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    Vollständige Ausgabe im original Verlagseinband: 3 Bände, 2 davon gebunden in blaues Ganz- und Halbleinen (Band 3) im Format 15,5 x 20,6 cm mit Rückentitel in Goldprägung, XVI+209 / XII+176 / XII+213 Seiten, Schrift: Fraktur. - Mit sachlichem Inhaltsverzeichnis, Gesetzes- und Abkürzungsverzeichnis sowie zeitlicher Zusammenstellung der Entscheidungen, in Band I zusätzlich eine Seite mit "Personalnachrichten Reichsdienststrafhof". - Über Sinn und Zweck dieses 1937 neugeschaffenen Gerichtshofes gibt das Vorwort in Band 1 Auskunft: "Die am 1. Juli 1937 in Kraft getretene Reichsdienststrafordnung hat ein einheitliches Dienststrafrecht für alle Beamten und Ruhestandsbeamten geschaffen, die dem Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 unterliegen. Beide Gesetze haben den Begriff des Dienstvergehens neu umrissen. Die dienststrafrechtlichen Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 / 18. Mai 1907 sind nunmehr beseitigt und ebenso das Dienststrafrecht einzelner Länder. Wenn auch die Reichsdienststrafordnung keine völlige Umgestaltung des Dienststrafrechts darstellt, so soll sie doch dazu dienen, den nach den Worten des Führers "unvergleichlichen Beamtenkörper des alten Reiches" in seiner Unbestechlichkeit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und die Beamtenauffassung des nationalsozialistischen Staates durchzusetzen. Die Organisation der Dienststrafgerichte ist nicht einheitlich durchgeführt. Für bestimmte Arten von Beamten bestehen besondere Dienststrafgerichte . . ." - Die Entscheidungen sind jeweils mit kurzer Inhaltsangabe und danach dem vollen Wortlaut abgedruckt und betreffen folgende Themen / Sachverhalte: Die innere Einstellung eines Beamten stellt kein Dienstvergehen dar / Unterschied zwischen Dienststrafverfahren und Verfahren gemäß § 71 Deutsches Beamtengesetz / Beamter unterliegt auch als politischer Leiter (der NSDAP) der Beamtendienstzucht / Dienstversäumnis infolge Trunkenheit / Jude als Beamter nach 31. Dezember 1934 / Leichtfertige Beschuldigung von Arbeitskameraden ist erhebliches Dienstvergehen / Verletzung der Ehre eines Volksgenossen / Verschweigen einer Logenzugehörigkeit (Logenbruder) / Schuldenmachen Pflicht des Beamten, seinen Sexualtrieb in den durch Sitte und Anstand gehaltenen Grenzen zu halten / Ehebruch als Dienstvergehen, zumal mit unterstellter lediger Lehrerin / Abtreibung führt unweigerlich zu Dienstentlassung, ebenso Unzucht zwischen Männern (Homosexualität) / Dienststrafrichter nicht gebunden an parteigerichtliche (NSDAP) Entscheidung / Ungehörige politische Bemerkungen von Beamten / Gehorsamspflicht zur Beflaggung des Dienstwohngebäudes / Wenn im nationalsozialistischem Staat ein Beamter 1935-1937 bei einem Juden kauft . / Pflichtwidriges Verhalten infolge ablehnender Einstellung gegenüber dem Nationalsozia-lismus / Äußerungen aus partei- und staatsfeindlicher Gesinnung / Volksabstimmung und Beamtenpflicht / Abhören ausländischer Sender / Verkehr eines Beamten mit einer Jüdin vor und nach Erlaß der Nürnberger Gesetze / Züchtigungsrecht in Volksschulen / Vergehen gegen das Heimtückegesetz. - Mit sachlichem Inhaltsverzeichnis, Gesetzes- und Abkürzungsverzeichnis sowie zeitlicher Zusammenstellung der Entscheidungen, in Band I zusätzlich eine Seite mit "Personalnachrichten Reichsdienststrafhof" (Richterliche Mitglieder des Strafhofs, darunter ein Richter namens Sarrazin). - Deutsches / Drittes Reich, Großdeutschland im 2. Weltkrieg, Dienstrecht, Strafsenat, Strafrecht, Justiz, Strafjustiz, Dienststrafhof, Versorgungsbezüge, Beamten-Bestrafung / - Dienstenthebung / - Dienstentlassung / -Gehaltskürzung, Entlassungsverfügung, Schikane von Betriebsführer gegen Gefolgschaft, Vereidigung als NSV-Blockwalter, dienststrafrechtliche Verantwortung für Bequemlichkeits- und Luxusausgaben der Ehefrau, Freimaurer Loge, Elbenfelder System, Geschenkannahme, NSDAP-Parteigerichtsbarkeit. - Kriegsdruck / Erstausgabe in guter Erhaltung (Bibliotheksstempel, Einbände foliiert, sonst gut), weitere Stichworte s.Nr. 37827 ! Versand an Institutionen auch gegen Rechnung Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 2000.

