern diesjährigen, sehr weitläufigen Verhandlungen diejenigen Punkte herausheben, welche zur Mittheilung an Euch, die Ehrs. Räthe und Gemeinden, geeignet sind?, p. 2), gleichzeitig Publikation von neuen Geschäften i.S. einer Abstimmungsbotschaft und/oder Vernehmlassung (zwölf ?Recapitulationspunkte?). ? Als Beilagen werden Informationen und Unterlagen (?Vorschläge zur Abstimmung?) zu zehn der zwölf anstehenden Vorlagen geliefert (pp. 14?36). Diese betreffen: 1. Zoll- und Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Württemberg; 2. Übereinkunft zwischen den selben Partnern betreffend die gegenseitige Kostenvergütung bei Requisitionen in Strafrechtsfällen; 3. Eidgenössisches Konkordat vom 3. August 1819 betr. Erteilung von Heimatrechten an Heimatlose; 4. Gesetz über den Ausstand bei Rekursverhandlungen der Standeskommission; 5. Gesetzesvorschlag betr. Rekurse an die Standesbehörde; 6. Vorschlag zur Einführung eines Viehwährschafts-Gesetzes; 7. Gesetzesvorschlag über die Fremdenpolizei; 8. Jagdgesetz; 9. Vorschlag eines Verbots gegen das unbefugte Harzsammeln; 10. Zusatz zu dem Gesetz von 1823 betr. den Einkauf in eine Gemeinde mit Rücksicht auf die Religion. ?Ausser dem umfangreicheren Zollvertrag mit Württemberg dürften die relativ frühen sozialpolitischen Massnahmen hinsichtlich der Heimatlosen und das damit assoziierbare Fremdenpolizei-Gesetz von besonderem Interesse sein : Das Problem der Heimatlosen wurde seitens der Kantone erst etwa seit der Restaurationszeit (nach 1815) koordiniert angegangen. Instrumente dazu waren eine einheitlich organisierte Fremdenpolizei und entsprechende Konkordate. ?Am 3. August 1819 unterzeichneten die Kantone mit Ausnahme von Graubünden, Schwyz und Appenzell I.Rh. ein Konkordat, das auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft die Heimatlosenfrage endgültig erledigen sollte. [.] Graubünden trat zwar dem Konkordat nicht bei, verpflichtete sich aber, einen bundesrechtlichen Entscheid anzuerkennen. [.] 1828 wurde ergänzend ein weiteres Konkordat von 17 Kantonen unterzeichnet [offenbar der hier vorgelegte Text, der danach von Graubünden anscheinend angenommen wurde], das die Durchführung der Bestimmungen desjenigen von 1819 erleichtern sollte. [.] Die endgültige Lösung brachte das im Anschluss an die neue Bundesverfassung erlassene Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850? (HBLS IV, p. 127, unter ?Heimatlose?). Vgl. dazu auch F. Pieth, Bündnergeschichte. Chur 1945, pp. 420 ff.: ?Das Problem der Heimatlosigkeit, das der Kanton vom polizeilosen alten Freistaat übernehmen musste, wuchs sich im 19. Jahrhundert zur eigentlichen Kalamität aus. Die Kantonsbehörden mussten ins Mittel treten, um dem Unfug zu steuern und das Los der herumwandernden Heimatlosen zu lindern.? (p. 421). Sprache: de.

  • Kl.-8°. 25 SS. Brosch. Etwas knittrig, gebräunt u. marginal etwas stockfleckig (eher blass und wenig störend). Originalausgabe. Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft sehr ordentliches Exemplar. Barth 5245. ? ?Durch die Mediationsakte vom 19. II. 1803 wurde Luzern wieder ein souveräner Staat [.]. [.] Die bäuerliche Regierung stellte sich durch ihr autokratisches Auftreten, besonders durch ihre josephinistische Kirchenpolitik, in scharfen Gegensatz zum grossen Teil des Volkes. [.] Die josephinistische Kirchenpolitik gestattete 1804 nur den Kapuzinerklöstern die Novizenaufnahme. Folgenschwerer war die ?Uebereinkunft in Geistlichen Dingen? vom 19. II. 1806, welche die Regierung mit dem Fürstbischof und Primas K. Th. [Karl Theodor] von Dalberg und dessen Generalvikar [Ignaz Heinrich] Freiherr von Wessenberg abschloss. Pius VII. verwarf das Konkordat; es wurde dennoch in Kraft gesetzt und besteht formell heute noch.? (HBLS 4, 1927, p. 738; einlässlich und ausführlich s. H. Bossard-Borner, Im Bann der Revolution. Luzern 1998, pp. 235 ff., bes. pp. 236?240). Sprache: de.