Descripción
8°. 3 Bll., 497 SS. Kart. (ca. d.Zt.; min. bestossen) mit mont. OBrosch-Deckeln. Seitenränder etwas gebräunt und leicht (eher blass) stockfleckig. Alters-, eher wenig Gebrauchsspuren, Besitzervermerk a. Vorsatz. Gesamthaft recht gutes Exemplar. ?Unterm 11. Juni 1878 hat der hochlöbliche Grosse Rath folgenden Beschluss gefasst: Der Kleine Rath ist beauftragt, in einem herauszugebenden vierten Bande der Gesetzessammlung alle seit dem Jahre 1867 erschienenen kantonalen Gesetze und Verordnungen zusammenzustellen, und dazu ein übersichtliches Verzeichniss aller in der ganzen Gesetzessammlung enthaltenen Gesetze und Verordnungen anfertigen zu lassen, wobei die jetzt ausser Wirksamkeit getretenen mit einem besondern Zeichen zu versehen sind.? - Inhalt: 1. Politisch administrative Gesetze und Verordnungen (I. Staatsrechtliche Bestimmungen; II. Finanzwesen; III. Volkswirtschaftliches; IV. Forstwesen; V. Strassen- und Bauwesen, Eisenbahnen, Telegraphen; VI. Flösserei; VII. Sanitätswesen; VIII. Schulwesen; IX. Armenwesen; X. Jagd und Fischerei; XI. Militär; XII. Polizei); 2. Justizpflege (I. Strafrecht; II. Zivilrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit). -- Der Band ist Teil der neuen Serie der ?Amtlichen Gesetzessammlung?, nunmehr im Rahmen der modernen Schweiz nach der Gründung des Bundesstaates. ?Eine durchgreifende Änderung brachte die durch die Bundesverfassung von 1848 veranlasste Revision der kantonalen Verfassung 1851. Die politische Einteilung in Hochgerichte wurde aufgehoben und die Gerichtsgemeinden ihrer hergebrachten Gerichtsbarkeit entkleidet. [etc.].? (HBLS 3, p. 702). - Die Publikation der sukzessive herausgegebenen Sammlung geschah in Lieferungen, teilweise als Hefte zu Einzelbänden, und begann laut Vorwort zum dritten Band (1867) mit Heft 1 zum ersten Band im Jahre 1857 (bis Heft 4, 1860; Barth 25005 nur pauschalisierend ?Bd. I-VI ff., 1860-1911 ff.?). - ?Die Schaffung des neuen Bundesstaats zog einschneidende Veränderungen nach sich. Die wichtigsten Einnahmequellen aus Zöllen und der Post entfielen, gleichzeitig mussten die Kantone neue Lasten für das Militärwesen übernehmen. Die steigenden Auswanderungszahlen: bis zu 500 Personen jährlich, machten die verbreitete Armut deutlich. Die vom Bund auferlegte Zwangseinbürgerung von rund 7'000 Heimatlosen um die Jahrhundertmitte verstärkte den Druck auf die Gemeinden, für welche die Armengenössigen eine grosse finanzielle Belastung darstellten. Unter diesen Umständen sah sich die Regierung gezwungen, erstmals allgemeine kantonale Steuern zu erheben. Den grössten Posten im Budget von 1856 stellte mit 40% der geplanten Ausgaben immer noch der Strassenbau dar. [.] Gestützt auf die Bundesverfassung wurde um die Jahrhundertmitte endlich auch die Rechtsvereinheitlichung in Angriff genommen und zwischen 1851 und 1861 ein neues Straf- sowie ein neues Zivilgesetzbuch mit den entsprechenden Prozessordnungen in Kraft gesetzt. Zur Förderung der Volkswirtschaft gründete die Regierung 1870 die Kantonalbank. Von 1845 an sorgte eine Forstkommission für eine nachhaltige Nutzung des Gebirgswaldes. Die zahlreichen Dorfbrände des 19. Jahrhunderts führten erst 1907 zur Einrichtung einer kantonalen Brandversicherung, die ab 1932 auch Elementarschäden abdeckte. Nach der Mitte des 19. Jh. entstanden mehrere Tal- und Regionalspitäler, die sich meist aus privaten Mitteln (Stiftungen, Spenden) finanzierten.? (M. Hilfiker, Graubünden : 4.3.2: Der Ausbau im neuen Bundesstaat 1848-1914; in HLS). -- Besitzervermerk ?Mutzner? Wohl: Paul Mutzner (Chur 1881?1949 Zürich), Jurist, u.a. Schüler von Eugen Huber. 1908?1918 Tätigkeit in der Bundesverwaltung. Ab 1913 PD, ab 1916 nebenamtl. ao. Professor in Bern. 1918?1939 o. Prof. für Rechtsgeschichte und Privatrecht an der Universität Zürich (HLS). Sprache: de. N° de ref. del artículo JU020442
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