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    (noch zu Nr.37823) - Deutsches Beamtengesetz / Beamter unterliegt auch als politischer Leiter (der NSDAP) der Beamtendienstzucht / Dienstversäumnis infolge Trunkenheit / Jude als Beamter nach 31. Dezember 1934 / Leichtfertige Beschuldigung von Arbeitskameraden ist erhebliches Dienstvergehen / Verletzung der Ehre eines Volksgenossen / Verschweigen einer Logenzugehörigkeit (Logenbruder) / Schuldenmachen / Pflicht des Beamten, seinen Sexualtrieb in den durch Sitte und Anstand gehaltenen Grenzen zu halten / Ehebruch als Dienstvergehen, zumal mit unterstellter lediger Lehrerin / Abtreibung führt unweigerlich zu Dienstentlassung, ebenso Unzucht zwischen Männern (Homosexualität) / Dienststrafrichter nicht gebunden an parteigerichtliche (NSDAP) Entscheidung / Ungehörige politische Bemerkungen von Beamten / Gehorsamspflicht zur Beflaggung des Dienstwohngebäudes / Wenn im nationalsozialistischem Staat ein Beamter 1935-1937 bei einem Juden kauft . / Pflichtwidriges Verhalten infolge ablehnender Einstellung gegenüber dem Nationalsozia-lismus / Äußerungen aus partei- und staatsfeindlicher Gesinnung / Volksabstimmung und Beamtenpflicht / Abhören ausländischer Sender / Verkehr eines Beamten mit einer Jüdin vor und nach Erlaß der Nürnberger Gesetze / Züchtigungsrecht in Volksschulen / Vergehen gegen das Heimtückegesetz Versand an Institutionen auch gegen Rechnung Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 2000.

  • Mitglieder des Reichsdienststrafhofs (Herausgeber):

    Publicado por Berlin, Carl Heymanns Verlag,, 1939

    Librería: Galerie für gegenständliche Kunst, Kirchheim unter Teck, Alemania

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    Libro Original o primera edición

