Descripción
4°. 72 SS. (Text mit Tabellen). OBrosch. (marginal min. stockfleckig, Bibliotheksetikette u. -Stempel a. Vorderdeckel). Seiten wenig stockfleckig. Leichtere Alters-, wenig eigentliche Gebrauchsspuren, Bibliotheksetikette a. Vorsatz u. -Stempel a. Titel. Gesamthaft weitgehend sauberes, recht gutes Exemplar. Schweizerische Statistische Mitteilungen, XI. [1I.] Jahrgang 1929. 5. Heft / Bulletin de Statistique Suisse, 11me année, 5me fascicule. ? Deutsch-französischer Paralleltext. ? ?Die Entwicklung der kantonalen Steuergesetzgebung der letzten Jahre hat in starkem Masse zu einer Spezialbesteuerung der juristischen Personen geführt. Heute erfolgt die Besteuerung von beinahe 2/3 [zwei Drittel] der Aktiengesellschaften nach Bestimmungen, die von den für physische Personen geltenden Grundsätze abweichen. Eine spezielle Untersuchung der Belastungsverhältnisse dieser Gesellschaften stellt somit eine notwendige Ergänzung der bisher durchgeführten Statistik der Steuerbelastung der physischen Personen dar [s. Serie ?Erwerbs- und Vermögenssteuern in den [.] Gemeinden der Schweiz?, publiziert 1920?1929]. Das positive Zahlenmaterial der vorliegenden Untersuchung beruht auf Berechnungen. Es wurde auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen festgestellt, welche Steuerbeträge Unternehmen verschiedener Betriebsart an Bund, Kantone und Gemeinden im Steuerjahr 1928 zu entrichten hatten. Die Berechnungen beruhen auf konstruierten Bilanzen.? (p. 3). ? Im Prinzip handelt es sich um eine theorie- und datengestützte Modellrechnung oder Hochrechnung basierend auf einem paradigmatischen (ev. idealtypischen) Sample von 8 Einheiten: ?Es wurden zu diesem Zwecke für einzelne Untersuchungstypen Musterbilanzen aufgestellt und den kantonalen Behörden mit dem Ersuchen zugestellt, die Einschätzung nach der üblichen Steuerpraxis vorzunehmen. [.] Davon sind ihrer juristischen Form nach 6 Aktiengesellschaften und 2 Genossenschaften.? (loc. cit.). ?? ?Der im Ersten Weltkrieg kurzfristig massiv erhöhte Finanzbedarf des Bundes erforderte die direkte Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen durch den Bund. 1915 stimmte das Volk der Einführung einer ersten Kriegssteuer als Vermögenssteuer mit Erwerbsabgabe zu, wobei die Kantone für die Veranlagung und den Bezug 20% des Ertrags erhielten; erhoben wurde diese Steuer ab 1916/17. Der dadurch beschleunigte Umbau des schweizerischen Steuersystems aktivierte föderalistische Vorbehalte, die bis heute die dauerhafte Verankerung der direkten Besteuerung in der Bundesverfassung verhinderten.[.] Ausserdem wurde 1916 zur Deckung der Mobilisationskosten eine Kriegsgewinnsteuer eingeführt, die rückwirkend ab 1915 und bis 1920 erhoben wurde. Ab 1918 ging die Kompetenz zum Einzug der Vermögensverkehrssteuern von den Kantonen auf den Bund über, der seither Stempelabgaben erheben kann. Politisch warf die Steuerpolitik nach dem Ersten Weltkrieg hohe Wellen. Auf der einen Seite blieben v.a. liberale und föderalistische Kreise in der Westschweiz skeptisch gegenüber dem wachsenden Gewicht des Bundesstaats. Demgegenüber standen anderseits die Forderungen der Linken nach mehr Umverteilungswirkung; 1918 wurde die Initiative der SP für eine Direkte Bundessteuer knapp und 1922 diejenige für die Einmalige Vermögensabgabe massiv abgelehnt. Das wegen der Wirtschaftskrise und dem Auslaufen der Kriegssteuer notwendige Finanzprogramm des Bundes von 1933 brachte nicht nur neue Verbrauchssteuern auf Tabak und 1934 auf Getränken (v.a. Bier), sondern eben auch die Krisenabgabe, die das Vermögen und den Kapitalertrag stärker belastete als die vorherige Kriegssteuer.? (R. Brassel-Moser, Steuern, Abschn. 2.3, Zeit der Weltkriege, in: HLS). Sprache: de, fr. N° de ref. del artículo H081273
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