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    ollständige Ausgabe im original Verlagseinband (blaues Ganzleinen GLn / OLn / Ln im Format 15,5 x 20,6 cm mit Rückentitel in Goldprägung, XVI+ 209 Seiten. - Mit sachlichem Inhaltsverzeichnis, Gesetzes- und Abkürzungsverzeichnis sowie zeitlicher Zusammenstellung der Entscheidungen, in Band I zusätzlich eine Seite mit "Personalnachrichten Reichsdienststrafhof". - Über Sinn und Zweck dieses 1937 neugeschaffenen Gerichtshofes heißt es im Vorwort: "Die am 1. Juli 1937 in Kraft getretene Reichsdienststrafordnung hat ein einheitliches Dienststrafrecht für alle Beamten und Ruhestandsbeamten geschaffen, die dem Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 unterliegen. Beide Gesetze haben den Begriff des Dienstvergehens neu umrissen Wenn auch die Reichsdienststrafordnung keine völlige Umgestaltung des Dienststrafrechts darstellt, so soll sie doch dazu dienen, den nach den Worten des Führers "unvergleichlichen Beamtenkörper des alten Reiches" in seiner Unbestechlichkeit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und die Beamtenauffassung des nationalsozialistischen Staates durchzusetzen. Die Organisation der Dienststrafgerichte ist nicht einheitlich durchgeführt. Für bestimmte Arten von Beamten bestehen besondere Dienststrafgerichte. Für alle übrigen deutschen Beamten sind die bei Verwaltungsgerichten gebildeten Dienststrafkammern die Dienststrafgerichte des ersten Rechtszuges, während der Reichsdienststrafhof als zweite und letzte Instanz für das ganze Reichsgebiet - seit Oktober 1938 auch für das Land Österreich und mit Wirkung vom 1. Januar 1939 auch für die sudetendeutschen Gebiete - zuständig ist. Der Reichsdienststrafhof hat mit fünf Dienststrafsenaten seine Wirksamkeit begonnen und Anfang Oktober 1937 seine ersten Sitzungen abgehalten. Seine wichtigen Entscheidungen werden in fortlaufender Sammlung veröffentlicht. Bei der Auswahl dieser Entscheidungen, die das förmliche Dienststrafverfahren und das materielle Dienststrafrecht umfassen, ist der Grundsatz leitend, daß die Rechtsprechung dieses höchsten Gerichtshofs sowohl für die Behörden als auch für die Beamten im Interesse der Beamtendienstzucht richtunggebend sein soll. Der Reichsdienststrafhof hat die vornehmste Aufgabe, durch seine Rechtsprechung dem Beamtenbegriff im neuen Staat, insbesondere mit Rücksicht auf das Dienst- und Treueverhältnis zum Führer und Reich, Geltung zu verschaffen." Die Entscheidungen sind jeweils mit kurzer Inhaltsangabe und danach dem vollen Wortlaut abgedruckt und betreffen u.a.: Die innere Einstellung eines Beamten stellt kein Dienstvergehen dar / Unterschied zwischen Dienststrafverfahren und Verfahren gemäß § 71 Deutsches Beamtengesetz / Beamter unterliegt auch als politischer Leiter (der NSDAP) der Beamtendienstzucht / Dienstversäumnis infolge Trunkenheit / Jude als Beamter nach 31. Dezember 1934 / Leichtfertige Beschuldigung von Arbeitskameraden ist erhebliches Dienstvergehen / Verletzung der Ehre eines Volksgenossen / Verschweigen einer Logenzugehörigkeit (Logenbruder) / Schuldenmachen / Pflicht des Beamten, seinen Sexualtrieb in den durch Sitte und Anstand gehaltenen Grenzen zu halten / Ehebruch als Dienstvergehen, zumal mit unterstellter lediger Lehrerin / Abtreibung führt unweigerlich zu Dienstentlassung, ebenso Unzucht zwischen Männern (Homosexualität) / Dienststrafrichter nicht gebunden an parteigerichtliche (NSDAP) Entscheidung / Ungehörige politische Bemerkungen von Beamten / Gehorsamspflicht zur Beflaggung des Dienstwohngebäudes / Wenn im nationalsozialistischem Staat ein Beamter 1935-1937 bei einem Juden kauft . / Pflichtwidriges Verhalten infolge ablehnender Einstellung gegenüber dem Nationalsozia-lismus / Äußerungen aus partei- und staatsfeindlicher Gesinnung / Volksabstimmung und Beamtenpflicht / Abhören ausländischer Sender / Verkehr eines Beamten mit einer Jüdin vor und nach Erlaß der Nürnberger Gesetze / Züchtigungsrecht in Volksschulen / Vergehen gegen das Heimtückegesetz. - Erstausgabe in guter Erhaltung Versand an Institutionen auch gegen Rechnung Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 2000.